Urlaubs-Storno:"Außergewöhnliche Umstände auch ohne Reisewarnung"

Reiserecht: Touristen am Strand von Larnaca, Zypern, beobachten die Landung eines Passagierflugzeugs

Wer auf diesem Bild von Larnaca, Zypern, vor allem Risikofaktoren sieht, will seinen Urlaub vielleicht lieber absagen.

(Foto: Eibner Europa/imago images)

Ein Urteil zu Reiserücktritten wegen des Coronavirus stärkt die Rechte von Urlaubern. Trotzdem kann nicht jeder einfach kostenlos stornieren, erklärt Reiserechtler Paul Degott.

Interview von Katja Schnitzler

Das Amtsgericht Frankfurt hat ein Urteil gefällt, das mehr Menschen interessieren dürfte als nur den Kläger: Dieser wollte Mitte April eine Woche auf der Insel Ischia im Golf von Neapel entspannen, den Urlaub hatte er ein Jahr zuvor gebucht und 325 Euro angezahlt. Die Vorfreude machte die Corona-Pandemie zunichte, in Norditalien wurde eine Region nach der anderen zu Sperrgebieten erklärt. Anfang März sagte der Urlauber daher beim Frankfurter Veranstalter ab, "aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und meiner Erkrankung". Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor - auf diese berufen sich Veranstalter üblicherweise und verlangen sonst eine Entschädigung in Form von Stornokosten.

Der Urlaubsanbieter hat selbst in seinen Geschäftsbedingungen stehen: "Der Veranstalter kann vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen."

Ob diese Umstände im März 2020 auch ohne Reisewarnung unvermeidbar und außergewöhnlich waren, darin waren sich Urlauber und Unternehmen aber nicht einig. Das Amtsgericht Frankfurt urteilte nun, dass es im konkreten Fall nicht um die Wirksamkeit der Bedingungen von Stornoregelungen geht - sondern darum, dass der Veranstalter insgesamt keine Entschädigung verlangen durfte. Denn angesichts der akuten Entwicklung in Italien war Anfang März davon auszugehen, dass die Reise im April nicht hätte stattfinden können - die Umstände waren also zum Zeitpunkt der Absage schon außergewöhnlich, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung (AZ 32 C 2136/20(18)).

Was dieses Urteil für Urlauber bedeutet, die nicht verreisen wollten oder vielleicht bald buchen möchten, beantwortet Reiserechtsexperte Paul Degott.

SZ: Herr Degott, können Urlauber nun doch ohne Stornokosten ihre Pauschalreise kündigen, wenn sie Angst vor Corona haben?

Paul Degott: Angst ist weiterhin kein Grund für eine Absage. Angst müssten Urlauber eigentlich immer haben, Reisen an sich ist ja gefährlich. Die Gründe haben aber objektiv, nicht subjektiv zu sein: Die Probleme müssen von außen kommen und keine der Parteien könnte sie beseitigen - früher nannte man das höhere Gewalt.

Welche Bedingungen müssen also nach dem Frankfurter Urteil zutreffen, um kostenlos stornieren zu können?

Das Urteil macht klar, dass zum Zeitpunkt einer Absage nicht zwingend eine Reisewarnung vorliegen oder das Ziel selbst schon vom Corona-Ausbruch betroffen sein muss. Es genügt bereits eine gestiegene Wahrscheinlichkeit für eine Virusausbreitung. Das bedeutet, die Prognose muss belegbar schlecht sein, damit Kunden bei ihrer Absage den vollen Preis zurückerhalten - ob sich die Lage wirklich so drastisch entwickelt bis zum eigentlichen Reisezeitpunkt, ist dann egal.

Müssen Veranstalter also künftig mit viel mehr Absagen rechnen, weil Kunden mögliche Risiken vorschieben, um kostenlos zu stornieren?

Ein Risiko muss sich schon abzeichnen, ansonsten handelt es sich um einen "übereilten" Rücktritt. Wer etwa jetzt bereits seinen Mallorca-Urlaub in drei Monaten absagt, ist wohl zu früh dran und wird mit Forderungen nach Entschädigungen vom Veranstalter konfrontiert. Denn noch ist heute nicht absehbar, dass es dauerhaft bei der Reisewarnung bleibt.

Was bedeutet das Urteil also für Kunden, die im Frühjahr 2020 Stornokosten zahlen mussten, weil sie ihre Reise von sich aus abgesagt hatten?

Zumindest in Bezug auf die Stornokosten sagt da das Gericht, dass die Leute ein bisschen Pech gehabt haben. Tatsächlich ist die Höhe einer Stornopauschale aber wieder ein anderes Thema: Hier müsste der Veranstalter eigentlich belegen, welcher Schaden ihm durch das Storno entstanden ist, etwa weil er bereits Kosten an die Airline gezahlt hatte. Für die Reisenden im Corona-Frühjahr bedeutet das Urteil aber, dass sie ihre volle Anzahlung zurückverlangen können - falls sie zu einem Zeitpunkt gekündigt hatten, als die Prognose für ihr Reiseziel schon schlecht war. Konkret: Wer Anfang Februar storniert hatte, bleibt auf den Mehrkosten sitzen - wer Anfang März abgesagt hatte, könnte seine Anzahlung einklagen und sich gegen die Stornokosten wehren.

Wie ergeht es dabei Individualreisenden?

Die sind rechtlich arm dran. Sie müssen sich mit jedem Vertragspartner allein auseinandersetzen. Wenn die Airline fliegt, stellt die sich aber auf den Standpunkt: Es ist nicht mein Problem, wenn du nicht mehr mit möchtest. Dann ist der Netto-Ticketpreis weg. Ebenso bei Hotel oder Ferienwohnung, da liegt das Verwendungsrisiko rechtlich meist auch im Ausland beim Mieter. Also müssen Einzelreisende hoffen, auf gnädige Verhandlungspartner zu treffen, die ihre Kunden behalten wollen und etwa mit einer Gutschein-Lösung einverstanden sind.

Reisewarnungen des Auswärtigen Amts stärken die Rechtspositionen von Reisenden - kamen sie im Frühjahr zu spät?

Eigentlich ist eine Reisewarnung wegen Corona ja nur die Meinung einer Behörde, die sich auf Zahlen des Robert-Koch-Instituts stützt und besagt: Das Ansteckungsrisiko ist deutlich höher geworden. Umgekehrt berufen sich Veranstalter gerne darauf und sagen, es gebe kein Recht auf kostenlosen Rücktritt ohne Reisewarnung - was falsch ist. Denn außergewöhnlich riskante Umstände können ja trotzdem schon vorliegen. Und da stärkt das Frankfurter Urteil die Verbraucher.

Was raten Sie denjenigen, die eine Reise buchen wollen?

Wer nach einer Buchung lieber doch nicht wegfahren will, muss die Entwicklungen rund um den Urlaubsort verfolgen und etwa Medienberichte als Belege für eine mögliche Klage sammeln: Reagieren Behörden mit Einschränkungen, steigen die Krankheitszahlen... Dann könnten sie darlegen, dass außergewöhnliche Umstände wahrscheinlich wurden. Die Messlatte soll bei den Belegen laut dem Frankfurter Urteil nicht zu hoch gelegt werden.

Allerdings sollte man beachten, dass der Absagegrund "größeres Risiko" nicht zutrifft, wenn sich die Infektionszahlen seit dem Zeitpunkt der Buchung kaum verändert haben - dann wusste der Urlauber ja schon, worauf er sich einlässt. Etwas anderes ist es, wenn die Covid-19-Erkrankungen wie derzeit in Kroatien stark zunehmen. Mit dem Hinweis auf das nun viel größere Ansteckungsrisiko müssten Pauschalreisende nach dem Urteil des Amtsgerichts ihren Kroatien-Urlaub kostenlos stornieren können.

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