Steuerskandal:Cum-Ex-Fälle verjähren doch nicht

Im Sommer hatte der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, mit dem ohne Not Millionensummen im Cum-Ex-Skandal verloren gegangen wären. Jetzt bessert die Bundesregierung nach.

Von Jan Willmroth, Frankfurt

Die Bundesregierung bessert nach öffentlichem Druck ein umstrittenes Gesetz nach, mit dem Millionen Euro an Taterträgen aus Cum-Ex-Geschäften verjährt wären. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) kündigte in einem Schreiben an die Bundestagsfraktionen von CDU, CSU und SPD an, den Paragrafen 73e im Strafgesetzbuch und weitere Vorschriften rückwirkend bereits mit dem diesjährigen Jahressteuergesetz zu ändern. Der Paragraf regelt, inwiefern kriminell erlangtes Geld in Strafverfahren zurückverlangt werden kann. Nun könne man "eine staatliche Einziehung der Cum-Ex-Gewinne ermöglichen", heißt es in dem Lambrecht-Schreiben.

Hintergrund ist eine Änderung in der Abgabenordnung, die der Bundestag im Sommer als Teil des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen hatte. Die neu gefasste Regel im Steuerrecht besagt, dass hinterzogenes Steuergeld später vor Gericht auch dann noch zurückverlangt werden kann, wenn es bereits steuerlich verjährt ist. Erst durch Berichte von SZ und WDR wurde eine Zusatzbestimmung bekannt, wonach Fälle ausgeschlossen sein sollten, die zum 1. Juli 2020 bereits "zahlungsverjährt" waren. Das hätte auf viele Cum-Ex-Sachverhalte aus den Jahren 2005 bis 2012 zugetroffen, in denen die Finanzämter nicht früh genug eingegriffen hatten. In den fraglichen Jahren hatten sich Banken, Händler und deren Handlanger beim Handel mit Aktien nie gezahlte Steuern auf Kapitalerträge anrechnen oder erstatten lassen. Der Steuerschaden liegt im zweistelligen Milliardenbereich.

Das Bundesfinanzministerium hatte noch im Juli auf das Rückwirkungsverbot verwiesen: Gesetze dürften nicht im Nachhinein für die Altfälle verändert werden. Doch es gab Zweifel, ob das auch in diesem Fall zwingend gilt. Die Opposition drang auf rasche Änderungen. Vom ursprünglichen Plan, die einschlägigen Paragrafen erst mit einer Reform der Strafprozessordnung zu ändern, ist man nun abgerückt - denn die kommt erst 2021, und so wären viele Fälle aus dem Jahr 2010 womöglich unnötigerweise verjährt.

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