Ausnahmen:Diese Geschäfte dürfen in Bayern weiterhin öffnen

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Fahrradwerkstätten dürfen wieder öffnen, da sie nötig seien, um die Mobilität aufrecht zu erhalten. (Foto: Robert Haas)

Wer muss zwangsweise schließen? Und welche Läden bekommen eine Ausnahme? Das hat die Staatsregierung in einer Liste präzisiert.

Von Kassian Stroh

Update von Donnerstag, 16. April 2020: Das bayerische Kabinett hat am Donnerstag eine schrittweise Lockerung bekannt gegeben. Unter anderem dürfen ab dem 20. April Baumärkte, Gärtnereien und Gartencenter sowie ab dem 27. April Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratmetern wieder öffnen. Einen Überblick über die Lockerungen der Regeln in Bayern finden Sie in dem folgenden Artikel:

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Seit dem 18. März sind die meisten Geschäfte in Bayern zwangsweise geschlossen - mit Ausnahme von Lebensmittel- und anderen Läden, die für die alltägliche Versorgung nötig sind. In einer Liste hat die Staatsregierung präzisiert, was genau darunter zu verstehen und wie in Zweifelsfällen zu verfahren ist.

So dürfen auch Fahrradwerkstätten öffnen, da sie nötig seien, um die Mobilität aufrecht zu erhalten, heißt es in der Liste. Dass die Regierung anfangs nur eine Ausnahme für Autowerkstätten plante, hatte Protest hervorgerufen. Für Autos wie Räder gilt: Reparaturen und der Verkauf von Ersatzteilen sind erlaubt, nicht aber der Verkauf neuer Fahrzeuge. Auch Autovermieter dürfen weiter ihre Dienste anbieten. In Fahrschulen hingegen gibt es nur noch Kurse für Lastwagen-Führerscheine, nicht mehr für normale Pkw.

Bei Lebensmitteln sei der Begriff "weit auszulegen", schreibt die Staatsregierung. Will heißen: Auch Spirituosen- und Süßwarengeschäfte dürfen offen bleiben. Werden etwa in Kiosken oder größeren Märkten viele verschiedene Dinge verkauft, so müssen sie nicht schließen, wenn die erlaubten Ausnahmen wie Lebensmittel im Sortiment überwiegen. Und wenn bei einem Betrieb "der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können", heißt es in der Liste. Erhört wurde auch die Forderung der Bestatter, ihre Arbeit sei weiter unabdingbar - sie stehen nun explizit in der Ausnahmeliste.

Die Ausnahmen im Einzelnen, wie sie in der Allgemeinverfügung der Staatsregierung aufgeführt sind:

  • Lebensmittelhandel
  • Getränkemärkte
  • Banken
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG
  • Tierbedarf
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Reinigungen
  • Online-Handel

Dazu kommen nach der sogenannten Positivliste der Staatsregierung folgende Betriebe:

  • Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
  • Mischbetriebe aller Art, wenn der vom Verbot umfasste Teil des Sortiments nicht überwiegt Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)
  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte
  • Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen
  • Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut etc. sowie Landmaschinenreparatur und Landmaschinenersatzteile
  • Kfz-Werkstätten, Kfz-Ersatzteilhandel
  • Autovermietung
  • Paketstationen, Online-Lieferdienste
  • Lkw-Fahrschulen, Lkw-Verkauf
  • Baumärkte für Handwerker mit Handwerker-Ausweis
  • Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
  • Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen
  • Baustellen, Baugewerbe
  • Landschafts- und Gartenbau
  • Kaminkehrer
  • Stördienste aller Art, zum Beispiel Schlüsseldienst
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe, sofern nicht für private touristische Zwecke
  • Campingbetriebe, soweit nur Dauercamper beherbergt werden
  • betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden oder Geschäften wie zum Beispiel Ladenrenovierung, Training des Personals
  • Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
  • Waschsalons
  • Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater)
  • Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, aber nur online oder telefonisch
  • Bestatter

Die Schließung von Läden gilt bis zum 19. April 2020.

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