Urteil verkündet:Selbst schuld an Stolper-Unfall

Landgericht München II weist Klage einer Tölzerin ab

Es war ein Sturz mit schlimmen Folgen: Bepackt mit Tüten stolperte eine 62-jährige Steuerfachangestellte im Oktober 2015 frühmorgens in der Dietramszeller Straße über einen sogenannten Hochbordstein und zog sich dabei eine dreifache Fraktur ihres linken Oberarms zu. Nach dem Unfall musste die Steuerfachangestellte mehrere Wochen lang einen Verband tragen und konnte ihren Arm nicht richtig bewegen. Da sie an ihrem anderen Arm einen Vorschaden hatte, war sie aufgrund des Unfalls besonders beeinträchtigt und forderte deshalb in einem Zivilverfahren von der Stadt Bad Tölz Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50 000 Euro. Die Klage der 62-Jährigen wurde jetzt jedoch vom Landgericht München II abgewiesen.

Der Anwalt der Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung im Januar dieses Jahres erklärt, die Stadt habe durch das Verlegen von circa zehn Zentimeter hohen Bordsteinen an der Unfallstelle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Vertreter der Stadt hatte darauf verwiesen, dass es ein "Lebensrisiko" gebe und wenn man stolpere, sei man "selbst dran schuld". Auch die zuständige Richterin der 12. Zivilkammer am Landgericht München II sieht dies in ihrem Urteil so, formuliert es aber sehr viel maßvoller.

Die Stadt sei zwar verpflichtet, für einen "hinreichend sicheren Zustand der Verkehrswege zu sorgen." Das aber bedeute nicht, "dass alle denkmöglichen Schäden für die Nutzer der Wege ausgeschlossen werden müssen". Für die Stadt bestehe die Pflicht, eine "möglichst gefahrlose Nutzung" ihrer Wege zu ermöglichen und vor "unvermuteten Gefahren" zu warnen. Nach Überzeugung des Gerichts habe die Stadt Bad Tölz beides beachtet. Die Schuld an dem Unfall sah die Richterin allein bei der Klägerin. Sie hätte an der Stelle einfach besser aufpassen müssen.

Der Randstein beziehungsweise Hochbordstein, über den die Steuerfachangestellte stolperte, grenzt den Parkplatz einer Bäckerei von der Dietramszeller Straße ab. Auch wenn dieser rund zehn Zentimeter über den Asphalt rage, so müsse ein Fußgänger am Rand eines Grundstücks oder einer Straße "immer Unebenheiten und Hindernisse erwarten." Hierzu zählten auch Bordsteine. Der Bordstein sei an der Stelle, an der sich der Unfall ereignete, auch nicht "überraschend" gewesen, so das Gericht. Vielmehr habe die Klägerin bedauerlicherweise nur auf den Verkehr und auf ihre Tüten geachtet. Dies hatte die 62-Jährige bei ihrer Vernehmung vor Gericht selbst eingeräumt. Dass "da eine Bordsteinkante ist", damit habe sie nicht gerechnet, sagte die Steuerfachangestellte. Das Urteil des Landgerichts München II ist noch nicht rechtskräftig.

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