"Kraftwerk" gegen Moses Pelham:Was ist die Kunstfreiheit in der Praxis wert?

BGH verhandelt zu Sampling

Der Komponist und Produzent Moses Pelham hat 1997 eine Zwei-Sekunden-Sequenz aus einem Titel der Elektropop-Pioniere Kraftwerk ohne Erlaubnis kopiert und in Endlosschleife unter einen anderen Song gelegt.

(Foto: dpa)
  • Der BGH verhandelt erneut in einem mehr als 20 Jahre alten Rechtsstreit zwischen dem Musikproduzenten Moses Pelham und der Band "Kraftwerk".
  • Es steht eine Grundsatzentscheidung bevor, ob die Kulturtechnik des "Sampling", auf der unter anderem der zeitgenössische Hip Hop beruht, legal ist.
  • Ein Urteil wird erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) begann mit einer Viertelstunde Verspätung, aber das fiel nun wirklich nicht mehr ins Gewicht. Denn mehr als zwei Jahrzehnte schon zieht sich der Rechtsstreit um eine Zwei-Sekunden-Sequenz aus dem Kraftwerk-Stück "Metall auf Metall" von 1977 hin, die der Produzent Moses Pelham 1997 dem Song "Nur mir" von Sabrina Setlur unterlegt hat. Es ist ein, nein, es ist das Grundsatzverfahren um das Recht auf Sampling. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof waren die wichtigsten Stationen auf dem langen Weg, beide haben die Kunstfreiheit stark gemacht - und damit das Recht zum freien Spiel der Sampler mit dem kulturellen Gedächtnis. Doch was das Grundrecht in der Praxis der Musikproduktion tatsächlich wert ist, darüber muss nun der BGH befinden. Dessen Senatsvorsitzender Thomas Koch klang eher skeptisch: Das Verfahren sei im Laufe der Jahre immer komplizierter geworden.

Konkret geht es um eine Formulierung aus dem EuGH-Urteil vom Juli 2019. Danach können Musiker durchaus Audiofragmente aus anderen Stücken entnehmen - aber eben nur, wenn sie "in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form" genutzt werden. Wer sich das metallisch hämmernde Intro aus "Nur mir" anhört, das als Rhythmus das ganze Stück durchzieht, wird kaum in Abrede stellen können: Natürlich ist da die Handschrift der genialen Soundbastler von Kraftwerk "wiedererkennbar". Wenn man die Sache also pingelig betrachtet, könnte Pelham den Fall doch noch verlieren, Kunstfreiheit hin oder her. Zumindest könnte das für die Zeit nach Inkrafttreten der EU-Urheberrichtlinie im Jahr 2002 gelten - falls sich da der Hiphopsong überhaupt noch verkaufte. Der deutsche Sprechgesang sei ja deutlich schnelllebiger als das Schaffen von Kraftwerk, merkte Pelhams Anwalt Jochen Höger.

Musikalisch betrachtet, stellt sich aber doch die Frage: Ist eine gewisse Wiedererkennbarkeit der "geklauten" Fragmente nicht gerade die Pointe beim Sampeln, das ja doch ein künstlerisches Spiel mit den Sounds der Musikgeschichte sein soll - vertraute Klänge in neuer Mischung? Anders gefragt: Wenn der BGH hier kleinlich ist, dimmt er dann nicht das Licht der Kunstfreiheit, das laut EuGH und Verfassungsgericht hell in die Paragrafen des Urheberrechts hineinstrahlen soll, doch wieder auf halbdunkel? Und stünde der Streit ums Sampeln dann wieder am Anfang - nach 20 Jahren?

Der BGH wird sein Urteil erst in einigen Wochen oder Monaten verkünden. Ob die Sache dann ein Ende hat? Die Anwälte sprachen in ihren Plädoyers auffällig oft davon, dass vielleicht doch noch mal das Oberlandesgericht ran müsse. Oder der EuGH.

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