In eigener Sache:Missbilligung des Presserates

Es gab eine Beschwerde zu einem SZ-Artikel vom November 2019 mit Erfahrungsberichten von Hartz-IV-Empfängern. Der Beschwerdeausschuss sieht einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht.

In der Ausgabe vom 9./10. November 2019 hat die Süddeutsche Zeitung unter der Überschrift "Ankläger, Richter und Vollstrecker in einem" sowie am 9. November 2019 unter der Überschrift "Sie sind wohl kein Betrüger" auf SZ.de Erfahrungsberichte von Hartz-IV-Empfängern mit Jobcentern veröffentlicht. Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates hat jetzt entschieden, dass er durch den Artikel den Pressekodex verletzt sieht. Der Beschluss fiel mit drei zu zwei Stimmen. Der Beschwerdeausschuss sieht einen Verstoß gegen die gemäß Ziffer 1 gebotene Wahrhaftigkeit und gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex. In den Protokollen würden gegen die jeweiligen Jobcenter und deren Mitarbeiter massive Vorwürfe erhoben, die Tatsachenbehauptungen enthielten und über reine Meinungsäußerungen hinausgingen, so der Presserat. Die Fakten, die die befragten Langzeitarbeitslosen nennen, hätten von der Redaktion überprüft werden müssen, indem auch der Gegenseite, also der Behörde, eine Reaktionsmöglichkeit hätte eingeräumt werden müssen. Der Presserat hat deshalb eine Missbilligung ausgesprochen.

Die Süddeutsche Zeitung ist nicht verpflichtet, diese Missbilligung zu veröffentlichen. Wir haben aber entschieden, dies zu tun, weil wir Wert legen auf Transparenz - auch wenn es um Kritik an unserer Berichterstattung geht.

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