Urteil des Bundesgerichtshofs:Schranken für Facebooks Datensammlung

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Die Logos von Facebook und Whatsapp auf einem Smartphone. Beide Dienste sammeln viele Daten. (Foto: Patrick Pleul/dpa)

Der BGH entscheidet, dass Facebook Daten von Whatsapp, Facebook und Instagram nicht miteinander verknüpfen darf - selbst wenn die Nutzer dem in den AGB zugestimmt haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

In einem Pionierverfahren um die schier grenzenlose Macht von Facebook zur Verwendung von Nutzerdaten hat das Bundeskartellamt einen wichtigen Erfolg erzielt. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Verfügung der Kartellbehörde vom Februar 2019 vorerst anwendbar. Darin war dem sozialen Netzwerk die Verwendung von Nutzungsbedingungen untersagt worden, durch die sich Facebook die Verwertung von Daten gestatten ließ, die in konzerneigenen Diensten wie Instagram oder Whatsapp gewonnen werden, oder die mithilfe des "Gefällt-mir"-Buttons auf anderen Webseiten und Apps erhoben werden - sogenannte Off-Facebook-Daten. Der BGH hat nach vorläufiger Bewertung "keine ernstlichen Zweifel", dass Facebook damit seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe. Damit hob der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, das in einem Eilverfahren die Verfügung zunächst ausgesetzt hatte. Am 25. November wird das OLG im Hauptsacheverfahren über den Streit verhandeln.

Ausschlaggebend für die Entscheidung ist nach den Worten des Senatsvorsitzenden Peter Meier-Beck, dass Facebook den Nutzern letztlich keine Wahl lasse, ob sie die bessere "personalisierte" Oberfläche auf der Plattform, die mithilfe der erweiterten Datensammlung hergestellt wird, auch wirklich wollen. Aus der Sicht des BGH müsste Facebook den Nutzern auch die Möglichkeit für eine Nutzung einräumen, die nicht so individuell zugeschnitten ist, dafür aber eben nur die Daten nutzt, die auf Facebook selbst gesammelt werden. Das folge aus der besonderen Verantwortung eines marktbeherrschenden Unternehmens. "Facebook muss den Nutzern die Möglichkeit geben, weniger von sich preiszugeben", erläuterte Meier-Beck.

Die immer genauere Datennutzung führt nach den Worten des BGH zu einem Lockin-Effekt, der das Angebot attraktiver und zugleich die Werbefinanzierung lukrativer macht. "Ab einer gewissen Verbreitung des Netzwerks verlieren die Alternativen an Bedeutung", so der Senatsvorsitzende.

Zwar ist der Beschluss des BGH formal nur eine Eilentscheidung, allerdings hat er sich damit inhaltlich klar zu einigen zentralen Fragen positioniert, die das Bundeskartellamt aufgeworfen hat. Die Behörde versucht, auf gerichtlicher Ebene einen Gedanken zu etablieren, der schon lange diskutiert wird: dass die Daten, die ein Nutzer hergibt, nicht allein schützenswerte Informationen aus einer mehr oder minder privaten Sphäre sind, sondern ein handfester Eintrittspreis für die schöne, bunte Netzwerkwelt. Denn mit dem ökonomischen Blick auf die Sammelei ließe sich die Marktmacht des Internetgiganten besser kontrollieren, so die Kartellwächter. Ein kreativer Mix aus Datenschutz und Kartellrecht, wenn man so will. Das OLG war vergangenes Jahr von den Argumenten des Amts freilich nicht überzeugt: Daten seien kein Entgelt, denn sie seien, anders als finanzielle Mittel, "ohne weiteres duplizierbar".

Rupprecht Podszun, Professor für Kartellrecht an der Universität Düsseldorf, nannte die Entscheidung einen spektakulären Erfolg für das Bundeskartellamt und ein wichtiges Signal für den Wettbewerb im Internet. "Der BGH rückt die Wahlfreiheit und Autonomie der Nutzer in den Mittelpunkt. Das ist ein wichtiger Fortschritt - damit wird die Selbstbestimmung des Nutzers zu einem Maßstab für den Wettbewerb im Internet." Das Kartellamt könne nun von Facebook verlangen, dass innerhalb von vier Monaten ein Plan vorgelegt werde, wie die Zusammenführung von Daten zu sogenannten "Superprofilen" gestoppt werde. Kritisch bewertete der Wissenschaftler die lange Dauer des Verfahrens. Es könne noch Monate oder Jahre dauern, bis in der Hauptsache eine Entscheidung gefällt werde. Das sei problematisch, weil sich wirtschaftliche Macht auf digitalen Märkten extrem schnell verfestige.

In der BGH-Verhandlung an diesem Dienstag hatte sich schon abgezeichnet, dass das Karlsruher Gericht den Argumenten der Kartellwächter offener gegenüberstand. Die Behörde hatte geltend gemacht, Facebook verschaffe sich gegenüber seinen Wettbewerbern "einen deutlichen Vorteil bei der Optimierung des News Feed-Algorithmus und somit bei der Entwicklung und Verbesserung ihres Produkts".

Facebook-Anwalt Thomas Winter hatte entgegengehalten, es könne ja wohl nicht sein, dass Facebook gezwungen werde, den Kunden anstatt des besten Produkts eine schlechtere Leistung anzubieten. Senatsvorsitzender Meier-Beck machte indes deutlich, es könne nicht richtig sein, dass ein marktbeherrschender Akteur bei der Entwicklung seiner Angebote keinen Schranken unterliege. Facebook sei "ubiquitär": Wo immer man sich im Internet bewege, bestehe eine mögliche Verbindung zu dem sozialen Netzwerk. Das war fast schon O-Ton Bundeskartellamt. "Dass man mit seinem gesamten Surfverhalten bezahlt, um Facebook zu nutzen, ist kartell- und datenschutzrechtlich nicht hinnehmbar", hatte dessen Vertreter Jörg Nothdurft gesagt.

© SZ vom 24.06.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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