Urteil zur Sterbehilfe:Dem Staat die Herrschaft über den Tod genommen

Sterbehilfe

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird es einfacher für Menschen in Deutschland, sich beim Sterben helfen zu lassen.

(Foto: Oliver Berg/dpa)

Das Bundesverfassungsgericht mutet dem Gesetzgeber einen fundamentalen Rollenwandel zu - den Wandel vom Verhinderer zum Ermöglicher des Suizids.

Kommentar von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Als der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe am Ende seines langen Urteils angelangt war und der Präsident den Zuhörern einen guten Nachhauseweg gewünscht hatte, brandete Applaus im dicht besetzten Sitzungssaal auf. Das kommt fast nie vor, auch nicht bei Urteilen, die auf allgemeine Zustimmung stoßen. Es war ein Applaus der Erleichterung derer, die seit vielen Jahren für das Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens kämpfen; zwei der Beschwerdeführer haben den Tag des Urteils nicht mehr erlebt. Es war aber auch ein Ausdruck der Überraschung. Denn ein derart entschiedenes Bekenntnis zur Autonomie des Menschen hatten wohl die wenigsten erwartet.

Das Grundsatzurteil, begründet auf stattlichen 115 Seiten, ist ein Votum für die Freiheit zum Tod, in einer Radikalität, die einem zunächst einmal den Atem nimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat ein unbedingtes Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert, das jedem Individuum einen echten Anspruch einräumt, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen. Es ist ein Recht, das keineswegs auf todkranke oder vom Schmerz gequälte Patienten beschränkt ist; für diese Fälle findet die Suizidhilfe sogar klare Mehrheiten in der Bevölkerung. Das unerhörte Diktum aus Karlsruhe reicht sehr viel weiter. Das Selbstbestimmungsrecht, sein Leben zu beenden, besteht in jeder Phase menschlicher Existenz. Und nicht nur dies: Damit das Recht nicht nur auf dem Papier steht, darf, wer sterben will, die Hilfe anderer in Anspruch nehmen. Die Freiheit zum Tod ist eine Freiheit, die der Staat niemandem nehmen darf, indem er "Sterbehelfer" kriminalisiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Staat damit spektakulär die Herrschaft über den Tod entwunden, die er sich mit dem Sterbehilfegesetz angemaßt hat. Und es hat sie dem Individuum zurückgegeben. Karlsruhe mutet dem Gesetzgeber einen fundamentalen Rollenwandel zu, den Wandel vom Verhinderer zum Ermöglicher des Suizids. Er muss dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, "hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung" geben, heißt es. Wenn ein Mensch den Weg ins Jenseits antreten will, darf der Staat dorthin keine Steine legen. Er muss sie vielmehr wegräumen - und ihm vielleicht sogar ein Geländer bauen.

Das Urteil dürfte das Parlament, das Sterbehilfevereinen eigentlich mit guten Gründen das Handwerk legen wollte, vor eine heikle Aufgabe stellen. Denn wenn sich die Situation für die Patienten nicht grundlegend ändert, wird der Gesetzgeber bei einer nun anstehenden Reform kaum anders können, als irgendeine Form organisierter Sterbehilfe zuzulassen.

Allein auf die behandelnden Ärzte zu setzen, genügt jedenfalls derzeit noch nicht, sagt das Gericht. Zu wenige Mediziner finden sich bereit, den Patienten mit einer Dosis Gift die Möglichkeit zur Selbsttötung zu verschaffen. Denn Sterbehilfe lässt sich nicht verordnen. Ähnliches gilt aus Sicht des Gerichts für Palliativmedizin und Hospize. Sie eröffnen schwerkranken Patienten eine Alternative, aber sie schließen nicht die Lücke, die autonome Entscheidungen verhindert.

Trotzdem hat Karlsruhe richtig entschieden. Denn erstens wird der Richterspruch zu einem Umdenken führen, gerade auch in der Ärzteschaft, die wie niemand sonst berufen ist, den Menschen bei diesem letzten Gang zu helfen. Der umstrittene Paragraf, der gerade auch die Ärzte verunsichert hat, ist erst einmal aus der Welt. Und das uneinheitliche Berufsrecht, das den Medizinern - je nach Region - die Suizidhilfe mal erlaubt, mal verbietet, muss dringend vereinheitlicht und liberalisiert werden. Unterlässt man dies, schafft man den Bedarf für andere Sterbehilfe-Angebote. Zweitens öffnet das Urteil keineswegs das Tor für das unkontrollierte Aufkommen privater Sterbehilfevereine - ganz im Gegenteil.

Das Gericht bescheinigt dem Bundestag ausdrücklich, er habe ein legitimes Ziel verfolgt: das Ziel, den assistierten Suizid nicht zur gesellschaftlichen Normalität werden zu lassen. Die Richter legen dem Gesetzgeber sogar so ziemlich jedes Mittel der Regulierung ans Herz, das die Rechtsordnung bereithält. Zuverlässigkeitsprüfung für Sterbehilfevereine, Aufklärungs- und Wartepflichten für Patienten, Verbote für fragwürdige Organisationsformen. Eine "umfassende Beratung" Suizidwilliger halten die Richter für zwingend - weil der Todeswunsch wechselhaft ist. Hilfsangebote müssen menschlich, fürsorglich, seriös ausgestaltet sein. Nur dann können sie dazu ermutigen, den letzten Schritt doch noch aufzuschieben.

Hinter dem Wunsch nach Selbsttötung steckt oftmals Angst vor Schmerz, aber auch vor einem Kontrollverlust, sei es in der Klinik, sei es im schlecht ausgestatteten Pflegeheim. Wer verhindern will, dass Menschen lieber den Tod wählen als das Leben, der muss zuerst hier ansetzen. Dazu braucht es Gesundheitsvorsorge und Sozialpolitik - nicht Strafrecht.

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Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, nachdem schwerkranke Menschen, Sterbehelfer und Ärzte geklagt hatten.

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