Bundesgerichtshof:Abstreiten schützt vor Strafzetteln nicht

Illustration Privatparkplatz

Wer auf Privatparkplätzen parkt, sollte sich nach dem aktuellen BGH-Urteil an die Regeln halten.

(Foto: dpa)

Wer auf einem Privatparkplatz falsch parkt, darf nicht einfach behaupten, den Wagen dort nicht selbst abgestellt zu haben. Und der BGH geht in seinem Urteil sogar noch einen Schritt weiter.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, der sucht ständig nach Lücken im Parkraum. Wer eine gefunden hat, die aber nicht so richtig legal war, der sucht hinterher gelegentlich auch nach Lücken im Rechtssystem; Parkknöllchen werden oft als irgendwie unnötig empfunden. Normalerweise hat man keine Chance, denn im Zweifel haftet der Fahrzeughalter. Bei Privatparkplätzen dagegen gab es noch Schlupflöcher.

Weil dort die "Halterhaftung" nicht gilt, konnte man mit windigen Ausreden ("Keine Ahnung, wer gefahren ist") der Strafe manchmal entgehen. Bisher jedenfalls, denn das war eine Lücke, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun geschlossen hat: Wer vom Betreiber eines Privatparkplatzes ein "erhöhtes Parkentgelt" wegen unerlaubten Parkens aufgedrückt bekommt, der wird mit billigen Ausflüchten kaum noch davonkommen.

Es ging um zwei Krankenhausparkplätze in Neheim im Sauerland, betrieben von einem privaten Parkraum-Service. Ein Teil der Stellplätze war kostenlos zugänglich, allerdings zeitlich begrenzt, mit Parkscheibe im Fenster. An insgesamt drei Terminen wurde dort der Wagen einer Wiederholungstäterin gesichtet, mal zu lange geparkt, mal auf dem Mitarbeiterparkplatz. Vielleicht war es aber auch ein Wiederholungstäter. Denn als der Fahrzeughalterin Rechnungen von insgesamt 75 Euro ins Haus flatterten, zahlte sie nicht; sie sei ja nicht gefahren.

Das Landgericht Arnsberg hatte daraufhin die Klage der Service-GmbH abgewiesen. Weil auf Privatparkplätzen keine Halterhaftung gelte, müsse der Kläger beweisen, wer gefahren sei, etwa per Videoüberwachung. Gelinge ihm das nicht, dann bleibe er auf seinem Anspruch sitzen, meinte das Gericht.

BGH dreht die Beweislast um

Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben und neue Regeln formuliert, die den Betreibern solcher Parkflächen das Eintreiben von Privatknöllchen deutlich erleichtern wird. Eine echte Haftung des eingetragenen Fahrzeughalters konnte zwar auch der BGH nicht einführen. Aber er hat die Beweislast kurzerhand umgedreht: Fortan muss der Halter des Fahrzeugs Namen nennen.

Selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand sei es "ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Hans-Joachim Dose bei der Urteilsverkündung. Denn der Kläger habe im Massengeschäft des Parkens keine Möglichkeit, die näheren Umstände aufzuklären. Eine Schranke an der Einfahrt? Wäre bei einem öffentlich zugänglichen Parkplatz wohl kaum im allgemeinen Interesse. Videoüberwachung? Schwierig. Ausweiskontrollen? Wahrscheinlich unzulässig. Die Fahrzeughalterin hingegen kenne alle maßgeblichen Umstände. Ihr sei es daher zumutbar, sie zu offenbaren.

Womöglich wird auch dieses Urteil nicht alle Tricks der Falschparker ausbremsen. Wer freilich nun auf das Märchen von den zahllosen Neffen und Nachbarn zurückgreifen möchte, die allesamt dasselbe Auto nutzten, dem empfiehlt Jörg Elsner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, einen Blick ins Strafgesetzbuch. "Wer eine Geschichte erfindet, begeht versuchten Prozessbetrug. Wer als Zeuge lügt, macht sich der uneidlichen Falschaussage schuldig." Dann zahlt man vielleicht doch lieber die 30 Euro.

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