Gerichtsentscheidung:Kein Zutritt für Obdachlosen ohne Maske

Von Susi Wimmer

Die Corona-Pandemie hat einen 39 Jahre alten Münchner doppelt und dreifach getroffen: Er könne für seinen Unterhalt nicht mehr aufkommen, leide unter chronischem Asthma und könne laut ärztlichem Attest auch keine Schutzmaske tragen. Und ohne Maske sei ihm im Mai dieses Jahres der Zutritt zu zwei Wohlfahrtseinrichtungen verweigert worden, die er zur Essensausgabe und zur regelmäßigen Körperhygiene besuche.

Mit diesen Worten stellte der Obdachlose im Juli einen Antrag beim Amtsgericht München und wollte einen vorläufigen Zutritt zu den Einrichtungen erwirken. Das Gericht aber wies die Anträge ab, das Interesse der anderen Besucher und Mitarbeiter der Einrichtungen stehe über den Freiheitsrechten des Antragstellers.

Tatsächlich sei der Mann im Mai bei der Essensausgabe einmal mit seinem Attest irrtümlich eingelassen worden, so schreibt die Einrichtung. Beim zweiten Mal habe man ihm den Zutritt verwehrt und das Essen nach draußen gebracht. Man habe ihm das Essen nicht verweigern wollen, müsse aber die anderen Klienten schützen. So argumentierte auch die Wohlfahrtseinrichtung, die der Mann zum Duschen nutzte. Dort habe er Mitte Mai im Haus eine hitzige Diskussion entfacht und sich geweigert, diese nach draußen zu verlegen. Unter den Besuchern sowie dem Personal zählten einige zur Hochrisiko-Gruppe der Pandemie, argumentierte der Träger des Hauses. Der Mann könne auf Einrichtungen der Stadt München ausweichen, die zur Aufnahme verpflichtet seien.

Das Gericht wies die Anträge zurück. Der 39-Jährige legte im Falle der Tageseinrichtung Einspruch ein.

© SZ vom 10.08.2020 / wim - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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