BGH zu illegalen Uploads:Name und Adresse müssen reichen

BGH verhandelt über Herausgabe von Youtube-Daten

Der BGH soll klären: Welche Daten muss Youtube von Raubkopierern herausgeben?

(Foto: Monika Skolimowska/dpa)

Welche Daten muss Youtube über einen Nutzer, der illegal Filme hochgeladen hat, an eine Filmfirma herausgeben? Ein Urteil hat der BGH am Donnerstag zu der Frage nicht gefällt, die Antwort der Richter geht aber in eine eindeutige Richtung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Seit es Plattformen wie Youtube gibt, werden Filme illegal hochgeladen, und seitdem müht sich die Filmindustrie mit allen juristischen Mitteln, das zu unterbinden. Nun ist endlich eine der zentralen juristischen Fragen beim Bundesgerichtshof angelangt. Auf die Klage des Constantin Film Verleihs hat nun der BGH darüber verhandelt, wie weit bei rechtswidrigen Uploads eigentlich die Auskunftsansprüche der betroffenen Unternehmen gegen Youtube reichen. Nach dem deutschen Urhebergesetz gilt der Anspruch für "Name und Anschrift", in der einschlägigen EU-Richtlinie ist von "Namen und Adressen" die Rede.

Aber ob damit die herkömmliche Postanschrift gemeint ist oder auch Mail- und IP-Adressen plus Telefonnummer, dazu musste der BGH erst einmal beim Europäischen Gerichtshof anfragen. Nach dessen Urteil vom Juli ist die Antwort ziemlich klar, so jedenfalls war in der Karlsruher Verhandlung am Donnerstag der BGH-Senatsvorsitzende Thomas Koch zu verstehen. Constantin Film kann voraussichtlich nicht mehr als die postalische Adresse verlangen, sowie den Namen des Nutzers, der unter anderem Scary Movie 5 hochgeladen hat. Was in diesem Fall bedeutet: Ein gewisser "Whole movies for you", wohnhaft in einer Fantasiestraße.

Altmodisch wie Postadressen

Zwar beklagten die Anwälte der Verleihfirma, dass ohne Mail- und IP-Adresse die Verteidigung ihrer Rechte ins Leere gehe. In der Verhandlung war aber auch zu erfahren, dass die meist fruchtlosen Auskunftsklagen ungefähr so altmodisch sind wie Postadressen.

Youtube-Anwalt Thomas Winter verwies auf das von Google für Youtube entwickelte Content ID-System, eine Art Datenbank, in der die Medienkonzerne ihre Dateien für den Abgleich auf Youtube abspeichern. Hochgeladene Filme können dann entweder geblockt oder gleichsam zu Geld gemacht werden, indem der wahre Rechteinhaber Werbung schaltet. Ohnehin haben viele Medienkonzerne inzwischen Lizenzvereinbarungen mit Youtube geschlossen, wie Winter am Rande der Verhandlung erläuterte. So profitieren beide Seiten von den Uploads, die Produzenten über die Lizenz und Youtube durch die Attraktivität der Plattform.

Hinzu kommt, dass der Schutz der Urheber derzeit auf neue Beine gestellt wird. Das Bundesjustizministerium hat vor wenigen Tagen einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem mehrere EU-Urheberrechts-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Teil der Reform ist auch eine schärfere Haftung von Plattformen wie Youtube. Entweder müssen sie Lizenzen für die hochgeladenen Inhalte erwerben - oder dafür sorgen, dass sie von ihrer Plattform verschwinden. Also keine Not für den BGH, mit einer kühnen Gesetzesauslegung die Ansprüche der Filmindustrie auszuweiten, meinte Winter: "Wenn es rechtlich etwas zu regeln gibt, dann ist der Gesetzgeber längst dabei." Der BGH wird sein Urteil in einigen Wochen verkünden.

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