Denkmalschutz-Novelle:Das Gesetz der Abrissbirne

Zeche Zollverein

Die Zeche Zollverein in Essen gehört als bedeutendes Industriedenkmal sogar zum Unesco-Welterbe. Könnte man es sich auch abgerissen oder aus Plastik vorstellen? Manche schon.

(Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

In Nordrhein-Westfalen soll das Denkmalschutz-Gesetz angepasst werden. Was gut wäre für Bauwirtschaft, Politik und Eigentümer, ist allerdings katastrophal für die Bauwerke.

Von Ira Mazzoni

Normalerweise ist ein Denkmalschutzgesetz dazu da, Denkmale zu schützen und zwar "im öffentlichen Interesse". Die beabsichtigte Gesetzesnovelle des Landes Nordrhein-Westfalen hat allerdings das Potenzial, ein Denkmal-Aufhebungsgesetz im politischen, wirtschaftlichen und privaten Interesse zu werden. Obwohl der Denkmalschutz auch in NRW Verfassungsrang hat.

Rund 90 000 Baudenkmale gibt es in dem Bundesland, das sind gerade mal 1,5 Prozent des Baubestandes. Das mag mit den Kriegszerstörungen an Rhein und Ruhr zu tun haben. Und womöglich mit einer Zögerlichkeit, die architektonischen und städtebaulichen Leistungen des Wiederaufbaus zu würdigen.

In der Landesregierung ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung für Denkmalschutz und Denkmalpflege verantwortlich - nicht das Kultusministerium. Schon diese Zuständigkeiten lassen Konfliktfelder erkennen: Etwa wenn die Kommunen selbst Denkmaleigentümer sind und ihre Bürgermeister lieber entwickeln und bauen - als Rathäuser und Theater pfleglich zu erhalten.

Erklärtermaßen soll das neue Gesetz die Position der Denkmaleigentümer stärken. Nun ist das Eigentumsrecht in der Bundesrepublik bereits ein durch die Verfassung starkes Instrument. Es ist so stark, dass mancher Eigentümer geflissentlich übersieht, dass er auch eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft hat. Diese gesellschaftliche Verantwortung wird von der Denkmalpflege grundsätzlich eingefordert. Ihr Anliegen am zeugnisgebenden Erhalt historischer Bauwerke muss sie dabei in jedem Einzelfall begründen und auf die berechtigten Interessen des Denkmaleigentümers abstimmen.

In der Regel funktioniert das auch - mit Gewinn und zum Nutzen für beide Seiten. Das hat auch eine Evaluation der Nordrhein-westfälischen Denkmalpflege-Praxis ergeben. Es gibt also keinen Grund, das Denkmalschutzgesetz zu ändern. Abgesehen vom politischen Willen, die Denkmalpflege zu schwächen, um den Denkmaleigentümern - also zum Beispiel auch den Kommunen - deutlich mehr Freiheiten zu geben.

Das Pflegen und Bewahren wird zum bürokratischen Akt und zur Kirchturmpolitik

Anders kann man sich nicht erklären, dass das Gesetz die Einbindung des Fachamts zurückdrängen will. Die Unteren Denkmalschutzbehörden, die weisungsgebunden bei den Bauämtern der Kommunen angesiedelt sind, erhalten Verantwortung, ohne dass auf entsprechende fachliche Kompetenz gedrungen würde. Denkmalpflege wird zur Verwaltungsaufgabe der Gemeinden und damit Kirchturmpolitik. Inhaltsleer wird diese Aufgabe als "Gesamtheit aller staatlichen Hilfen für die Eigentümer von Denkmälern" dargestellt.

Als Denkmalaufhebungsklausel könnte sich in Zukunft die marktorientierte Unzumutbarkeitsbegründung erweisen: "Wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können", sei der Erhalt des Denkmals oder bestimmter Teile davon nicht zu fordern. Was soll da die private Deutsche Burgenvereinigung sagen? Oder die Kirchen, deren Gemeinden zusehends schrumpfen? Müssen Kirchenabrisse zwecks Grundstücksverwertung nun hingenommen werden - egal wie bedeutend Architektur und Ausstattung sind? Ein kleines Bauernhaus auf großem Grund hätte bei inflationären Grundstückspreisen keine Überlebenschance mehr.

