Bundesverfassungsgericht:Leiharbeit darf Streiks nicht behindern

Bundesverfassungsgericht: Wenn Kinos betreikt werden, bleiben die Sitze leer.

Wenn Kinos betreikt werden, bleiben die Sitze leer.

(Foto: imago)

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das gesetzliche Verbot, weil es Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten verletze. Das Gericht stellte sich damit hinter die Gewerkschaften.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Unternehmen dürfen keine Leiharbeiter als Streikbrecher einsetzen. Dieses Verbot hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt - und sich dabei mit sehr deutlichen Worten hinter die Gewerkschaften gestellt. Vor drei Jahren wurde den Arbeitgebern dieses Instrument aus der Hand genommen, mit dem sie streikende Gewerkschaften empfindlich treffen konnten. Seit dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher auf die Arbeitsplätze streikender Kolleginnen und Kollegen verschoben werden, weil Streiks sonst ins Leere laufen.

Der Kinobetreiber Cinestar hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er sich im Arbeitskampf unverhältnismäßig eingeschränkt sah. Vor der Reform durften Leiharbeiter sich zwar weigern, auf streikbetroffene Stellen einzurücken - aber dieses Recht lief leer, weil Leiharbeiter wenig Anreiz hatten, durch eine Weigerung Entgelteinbußen zu riskieren - oder ihre Chance auf den Wechsel in einen sicheren Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber verschärfte die Regelung und untersagte den Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher.

Nach den Worten des Verfassungsgerichts - entschieden hat eine Kammer des Ersten Senats - steht dieses Verbot im Einklang mit der Koalitionsfreiheit im Grundgesetz. Grundsätzlich sei es zwar Sache der Tarifparteien, ihre Mittel im Arbeitskampf den sich wandelnden Umständen anzupassen. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehindert, die Rahmenbedingungen zu ändern, zum Beispiel, um das gestörte Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften wieder herzustellen. Ziel der Reform war nach den Worten der Richter, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern, weil Leiharbeit in gesteigertem Maße im Arbeitskampf eingesetzt worden sei und dies zu erheblichen Kräfteverschiebungen zulasten der Gewerkschaften geführt habe. Vor allem im Einzelhandel und in der Lagerwirtschaft sei es den Betrieben vor Erlass des Verbots möglich gewesen, längere Streiks auszuhalten, ohne wachsenden Druck zu verspüren. Dass - wie behauptet werde - Gewerkschaften ja auf Unterstützungsstreiks und Flashmobs zurückgreifen könnten, ändere daran nichts. "Die suggerierte Symmetrie entspricht nicht den Tatsachen", schreibt das Gericht. Gewerkschaften seien auf ein ausgewogenes Kräfteverhältnis im Arbeitskampf angewiesen, deutlich mehr als die Arbeitgeberseite. "Sie hat die Verfügungsgewalt über Produktionsmittel, Investitionen, Standorte und Arbeitsplätze und verfügt deshalb regelmäßig über erhebliches Druckpotenzial."

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