Antidiskriminierungsstelle des Bundes:Wenn der Name nicht passt

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Jagd auf Wohnraum: Nicht nur im begehrten Münchner Glockenbachviertel müssen Bewerber Schlange stehen.

Jagd auf Wohnraum: Nicht nur im begehrten Münchner Glockenbachviertel müssen Bewerber Schlange stehen.

(Foto: Stephan Rumpf/SZ Photo)
  • Jeder dritte Mensch mit Migrationshintergrund wird laut einer Umfrage auf dem Mietmarkt rassistisch diskriminiert.
  • Die Hälfte von ihnen bekam die Wohnung oder das Haus nicht.
  • Die meisten rassistischen Diskriminierungen gingen von Privatpersonen aus.

Von Hannah Beitzer

"Keine Moslems!" Wer das als Vermieter in eine Wohnungsanzeige schreibt, verstößt gegen das Gesetz - denn das verbietet es, Menschen auf Wohnungssuche wegen ihrer Religion zu diskriminieren. Es kommt trotzdem immer wieder vor. Häufiger noch ist die Diskriminierung weniger sichtbar: Da bekommt die Frau mit dem türkischen Nachnamen keinen Besichtigungstermin für die Wohnung. Als sie kurz darauf noch einmal unter einem fiktiven deutschen Nachnamen anruft, wird sie sofort eingeladen.

Fälle wie diese listet eine repräsentative Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes nun auf. Demnach sind 35 Prozent aller Menschen mit Migrationshintergrund, die in den vergangenen zehn Jahren auf Wohnungssuche waren, schon einmal rassistisch diskriminiert worden. Mit weitreichenden Folgen: 53 Prozent der Befragten, die während der Wohnungssuche rassistische Diskriminierung erfahren haben, haben eine Wohnung oder ein Haus nicht bekommen. Die Folgen seien drastisch, sagt Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Wo und wie man wohnt, ist keine Lifestyle-Frage." Statistiken zeigten etwa, dass Menschen mit Migrationshintergrund im Durchschnitt auf kleinerem Wohnraum in schlechteren Gegenden wohnen und dafür höhere Mieten zahlen.

Dabei ist den meisten Menschen in Deutschland das Problem durchaus bekannt. 83 Prozent aller Befragten seien in der Umfrage der Antidiskriminierungsstelle der Ansicht gewesen, dass rassistische Diskriminierung während der Wohnungssuche häufig vorkommt. Damit sei der Wohnungsmarkt der Lebensbereich, in dem mit Abstand am meisten Befragte ein diesbezügliches Problem vermuten. Gleichzeitig äußerten 29 Prozent von ihnen sehr große oder große Bedenken, wenn in die Nachbarwohnung eine Person einziehen würde, die eingewandert ist. 41 Prozent sagten, sie hätten Bedenken, eine eigene Wohnung an eine solche Person zu vermieten. Das sei ein Mechanismus, den man aus der Diskriminierungsforschung kenne, sagt Franke: "Je näher eine angenommene Fremdheit rückt, desto größer sind die Vorbehalte."

Die Mehrzahl der rassistschen Diskriminierungen, nämlich 49 Prozent, gingen von Privatpersonen aus, die nur eine oder wenige Wohnungen vermieteten, heißt es in der Studie weiter. Darauf folgen die privaten Wohnungsunternehmen mit 19 Prozent, Wohnungsbaugenossenschaften mit 14 Prozent, Immobilienmakler mit zwölf Prozent und städtische oder kommunale Akteure mit drei Prozent. "Das spiegelt im Wesentlichen die Struktur derjenigen wider, die in Deutschland Wohnungen vermieten", sagt Franke.

Alarmierend sei, dass die Mehrheit der Menschen sich mit ihrer Erfahrung an keine Stelle gewandt hätten, sagt er weiter. Am ehesten sei noch der Mieterbund ein Ansprechpartner. 12 Prozent aller Befragten, die rassistisch diskriminiert wurden, haben sich an ihn gewandt. An spezielle Beratungsstellen, die sich mit dem Thema Diskriminierung beschäftigen, hat sich nahezu keiner der Befragten gewandt. Das liege allein daran, dass eine flächendeckende Versorgung nicht gegeben sei. Viele Betroffene kennen auch schlicht ihre Rechte nicht, heißt es in der Studie weiter. Und umgekehrt wissen auch viele Vermieter nicht, was ihre Pflichten sind - und was ihnen nach dem Gesetz verboten ist.

Doch auch das Antidiskriminierungsgesetz selbst weise Lücken auf. Diese erläutert im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle Rechtsprofessor Gregor Thüsing, der ein Gutachten zur Umsetzung der EU-Antirassismusrichtlinie im Wohnungsbereich erstellt hat. Zum einen gelte eine Ausnahme vom Gesetz, wenn es um die "Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen" gehe. Damit habe der Gesetzgeber Ghettobildung vermeiden wollen, sagt Thüsing.

Eine weitere Ausnahme gilt für Vermieter, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Dies gelte insbesondere, wenn die Parteien ihren Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen - wie das insbesondere bei Kleinvermietern häufiger der Fall ist. Dennoch gelangt der Rechtswissenschaftler zu der Ansicht, dass beide Schlupflöcher zumindest stark eingeschränkt werden müssen. Gesetzesänderungen allein, so führt er aus, könnten Rassismus nicht beseitigen. Sie seien allerdings wichtige Puzzlesteine - und ein deutliches Signal an die Betroffenen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: