BGH-Urteil zum Sampling:Wer zitieren will, fragt besser vorher

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Der BGH verkündete das Urteil zu einer Klage gegen den Komponisten und Produzenten Moses Pelham, der 1997 einen Ausschnitt aus einem Kraftwerk-Stück in Endlosschleife unter den Song "Nur mir" mit der Rapperin Sabrina Setlur gelegt hatte. (Foto: Uli Deck/dpa)

Seit mehr als 20 Jahren streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Band Kraftwerk über zwei Sekunden Musik. Das Urteil des Bundesgerichtshof ist nicht das, was viele Künstler sich gewünscht haben dürften.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nein, der Endlosprozess um das Sampeln einer zwei Sekunden kurzen Sequenz aus einen Stück der legendären Band Kraftwerk ist auch nach 22 Jahren immer noch nicht ganz zu Ende. Der Bundesgerichtshof hat den Fall ein weiteres Mal an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen, es gibt noch ein paar Details zu klären. Immerhin zeichnet sich aber ein Ergebnis ab, oder besser gesagt: zwei Ergebnisse. Der Produzent Moses Pelham, der die Kraftwerk-Töne ohne Erlaubnis für ein eigenes Projekt verwendet hatte, dürfte sich im Wesentlichen durchsetzen, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht. Doch nach einem Grundsatzerfolg für den Hiphop sieht das Urteil eher nicht aus.

Geklagt hatte der Kraftwerk-Gründer Ralf Hütter, weil Pelham den hämmernden Sound aus dem Stück "Metall auf Metall" entnommen und als rhythmische Grundierung für den Song "Nur mir" von Sabrina Setlur verwendet hatte, 1997 erschienen und eigentlich längst vergessen. Daraus wurde ein Grundsatzstreit um die Kunstfreiheit, genauer: um die Frage, ob ein rigides Urheberrecht eigentlich das Sampling abwürgen darf, also die Wiederverwendung von Musiksequenzen aus anderen Stücken, um daraus neue Werke zu basteln. Der kreative Soundklau gehört zu den Wesenselementen zum Beispiel des Hiphop, und ob man die Musik mag oder nicht - unter dem Schutz der Kunstfreiheit steht sie allemal. Der Fall wanderte durch die Instanzen, war beim Bundesverfassungsgericht, beim Europäischen Gerichtshof, und mit jeder Etappe wurde die Sache komplizierter.

Dem BGH zufolge dürfte Pelham nun recht bekommen, zumindest, was die für die Verwertung des Songs relevanten Jahre nach 1997 angeht. Denn bis Dezember 2002 ist der Fall nach dem deutschen Urheberrecht zu entscheiden, das ein "Recht zur freien Benutzung" kennt. Der BGH hatte dieses Recht im künstlerischen Kontext zwar früher eher restriktiv verstanden. Aber vor vier Jahren hat das Bundesverfassungsgericht in seiner "Metall auf Metall"-Entscheidung hier ausdrücklich Großzügigkeit angemahnt. Gäbe man einem Musikproduzenten eine "Verbotsmacht" auch hinsichtlich kleinster Musikschnipsel in die Hand, dann könnte er "die Schöpfung neuer Kunstwerke verhindern, die durch die Kunstfreiheit geschützt sind". Ganz in diesem Sinne liegt es laut BGH nun nahe, dass Pelham sich zulässigerweise bei Kraftwerk bedienen durfte. Das OLG muss noch prüfen, ob "Nur mir" ein "selbständiges Werk" ist, aber das dürfte eine Formalie sein.

Wer zitieren will, sollte nach dem neuen BGH-Urteil lieber vorher fragen

So weit, so klar. Mit dem 22. Dezember 2002 änderte sich jedoch die rechtliche Grundlage, damals trat eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in Kraft, die das deutsche Gesetz an den Rand drängt. Damit ist auch das deutsche Grundgesetz aus dem Spiel, es gilt die EU-Grundrechtecharta. Dort ist in Artikel 13 zwar ebenfalls die Kunstfreiheit geschützt. Und der Europäische Gerichtshof, eigentlich eher bei den wirtschaftlichen Freiheiten zu Hause, hat sich vergangenes Jahr sehr bemüht gezeigt, der Kunstfreiheit Raum zu verschaffen. Das EU-Recht kennt zwar keine "freie Benutzung", aber immerhin ein Zitatrecht, und das müsse man künstlerfreundlich interpretieren. Das musikalische Zitat könne erlaubt sein, "wenn der Schöpfer eines neuen musikalischen Werks ein Audiofragment (Sample) nutzt, das einem Tonträger entnommen und beim Hören des neuen Werks wiedererkennbar ist" - vorausgesetzt, das neue Werk "interagiert" mit dem Ursprungsstück, schrieb er damals. Das klang gut in den Ohren der Hiphopper.

Umso ernüchternder fällt nun das Fazit des BGH aus. Nach seiner Lesart eröffnet das Zitatrecht für die Zeit nach 2002 den Musikern hier gerade keinen Zugriff auf den Kraftwerk-Sound. Und zwar deshalb, "weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer - wie für ein Zitat erforderlich - annehmen könnten, die dem Musikstück 'Nur mir' unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden". Soll heißen: Zitieren darf nur, wer das Zitat kennzeichnet. Damit aber ist der Freiraum für den kreativen Prozess, den das Bundesverfassungsgericht eigentlich öffnen wollte, doch wieder zusammengeschrumpft. Wer Audiofragmente anderer Künstler für seine Stücke verwenden will, sollte daher besser vorher fragen.

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