Arbeitsrecht:Bewerber darf über Vorstrafe schweigen

Ein Arbeitgeber darf von einem Bewerber keine allgemeine Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlangen. Das Arbeitsgericht Bonn gab mit dieser Entscheidung der Klage eines Azubis statt, der eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen hatte. Beim Einstellungsverfahren hatte er auf einem Personalblatt bei der Frage nach "gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden Verfahren" die Antwort "Nein" angekreuzt. Tatsächlich wusste er zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen Raubes bevorstand. Etwa ein Jahr nach der Einstellung teilte er seinem Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies wies das Gericht zurück. Die unspezifisch gestellte Frage nach Ermittlungsverfahren jeder Art sei bei einer Bewerbung um eine Lehrstelle als Lagerlogistik-Fachkraft zu weitgehend und damit unzulässig. (Az.: 5 Ca 83/20)

© SZ vom 30.05.2020 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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