Kommunalwahl in Bayern:Landtag soll Gesetz nachbessern, damit die Stichwahl nicht anfechtbar ist

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Das deutsche Wahlrecht sieht derzeit auf keiner Ebene eine reine Briefwahl vor. (Foto: Photographie Peter Hinz-Rosin)

Denn diese findet als reine Briefwahl statt, was rechtlich umstritten ist. Deshalb soll der Landtag jetzt eine entsprechende Regelung verabschieden.

Von Lisa Schnell

Um sicher zu gehen, dass die Stichwahlen der Landräte und Bürgermeister am 29. März rechtlich nicht anfechtbar sind, soll der Landtag eine entsprechende Regelung verabschieden. Darauf einigten sich nach Angaben von Teilnehmern die Fraktionschefs aller Fraktionen und Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) am Sonntag bei einer Telefonkonferenz. Ein entsprechender Passus soll von der Staatsregierung ausgearbeitet und dem neuen Infektionsschutzgesetz beigefügt werden, das am Mittwoch per Eilverfahren im Landtag verabschiedet werden soll. Da dieses Gesetz Ende des Jahres auslaufen soll, würde auch die Ergänzung zum Kommunalwahlrecht zu diesem Zeitpunkt enden.

Die Initiative geht auf die FDP-Fraktion zurück. Unter Juristen gehen die Meinungen, ob die Stichwahlen anfechtbar wären, auseinander. Die FDP-Fraktion folgt der Einschätzung, dass es sich um einen Eingriff in das Wahlrecht handele und die Regierung dazu nicht ermächtig sei, auch nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Nur der Landtag könne eine solche Regelung treffen. Die am 19. März vom Gesundheitsministerium erlassene Allgemeinverfügung, in der angeordnet wird, dass die Stichwahlen ausschließlich per Briefwahl durchgeführt werden, sei daher nicht ausreichend. Ähnlich argumentieren die Juristen Andreas Gietl, Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg, und Fabian Michl, Akademischer Rat an der Universität Münster, in einem Onlinebeitrag auf der Plattform Legal Tribune Online.

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Obwohl die Behörden gerade mehr als genug zu tun haben, bleibt es beim Termin am 29. März für die Stichwahlen. Reine Briefwahlen sind gesetzlich nicht vorgesehen, deshalb ist eine Anordnung erlassen worden.

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Demnach seien Kommunalwahlen in Bayern als Präsenzwahlen gedacht, soll heißen: die Wähler geben ihre Stimme in einem Wahllokal ab. Dies ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, erschließe sich aber aus mehreren Punkten, wie etwa den Vorschriften für die Stimmbezirke, den Öffnungszeiten für Wahllokale oder der vorgeschriebenen Öffentlichkeit von Wahlen und dem Wahlgeheimnis. Eine Briefwahl werde zwar akzeptiert, stelle aber eine "latente Beeinträchtigung des Wahlgeheimnisses und der Öffentlichkeit der Wahl" dar. Sie gelte als Ausnahme und nicht als Regel, so die Argumentation der Juristen Gietl und Michl. Zudem sei es "eine bloße Behauptung" des Ministeriums, dass eine infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung dem Wahlgesetz vorgehe. "Ein Verwaltungsakt, und ein solcher ist die Allgemeinverfügung, kann kein Gesetz derogieren", schreiben die Juristen in ihrem Beitrag.

So ähnlich formulierte es die FDP-Fraktion in einer E-Mail, die sie am Samstagabend an Landtagspräsidentin Aigner schickte. "Auch in der Krise kann die Regierung bestimmte Dinge nicht am Landtag vorbei entscheiden", sagte FDP-Fraktionschef Martin Hagen. Eine reine Briefwahl wäre ohne gesetzliche Grundlage anfechtbar. Gerade in der jetzigen Ausnahmesituation brauche es handlungsfähige Kommunen. Er sei froh, dass alle Fraktionen dem Vorschlag der FDP folgten: "Damit gehen wir auf Nummer sicher."

Auch die SPD sei für eine Klarstellung, sagte Fraktionschef Horst Arnold. Für absolut notwendig hält der Jurist und ehemalige Richter die geplante Einfügung eines Passus in das Infektionsschutzgesetz allerdings nicht. In seinen Augen greift die Allgemeinverfügung der Regierung nicht in das Wahlrecht ein, sondern modifiziert es nur. Das Infektionsschutzgesetz reiche als Rechtsgrundlage aus. Zudem habe das Parlament Briefwahlen in der letzten Legislaturperiode selbst "salonfähig" gemacht, sagt Arnold. Er verweist auf einen Beschluss, der den Wähler davon entbinde, bei der Beantragung einer Briefwahl einen Entschuldigungsgrund anzuführen. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber aber halte auch er für richtig. Es handele sich dabei aber keinesfalls um die Änderung des Kommunalwahlrechts, sondern nur um einen entsprechenden Paragrafen im geplanten Infektionsschutzgesetz.

Mit der genauen Ausarbeitung der Passage soll sich die Staatsregierung befassen. Wie bei allen gesetzlichen Initiativen in der Corona-Krise arbeitet das Parlament im Eiltempo. Am Dienstag soll der Entwurf in den Ausschüssen beraten werden, am Mittwoch dann im Parlament verabschiedet werden.

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