Wirecard III - Gastbeitrag:Wenn Insider auspacken

Prof. Christoph Kaserer, Fotografin:  Astrid Eckert
Forum am 6.7.2020

Christoph Kaserer, 56, leitet den Lehrstuhl für Finanzmanagement und Kapitalmärkte an der TU München. Er forscht im Bereich Kapitalmärkte und Unternehmensfinanzierung. Kaserer hat in Wien Volkswirtschaft studiert.

(Foto: Astrid Eckert/oh)

Der Fall Wirecard zeigt: In Deutschland ist es dringend geboten, die Stellung von Whistleblowern zu stärken. Der Fall ist eine Blamage für das System der Unternehmenskontrolle.

Von Christoph Kaserer

Der Fall Wirecard ist eine Blamage für unser System der Unternehmenskontrolle. Und das Beunruhigende dabei ist, dass sich dieser Fall in eine weit zurückreichende Kette von Fällen einreiht, bei denen Aufsichtsräte, Finanzanalysten, Wirtschaftsprüfer oder Aufsichtsbehörden nicht genau genug hingeschaut oder gar versagt haben. Ob es in einer solchen Situation damit getan ist, die bestehenden Kontrollschrauben einfach um ein paar Umdrehungen anzuziehen, ist fraglich. Zumindest sollte der Fall zum Anlass genommen werden, einen Schritt zurückzutreten und über grundsätzliche Defizite in unserem System der Unternehmenskontrolle nachzudenken.

Aus einer deutschen Perspektive sind die maßgeblichen Akteure in diesem System die Aufsichtsbehörden (Bafin, DPR, aber auch die für die Produktmärkte zuständigen Behörden) und die Eigentümer (Aktionäre) samt ihren Agenten (Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Finanzanalysten). Sie alle geben in diesem Fall kein besonders gutes Bild ab - und dies ist möglicherweise kein Zufall. In einer interessanten Studie (Dyk/Morse/Zingales) aus dem Jahr 2010 werden 216 große Betrugsfälle durch börsennotierte Unternehmen in den USA im Zeitraum 1996 bis 2004 untersucht. In nur sieben Prozent der Fälle hat die Börsenaufsichtsbehörde SEC das Fehlverhalten aufgedeckt; in immerhin 24 Prozent der Fälle waren Wirtschaftsprüfer oder Finanzanalysten maßgeblich an der Aufklärung beteiligt. Und wenn man im weitesten Sinne alle Akteure miteinbezieht, die als Investoren oder deren Agenten klassifiziert werden können, also etwa auch Leerverkäufer, dann kommen die Autoren immerhin auf 38 Prozent. Dem steht ein Anteil von 43 Prozent der Fälle gegenüber, in denen Mitarbeiter, Journalisten oder Vertreter von produktseitigen Aufsichtsbehörden - man denke hier an den VW-Dieselskandal - die Aufdeckung der Fälle verursacht haben. Man könnte also etwas salopp formuliert sagen, dass nur jede zweite Aufdeckung eines Unternehmensskandals auf das Konto der dafür zuständigen Institutionen ging.

Diese Befunde zeigen, dass Unternehmenskontrolle aus einem komplexen Netz aus unterschiedlichsten Akteuren besteht, die alle etwas zur Bereitstellung relevanter Informationen beitragen können. Der Blick sollte also nicht nur auf die nach dem Gesetz für die Unternehmenskontrolle zuständigen Institutionen gerichtet sein. So scheinen Journalisten und Hinweisgeber im Unternehmen, sogenannte Whistleblower, nach der oben zitierten Studie eine nicht unwesentliche Rolle bei der Aufdeckung von Unternehmensskandalen zu spielen. Der Fall Wirecard erinnert uns daran, welch hohe Hürden es für diese Personen gibt, sich Behörden anzuvertrauen oder gar an die Öffentlichkeit zu gehen. Die Strafanzeige der Bafin gegen die Journalisten der Financial Times spricht für sich selbst, ebenso wie es für sich selbst spricht, dass die Hinweisgeber in Singapur, die die Berichterstattung in Gang gebracht hatten, sich an die Financial Times und nicht an eine zuständige Behörde wendeten.

