Isolierstation:Zwischen Einsicht und Zwang

Sonderisolierstation

Quarantänefall: Ein Mann in Schutzausrüstung demonstriert bei einem Pressetermin die Versorgung eines Patienten auf einer Sonderisolierstation in einem Münchner Klinikum.

(Foto: Sven Hoppe/dpa)

Das Gesetz erlaubt auch drastische Schritte, um Seuchen einzugrenzen. Im Zweifel können Patienten sogar gegen ihren Willen unter Quarantäne gestellt werden.

Von Hanno Charisius, Berit Uhlmann

Plötzlich ist das Virus, das bislang am anderen Ende der Welt Schrecken verbreitet hat, vor der eigenen Haustür. Dabei war es nur eine Frage der Zeit, bis erste Patienten auch in Deutschland auftauchen. Auf diese Situation haben sich deutsche Behörden in den vergangenen Wochen vorbereitet. Das für öffentliche Gesundheit zuständige Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin hat ein Lagezentrum eingerichtet, in dem die Informationen zusammenlaufen sollen, Labore sind mit Viren-Tests ausgestattet. Das RKI tauscht auch Informationen mit Behörden anderer Länder aus.

Aber auch in den einzelnen Bundesländern sind Behördenmitarbeiter dafür geschult, die Ausbreitung des Erregers schnell einzudämmen. Das funktioniert immer ähnlich: Patienten werden zunächst befragt, wo sie zuletzt waren und mit wem sie Kontakt hatten. Dann beginnt die Suche nach jenen Personen. Das Infektionsschutzgesetz räumt in solchen Fällen nötigenfalls den Datenschutz beiseite. Alle Wege werden genutzt, um mit möglicherweise Infizierten in Kontakt zu kommen: Daten der Einwohnermeldeämter, Telefon, Internet, soziale Netzwerke. Schwieriger wird es, wenn es keine Namen gibt, etwa wenn sich ein Infizierter an einem öffentlichen Ort aufgehalten hat. Dann gibt es dort öffentliche Aufrufe, zur Not, also wenn die Gefahr für die Bevölkerung groß ist, auch über Radio, Fernsehen und andere Medien. Häufig werden die Menschen dann gebeten, so lange zu Hause zu bleiben, bis die Ansteckungsgefahr vorüber ist.

Potenziell Infizierte müssen es mitunter dulden, dass Behörden ihre Wohnungen untersuchen

Was aber, wenn sich das Virus trotzdem weiter ausbreitet? Wie üblich setzen die Behörden auch im aktuellen Fall in Südbayern darauf, dass die potenziell Infizierten freiwillig kooperieren und das Haus nicht verlassen. Niemand patrouilliert vor ihren Türen, um sie zu kontrollieren. Weitere Maßnahmen, wie die Schließung von Schulen, Kindergärten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, sind derzeit nicht vorgesehen. Prinzipiell ermöglicht das Infektionsschutzgesetz jedoch derart drastische Einschnitte, die selbst Grundrechte einschränken können. So dürfen "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen" verboten werden. Erkrankte oder auch nur potenziell Infizierte müssen es unter Umständen dulden, dass Mitarbeiter des Gesundheitsamts ihre Wohnungen untersuchen. In bestimmten Fällen müssen sie ihren Beruf vorübergehend oder ganz aufgeben. Bei sehr schweren Erkrankungen, wie der Lungenpest oder Ebola, werden Erkrankte in Kliniken komplett abgeschottet. Nur Ärzten, Pflegekräften und Seelsorgern muss der Zugang in die abgeriegelten Stationen gewährt werden. Die Quarantäne wird im Extremfall auch erzwungen. Damit Patienten sie nicht eigenmächtig verlassen können, dürfen ihnen persönliche Gegenstände abgenommen werden.

Verhältnisse wie in China, wo ganze Städte abgeriegelt werden, sind in Deutschland dagegen nicht denkbar. Abgesehen von rechtlichen und ethischen Bedenken halten die meisten Experten sie auch für kontraproduktiv. Man weiß, dass zu viel Zwang das Vertrauen und die Bereitschaft zur Kooperation unterminieren. Menschen verschweigen dann unter Umständen ihre Erkrankung oder fliehen aus der Quarantäne - und verbreiten so die Krankheit weiter.

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