BGH zu digitalem Nachlass:"Eine Entscheidung, die für tausende Menschen relevant ist"

Facebook

Im Streit um das digitale Erbe eines Mädchens muss Facebook den Erben einen direkten Zugriff auf das gesperrte Konto der Verstorbenen ermöglichen.

(Foto: dpa)

Der Bundesgerichtshof hat den Eltern den vollen Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer toten Tochter zugewiesen. Eine 14 000-seitige PDF-Datei genügte dem Gericht nicht.

Von Marija Barišić

Früher war ja alles noch recht einfach: Ist jemand im familiären Umfeld gestorben, dann erbte man automatisch die Tagebücher und Briefe seines Angehörigen und niemand hätte das jemals infrage gestellt. Heute hinterlässt ein Mensch nach seinem Tod vor allem digitale Spuren: E-Mails, Facebook- und Instagram-Profile. Und es stellt sich die Frage: Haben die Erben auch darauf einen Anspruch - auf den digitalen Nachlass ihrer Erblasser? Ja, findet der Bundesgerichtshof (BGH). In seiner jüngsten Entscheidung verpflichtet er das soziale Netzwerk Facebook dazu, den Eltern eines toten Mädchens uneingeschränkten Zugriff auf dessen Konto zu gewähren. "Es ist eine Entscheidung, die für Tausende Menschen relevant ist, weil sie die Frage behandelt, wie ich als Erbe später einmal Einsicht nehmen kann in die Unterlagen des Erblassers", sagt Medienanwalt Christlieb Klages.

Klages hat die Eltern des betroffenen 15-jährigen Mädchens vertreten, das im Dezember 2012 von einem einfahrenden Zug in Berlin erfasst wurde und kurz darauf im Krankenhaus starb. Die quälende Frage, ob es sich dabei um einen Unfall oder Suizid handelte, ließ die Eltern nicht mehr los: Sie verlangten den Zugriff auf das gesperrte Facebook-Konto der verstorbenen Tochter, klagten und bekamen recht. Das Landgericht Berlin verpflichtete Facebook schon im Jahr 2015 dazu, den Eltern Zugang zu dem Benutzerkonto zu verschaffen. Stattdessen bekamen die Eltern von Facebook einen USB-Stick mit einer PDF-Datei überreicht, in der ausgewählte Kopien des Facebook-Profils abgespeichert waren.

Eltern suchten Hinweise auf den Suizid

"Das war eine über 14 000-seitige PDF-Datei, die unübersichtlich und unstrukturiert war, durchzogen von Begrifflichkeiten der Programmierung", sagt Klages, der in diesem Zusammenhang auch von einer "Secondhand-Datei" spricht, "weil ja nicht das vollständige Konto an die Eltern übergeben, sondern eine Vorauswahl getroffen wurde." Das Konto selbst wurde damals in einen sogenannten "Gedenkzustand" versetzt und war somit für einen Zugriff durch Dritte gesperrt.

Facebook war der Ansicht, dass es mit der PDF-Datei seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen sei. Die Eltern jedoch waren anderer Meinung und wandten sich erneut an das Gericht: Sie forderten direkten Zugriff auf das Profil, um mögliche Hinweise auf einen Suizid zu finden. "Sie müssen sich das vorstellen wie bei einem Schmuckkästchen. Es ist nicht dasselbe, ob jemand zu Ihnen sagt: ,Schau selbst rein - in die erste und zweite Etage', oder ob dieser jemand zu Ihnen kommt und sagt: ,Schau mal, ich habe hier 14,80 Euro im Schmuckkästchen gefunden, aber Sie dürfen nicht hineinschauen'", sagt Klages.

Die damalige Argumentation von Facebook, es wolle das Konto des Mädchens vor einer Nutzung durch die Eltern schützen, hält Klages für "weltfremd, weil niemand eine Nutzung will." Tatsächlich wird in dem Urteil des BGH die "aktive Nutzung" des Profils ausdrücklich verboten.

Hinweis der Redaktion: Wir haben uns entschieden, in der Regel nicht über Selbsttötungen zu berichten, außer sie erfahren durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit. Der Grund für unsere Zurückhaltung ist die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizide. Wenn Sie sich selbst betroffen fühlen, kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge unter der kostenlosen Hotline 0800-1110111 oder 0800-1110222. Dort erhalten Sie Hilfe von Beratern, die schon in vielen Fällen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen konnten.

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