Es ist bezeichnend, das sich die Tippgeber an die Zeitung und nicht an die Behörden wandten

In den USA hat man auf die während der Internet-Blase und der Finanzmarktkrise offenkundig gewordenen Schwächen in der Unternehmenskontrolle unter anderem mit einem bei der SEC angesiedelten Whistleblower-Programm reagiert. Dieses sieht nicht nur einen weitreichenden juristischen Schutz für diese Personen vor, sondern verfügt insbesondere auch, dass sie 10 bis 30 Prozent der durch sie ausgelösten Strafzahlungen erhalten. Nach Angaben der SEC sind 2019 über 5200 Tipps in dem dafür zuständigen Büro eingegangen und Zahlungen von 142 Millionen Dollar an Whistleblower ausgeschüttet worden. Entsprechend hat die Behörde ein Vielfaches dieses Betrags an Strafzahlungen von Unternehmen kassiert.

Auch bei der Bafin gibt es seit 2016 eine Hinweisgeberstelle, die es Personen ermöglicht, in anonymer Form mutmaßliche Rechtsverstöße bei von ihr beaufsichtigten Unternehmen zu melden. 665 solcher Meldungen gingen 2018 ein; zu welchen Ergebnissen dies geführt hat, lässt sich dem Geschäftsbericht der Bafin nicht entnehmen. Dass es im Fall Wirecard im Januar 2019 einen solchen Hinweis gegeben hat, der nur zu einer bis heute nicht abgeschlossenen Prüfung durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen (DPR) geführt hat, lässt vermuten, dass dieses Instrument mehr als zahnlos ist.

Ob sich daran sehr viel ändern wird, wenn die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU bis Ende 2021 umgesetzt sein wird, mag bezweifelt werden. Zwar wird es danach ein System von Meldemöglichkeiten und insbesondere auch von Schutzmechanismen für Whistleblower geben. Allein ist zu bezweifeln, dass die Aussicht auf Straffreiheit oder Abwehr von Repressalien seitens des Arbeitgebers, das individuelle Kalkül, wenn es um die Weiterleitung relevanter Information geht, wesentlich verändern wird. Für Journalisten könnte dies vielleicht noch zutreffen, für Mitarbeiter in Unternehmen bleiben die persönlichen Risiken aber enorm. In den USA ist man jedenfalls den Weg gegangen, dieses Kalkül auch über finanzielle Anreize zu beeinflussen. Hierzu passt der in der eingangs erwähnten Studie aufgezeigte Befund, dass im US-Gesundheitssektor, in welchem es im untersuchten Zeitraum bereits finanzielle Anreize für Whistleblower gab, der Anteil der durch Mitarbeiter aufgedeckten Rechtsverstöße deutlich höher war als in anderen Bereichen.

Natürlich belegen die Zahlen zu dem Whistleblower-Programm der SEC nicht per se, dass man dieses als Erfolg werten kann, wenngleich erste Studien zeigen, dass es zu einer Verbesserung der Bilanzierungspraxis kam. Aber selbst wenn dem so ist, muss man diesem positiven Effekt die mit diesen Programmen verbundenen administrativen und sozialen Kosten gegenüberstellen. So könnten solche Programme dazu führen, dass sich Anreize zur internen Aufdeckung von Missständen - was eine Voraussetzung für ihre Beseitigung ist - reduzieren. Ebenso sind ethische Fehlanreize und die damit verbundenen Konsequenzen in einem solchen Kalkül zu berücksichtigen. Belastbare empirische Aussagen zu einer Kosten-Nutzen-Analyse des SEC-Programms gibt es derzeit nicht, wenngleich auch hier erste Hinweise auf positive Effekte vorliegen. Aber ohne eine umfassende Evaluierung ist es schwierig, daraus konkrete Vorschläge abzuleiten.

Gleichzeitig zeigen die aktuellen Erfahrungen hierzulande, dass wir etwas tun müssen, um unser System der Unternehmenskontrolle zu verbessern. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht sollte man dringend darüber nachdenken, wie wir auch in Deutschland die Rolle von Hinweisgebern in der Unternehmenskontrolle stärken können.

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