Thüringisches Paritätsgesetz:Ein enttäuschendes Urteil und ein Hoffnungsschimmer

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Die Urteilsverkündung beginnt im Thüringer Verfassungsgerichtshof. (Foto: Martin Schutt/dpa; Bearbeitung SZ)

Das thüringische Paritätsgesetz ist verfassungswidrig - aber nicht das Ende des Kampfs um Gleichstellung in Parlamenten. Vielleicht war es einfach nur schlecht gemacht.

Kommentar von Wolfgang Janisch

Es ist ein enttäuschender Richterspruch, den das thüringische Verfassungsgericht da gefällt hat. Ausgerechnet in Weimar, wo vor gut einhundert Jahren nach der Einführung des Frauenwahlrechts die erste gewählte Parlamentarierin in der Nationalversammlung sprechen durfte, hat das Gericht dem Versuch ein Ende bereitet, dem gleichen Wahlrecht Tatsachen folgen zu lassen. Das thüringische Paritätsgesetz, das mit quotierten Listen eine bessere Balance von Frauen wie Männern im Erfurter Parlament herstellen sollte, ist verfassungswidrig.

Enttäuschend ist das Urteil aus Weimar, weil die Politik mit den Paritätsgesetzen, wie sie zuerst in Brandenburg und dann in Thüringen erlassen worden sind, den mühevollen Weg zur politischen Gleichstellung von Frauen und Männern abkürzen wollte. Die Bilanz der politischen Teilhabe fällt bislang nämlich ziemlich enttäuschend aus. Die Hoffnung, der Frauenanteil werde sich von selbst erhöhen, hat sich bisher nicht erfüllt. Gut sieht es einzig in den Parlamenten der Stadtstaaten Hamburg und Bremen aus, wo der Frauenanteil bei mehr als 40 Prozent liegt. In Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und Berlin liegen die Frauen dagegen etwa bei einem Drittel. In Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen stellen sie nur gut ein Viertel der Abgeordneten, im grün regierten Baden-Württemberg noch weniger. Im Bundestag machen die Parlamentarierinnen gerade mal 31 Prozent aus. Schaut man sich die Ergebnisse der davorliegenden Jahre an, wird das Bild nicht besser; die Kurve hat sich abgeflacht, die Chiffre für die politische Teilhabe von Frauen lautet: plus/minus 30.

Sonderlich überraschend ist das Urteil aber nicht. Es gab sehr ernst zu nehmende Einwände gegen das Gesetz, erhoben von klugen Professoren - und Professorinnen. Eine verbindliche Listenquote für Frauen verengt die Wahl, schränkt also die im Grundgesetz garantierte Freiheit an einem demokratisch empfindlichen Punkt ein. Zudem sehen Kritiker einen Eingriff in die Freiheit der Parteien, Kandidaten oder Kandidatinnen nach eigenem Gusto aufzustellen. Das Grundgesetz gewährt, man kann dies in allen Parlamenten sehr real beobachten, den Parteien einen äußerst großzügigen Freiraum. Dazu gehört eben auch die Freiheit, gestrige und vorgestrige Programme aufzustellen, den Klimawandel zu ignorieren - und die Gleichstellung für falsch zu halten.

Trotzdem ist das Urteil aus Thüringen keineswegs das Ende des Kampfs um Geschlechterparität in den Parlamenten. Entschieden hat ein einzelnes Verfassungsgericht, und dies nicht einmal einstimmig. Die Mehrheit verkenne die "tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik", heißt es in einer der beiden abweichenden Meinungen zum Urteil. Ein Hoffnungsschimmer. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass demnächst auch das brandenburgische Gesetz scheitert; dort wird im August verhandelt. Das kann aber zweierlei bedeuten. Vielleicht waren, erstens, die Gesetze nur schlecht gemacht - wofür einiges spricht. Dann muss man bessere Gesetze machen, womöglich mit weniger rigiden Quoten, die sich besser mit Wahlrecht und Parteienfreiheit vertragen. Vorschläge gibt es, zum Beispiel, pro Wahlkreis sowohl eine Kandidatin als auch einen Kandidaten aufzustellen.

Aber vielleicht hängen die Gerichte, zweitens, einfach nur an überkommenen Vorstellungen. Gerichte, auch Verfassungsgerichte, sind vermutlich häufiger ein Faktor der Beharrung denn Treiber des Fortschritts. Dabei findet sich im Grundgesetz ein Ansatz, auf den sich Paritätsgesetze bauen lassen. "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin", heißt es in Artikel 3. Das klingt nicht nur wie ein Auftrag, das ist einer. Mit juristischem Innovationsgeist lässt sich daraus auch ein Argument für die Parität in den Parlamenten gewinnen, also dort, wo letztlich alle Gleichstellung ihren Anfang nimmt; dort werden die Gesetze gemacht, die über die Chancen von Männern und Frauen bestimmen. Und wenn man mit dem existierenden Artikel 3 nicht weiterkommt: Auch das Grundgesetz lässt sich ändern.

Der Schlüssel zu einem Paritätsgesetz liegt letztlich in der Frage, wie man politische Repräsentation versteht. Die Kritiker der Quote wenden ein, Abgeordnete verträten nicht gesellschaftliche Gruppen, sondern die Gesamtheit der Wählerschaft. Das ist zwar richtig, klingt aber angesichts der real existierenden Männerdominanz in den Parlamenten nach dem Prinzip "pater familias": Der Haushaltsvorstand entscheidet auch für die Gattin. Das ist nun wirklich schon ein paar Jahrzehnte her. Wenn sich eine Gesellschaft, für die Gleichstellung zur Fundamentalnorm geworden ist, in der Zusammensetzung der Parlamente nicht mehr wiederfindet, dann müssen sich die Parlamente verändern, nicht die Gesellschaft.

© SZ vom 16.07.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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