Die Unzumutbarkeitsannahme bedeutet auch, dass sich die prekäre Wohnungsbaugesellschaften schrumpfender Ruhrstädte ihrer denkmalgerechten Instandhaltungspflicht mit dem Argument entziehen können, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen könnten mit einem geringen Mietzins nicht kompensiert werden.

Diese Öffnungsklauseln für mögliche Denkmalopferungen werden durch den Hinweis ergänzt, die bei den Bauämtern angesiedelte Untere Denkmalschutzbehörde habe "die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit" bei ihren Veränderungsgenehmigungen zu berücksichtigen. Da all diese Fragen in der Praxis so und so bei jeder Baumaßnahme im Denkmal erörtert und verhandelt werden - immer im Hinblick auf die Bewahrung der für das Denkmal wesentlichen Elemente - ist ein solcher Passus im Denkmalschutzgesetz überflüssig.

Wenn sich jemand auf Nachhaltigkeit versteht, dann die Denkmalpflege

Entsprechend denkmalignorant ist die Bestimmung, dass die Untere Denkmalschutzbehörde dem Eigentümer die geplanten Eingriffe ins Denkmal auch erlauben soll, wenn der Denkmalwert durch den Einsatz "zeitgemäßer Bauprodukte" und "neuer Bauarten" "geringfügig" beeinträchtigt wird. Was "geringfügig" bedeutet, ist Ermessenssache.

Die Einführung neuer Bauprodukte und Bauarten ausgerechnet in ein Denkmalschutzgesetz scheint gerade aus umweltpolitischer Sicht völlig unzeitgemäß. Längst ist bekannt, dass die meisten umweltbelastenden Abfälle der Bauindustrie geschuldet sind. Baukultur-Initiativen und Architektenverbände werben für das Bauen im Bestand. Der diesjährige "Tag des offenen Denkmals" am 13. September wird als digitale Variante unter dem Motto "Chance Denkmal: Erinnern. Erhalten. Neu denken" veranstaltet. Denkmalschutz ist also durchaus auch ein Gebot der Nachhaltigkeit.

In der Denkmalpflege erfahrene Bauingenieure, Bauphysiker, Architekten, Restauratoren und Handwerker haben immer wieder nachgewiesen, wie schädlich neue Baustoffe sich auf Baudenkmale auswirken. Sie haben gezeigt, wie man Altes reparieren und ertüchtigen kann und sie haben, wo nötig, auch besondere "Hightech-Lösungen" entwickelt, um baufällige Denkmale wiederaufzurichten und nutzbar zu machen. Sie haben als erste unschädliche Dämmmethoden für dünne Fachwerkwände entwickelt.

Wenn sich also jemand auf Ressourcenschonung versteht, dann ist es die Denkmalpflege. Jetzt die letzten 1,5 Prozent des Baubestandes alterungsunfähigen Marktprodukten und unerprobten Techniken zu öffnen - nur weil sie vermeintlich billiger sind - widerspricht dem Denkmalschutzgedanken. Geschichtszeugnis kann nur sein, was tatsächlich aus vergangener Zeit stammt und nicht das, was nur oberflächlich danach aussieht. Dies in Zusammenhang mit Stadt- und Siedlungsgeschichte den Bürgern zu erklären, wäre eine dringliche Zukunftsaufgabe. Denn "was nur konserviert wird und nicht auch aktive und passive Teilhabe einschließt, existiert im Speicher, aber noch nicht im Gedächtnis", gibt die auf Erinnerungskultur spezialisierte Geisteswissenschaftlerin Aleida Assmann zu bedenken. Solche Überlegungen sind dem Gesetzentwurf fremd. Es fehlt ein verbindlicher Vermittlungsauftrag. Es fehlen alle partizipatorischen Ansätze. Einen Denkmalrat hält das Land NRW für überflüssig.

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