Familiensicherung:Riester-Rente nützt vielen Erben nichts

Erben werden von der so genannten Riester-Rente nicht profitieren. Einzige Ausnahme ist der Ehepartner des Verstorbenen.

Daniela Kuhr

Er oder sie kann das angesparte Vermögen auf einen eigenen Vertrag übertragen. Für alle anderen Erben gilt: Sämtliche Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen.

Mit der staatlich geförderten Altersvorsorge will Bundesarbeitsminister Walter Riester lediglich die Rente des jeweiligen Sparers aufbessern. Stirbt der Anleger, kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Abgesehen vom Ehepartner kommen Erben deshalb grundsätzlich nicht in den Genuss der Riester-Mittel - es sei denn, der Verstorbene hatte einen Vertrag mit ergänzender Hinterbliebenen-Absicherung abgeschlossen.

Bei dieser Zusatzleistung fließt ein Teil der Sparraten und Zulagen in eine Hinterbliebenen-Absicherung. Das schmälert allerdings die Rendite. Stirbt der Sparer, erhalten sein Ehegatte und die in seinem Haushalt lebenden Kinder eine vertraglich vereinbarte Zeit lang eine Rente.

Experte rät zu Risikolebensversicherung

Nach Ansicht des gerichtlich zugelassenen Versicherungsberaters Georg Pitzl aus Kissing bei Augsburg reicht dieser Schutz der Hinterbliebenen jedoch keinesfalls aus. "Wer seine Familie für den Todesfall absichern möchte, sollte unbedingt zusätzlich eine Risikolebensversicherung abschließen", rät er.

Bei einem normalen Riester-Vertrag ohne Hinterbliebenen-Schutz gilt: Nur der Ehepartner des Verstorbenen kann das angesammelte Vermögen auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen, ohne die Steuervorteile oder Zulagen zurückzahlen zu müssen. Im Alter erhält er dann eine entsprechend höhere monatliche Rente. Die Auszahlung der angesparten Summe auf einen Schlag ist nicht möglich.

Alle anderen Erben müssen sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Stirbt der Sparer in der Ansparphase, erhalten sie also nur den Betrag, den er aus eigenen Mitteln aufgebracht hatte, und die bis dahin erzielten Erträge abzüglich Abschluss- und Verwaltungskosten. "Im Prinzip steht der Erbe also nicht schlechter da als bei einem normalen Sparvertrag ohne Riester-Förderung", stellt Pitzl klar.

Auf einen Schlag versteuerungspflichtig

"Weil der Verstorbene dann von vornherein keine Riester-Mittel erhalten hätte, würde der Erbe in diesem Fall ja ebenfalls nur die von ihm selbst eingebrachten Beiträge erhalten. Allerdings wäre die Rendite dann vermutlich etwas höher, weil bei nicht geförderten Verträgen auch die gesetzlich vorgeschriebene Garantie des Kapitalerhalts entfällt." Die angesammelten Zinsen, die der Verstorbene zusammen mit seinen Beiträgen erst bei der monatlichen Auszahlung im Rentenalter hätte versteuern müssen, müssen die Erben im Jahr des Todesfalls auf einen Schlag in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.

Stirbt der Sparer in der Auszahlungsphase, kommt es darauf an, was für einen Vertrag er abgeschlossen hat. Im Erbfall gibt es hier ein paar wichtige Unterschiede, auch im Vergleich zu den nicht staatlich geförderten Produkten.

Ein Überblick:

-Private Rentenversicherung ohne Riester-Zulagen:

Bei ihr kann der Kunde auf einen Schlag eine größere Summe einzahlen oder Beiträge über einen längeren Zeitraum ansparen. Ab einem vertraglich festgelegten Zeitpunkt erhält er eine lebenslange monatliche Rente. Stirbt der Anleger, erhalten die Nachkommen nur dann etwas, wenn eine Beitragsrückgewähr oder Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Bei der Beitragsrückgewähr zahlt die Versicherung im Todesfall den Erben die Summe der eingezahlten Beiträge - je nach Vertrag mit oder ohne Zinsen. Sollte der Verstorbene bereits Rentenzahlungen erhalten haben, überweist die Versicherung das Restguthaben aus der Police. Bei der Rentengarantiezeit erhalten die Hinterbliebenen eine vertraglich festgelegte Zeit lang eine monatliche Rente. "Diese Leistungen sind zwar mit höheren Kosten verbunden und drücken deshalb die Rendite", sagt Pitzl. "Im Normalfall sollte man sie aber vereinbaren, weil die Hinterbliebenen sonst leer ausgehen, egal ob der Erblasser vor oder nach Rentenbeginn gestorben ist." Das gesamte angesparte Vermögen würde dann an die Versichertengemeinschaft gehen. Die früh Sterbenden finanzieren auf diese Weise die Rente all jener, die lange leben.

