SZ-Jobcoach:Darf ich kündigen, bevor ich den Job angetreten habe?

Job und Bewerbung - der SZ-Jobcoach hilft

Regelmäßig beantworten die SZ-Jobcoaches Fragen zum Berufsleben.

(Foto: Jessy Asmus)

Leser Felix W. hat einen Arbeitsvertrag unterschrieben, obwohl er noch auf bessere Angebote wartet. Kann er einen Rückzieher machen? Der Jobcoach hilft weiter.

SZ-Leser Felix W. fragt:

Mein befristeter Job läuft in einigen Monaten aus, daher bewerbe ich mich gerade in großem Stil. Eine Firma hat mir ein lukratives Angebot gemacht, das ich nun angenommen habe - vor allem aus Sorge, dass es bei noch längerem Zögern nicht aufrechterhalten worden wäre. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich den Job wirklich antreten will, weil die anderen laufenden Bewerbungsverfahren noch attraktivere Jobs versprechen, vor allem in Bezug auf die Work-Life-Balance. Nun frage ich mich, ob ich auch vor Antritt des unterzeichneten Arbeitsverhältnisses kündigen kann, ohne Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Der Arbeitsvertrag enthält keine Klausel dazu, vereinbart ist eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr W., Ihr Problem kommt gar nicht so selten vor. Man bewirbt sich, legt sich ins Zeug, bekommt den Job - und weiß plötzlich gar nicht, ob man ihn wirklich will. Vielleicht liegt es daran, dass Dinge, die zunächst weit weg erscheinen, an Attraktivität verlieren, wenn sie in greifbare Nähe rücken. Kaum haben wir uns für etwas entschieden, haben wir Angst, etwas anderes zu verpassen.

Wenn Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen und den Beginn auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt haben, können grundsätzlich beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich vereinbartem Dienstbeginn wieder kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen wurde oder sich dies aus den Umständen ergibt.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Auch bei einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsantritt müssen die Fristen eingehalten werden. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Kündigung während des Beschäftigungsverhältnisses. Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben (§ 622 BGB). Gibt es keinen Tarifvertrag und enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung oder verweist er auf das Gesetz, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Bei Ihnen ist eine Probezeitkündigung mit einer Frist von vier Wochen vereinbart. Bitte prüfen Sie noch einmal, ob die vier Wochen zum Ende des Kalendermonats gelten sollen. Werfen Sie bitte auch einen Blick darauf, ob die Frist ab Zugang der Kündigungserklärung laufen soll oder ab Arbeitsbeginn - Letzteres vereinbaren manche Arbeitgeber, um den Bewerber zum Arbeitsantritt zu bewegen.

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Steht nichts darüber im Vertrag, beginnt die Frist mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Das bedeutet: Haben Sie noch viel Zeit bis zum ersten Arbeitstag, müssen Sie den neuen Job vermutlich nicht antreten. Sind es nur noch wenige Wochen, kann es passieren, dass Sie zunächst beim neuen Chef antanzen müssen.

Unangenehme Folgen müssen Sie nicht befürchten. Sofern die Kündigung vor Dienstantritt nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, dürfen Arbeitnehmer kündigen. Können Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten und erscheinen nicht, könnte der Chef aber Schadenersatz geltend machen.

Ich möchte ich Ihnen aber ans Herz legen, noch einmal innezuhalten. Offensichtlich ist der Job interessant. Die Firma hat ihnen rasch ein lukratives Angebot gemacht. Die wollen Sie also haben. Ob Sie in der Firma mit der vermeintlich besseren Work-Life-Balance glücklicher werden, kann Ihnen niemand garantieren. Und für die Ewigkeit muss dieser Job ja auch nicht halten. Vielleicht ist es aber für ein paar Jahre genau das Richtige.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin, und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

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