Coronavirus in München:Wirt der Emmeramsmühle siegt gegen Versicherung

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Geschlossener Biergarten: Einige Münchner Gaststätten beharren darauf, dass eine Betriebsschließungsversicherung auch beim Corona-Lockdown greift. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Das Landgericht München I spricht dem Gastronomen 427 000 Euro Entschädigung für die coronabedingte Zwangsschließung zu. Ob er das Geld aber bald sehen wird, ist ungewiss.

Von Stephan Handel

Erneuter Erfolg für einen Münchner Gastronomen im Gerichtsstreit mit seiner Versicherung: Das Landgericht München I hat Karl-Heinz Zacher, dem Wirt der Emmeramsmühle in Oberföhring, rund 427 000 Euro wegen der Corona-Zwangsschließung Mitte März zugesprochen. Wie in zahlreichen anderen Fällen hatte sich die Versicherung geweigert zu bezahlen.

2013 hatte Zacher die sogenannte Betriebsschließungs-Versicherung abgeschlossen. Für höchstens 30 Tage im Jahr sollte bezahlt werden, wenn die "zuständige Behörde" aufgrund des Infektionsschutz-Gesetzes den Betrieb schließt. Die Liste der Krankheiten und Krankheitserreger, die von der Versicherung erfasst werden, ist lang - drei Seiten in der schriftlichen Urteilsbegründung. Nicht dabei: Sars-CoV-2, das derzeit die Welt im Würgegriff hält. Wie auch - es war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt.

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Im März 2020 aber, also noch vor der Betriebsschließung, hatte der Versicherungskonzern auf seiner Internetseite einen Text veröffentlicht: Das Coronavirus sei nun in die Liste der meldepflichtigen Erreger des Infektionsschutz-Gesetzes aufgenommen, daher sei eine Betriebsschließung aus diesem Grund mitversichert. Als aber Karl-Heinz Zacher seinen Schaden anmeldete, lehnte der Konzern die Zahlung ab. Sehr viel später, im Juni erst, verschickte er ein Merkblatt. Darin hieß es: "Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist die Tatsache, dass ein versicherter Erreger im Betrieb aufgetreten ist, hiervon eine Gefahr ausging und deshalb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde." Damit konnte Zacher jedoch nicht dienen - die bayerische Staatsregierung hatte ja alle Lokale geschlossen. Vor Gericht trug die Versicherung vor, "abstrakt-generalpräventive Gesundheitsmaßnahmen" seien nicht mitversichert.

Da machte die 12. Zivilkammer des Landgerichts jedoch nicht mit: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssten so formuliert sein, dass sie der "durchschnittliche Versicherungsnehmer" verstehen könne, vor allem "ohne Heranziehung weiterer Texte". Es sei ihm also nicht zuzumuten, die Erregerliste in seiner Police mit jener im Infektionsschutzgesetz zu vergleichen, um herauszufinden, wogegen er jetzt eigentlich versichert ist. Auch alle anderen Argumente der Versicherung wurden abgeschmettert. Ob Zacher das Geld aber bald sehen wird, ist ungewiss: Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht möglich.

© SZ vom 23.10.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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