-Private Rentenversicherung mit Riester-Zulagen:

Hier ist die Einzahlung einer größeren Summe auf einen Schlag nicht möglich. Bei der Allianz AG beispielsweise ,,muss der Sparer mindestens fünf Jahre regelmäßig eingezahlt haben, bevor die Rentenzahlungen einsetzen können", sagt Christoph John, Sprecher der Allianz Leben. Ansonsten könne die Versicherung die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalerhaltungsgarantie nicht abgeben. Allgemein gilt: Stirbt der Sparer in der Ansparphase, erhalten die Erben nur die von ihm eingebrachten Zahlungen zurück. Die Zulagen plus Steuervorteile müssen sie zurückzahlen. Stirbt er in der Auszahlphase, geht das nicht verbrauchte Kapital - abzüglich der staatlichen Fördermittel - an die Versicherung. Es sei denn, der Sparer hat eine Rentengarantiezeit oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart.

-Fondsgebundene Rentenversicherung ohne Riester-Zulagen:

Bei diesem Produkt ist die Anlage in Investmentfonds gekoppelt mit einer Rentenversicherung für den Beitragszahler. Stirbt der Sparer bereits in der Ansparphase, erhalten die Erben das bis dahin vorhandene Fondsvermögen. Stirbt er in der Auszahlphase, gehen sie leer aus, es sei denn, es wurde Beitragsrückzahlung oder eine Rentengarantiezeit vereinbart.

-Fondsgebundene Rentenversicherung mit Riester-Zulagen:

Auch hier muss der Sparer eine Zeit lang regelmäßig eingezahlt haben, bevor die Rentenzahlungen einsetzen können. Bei der Allianz Leben zum Beispiel sind es mindestens zehn Jahre, ,,weil die Schwankungen am Aktienmarkt ansonsten die Garantie des Kapitalerhalts unmöglich machen würden", erklärt John. Im übrigen gelte bei der fondsgebundenen Rentenversicherung mit Riester-Zulagen das Gleiche wie bei der normalen Rentenversicherung mit Riester-Förderung, sagt der Versicherungs-Experte Pitzl.

-Kapitallebensversicherung:

Diese Form der Altersvorsorge wird nicht mit Riester-Mitteln gefördert, da die Auszahlung auf einen Schlag erfolgt und nicht als monatliche Rente, wie es bei Riester-Produkten vorgeschrieben ist.

Auszahlplan als Alternative

-Aktienfonds-Sparen ohne Riester-Zulagen:

Mit dem Todesfall tritt der Erbe automatisch in den Vertrag ein. Er kann ihn weiterführen oder kündigen. Kündigt er, erhält er die erworbenen Fondsanteile oder, wenn er verkauft, den entsprechenden Gegenwert in Geld.

-Aktienfonds-Sparen mit Riester-Zulagen:

"Bei diesem Produkt wählt der Anleger zu Rentenbeginn, ob er das angesparte Kapital in eine Rentenversicherung einzahlt oder ob er einen Auszahlplan mit anschließender Teilkapitalverrentung möchte", erklärt Michael Port, Altersvorsorge-Experte im Privatkundenbereich der Dresdner Bank.

Bei der Rentenversicherung erhält er ab sofort eine lebenslange monatliche Rente. Beim Auszahlplan wird zunächst ein kleiner Teil des angesparten Kapitals in eine Rentenversicherung eingezahlt. Den überwiegenden Teil des Kapitals aber bekommt er bis zum 85. Lebensjahr ratenweise ausbezahlt. Ab dem 85. Lebensjahr greift dann die Rentenversicherung, die ihm eine lebenslange monatliche Rente garantiert. Welche Auszahlvariante für den Sparer besser ist, hängt von seiner persönlichen Lebenssituation ab. Hier sollte er sich an seinen Anlageberater wenden, meint Port.

Stirbt der Sparer, kann nur der Ehepartner - wie bei allen Riester-Verträgen - das angesammelte Vermögen auf einen eigenen Vertrag übertragen. Das gilt sowohl vor als auch nach Rentenbeginn. Alle anderen Erben erhalten in der Ansparphase nur den Gegenwert der bis dahin erworbenen Fonds-Anteile; die Zulagen und Steuervorteile müssen sie zurückzahlen.

"Stirbt der Sparer in der Auszahlphase, muss man unterscheiden, ob er einen Auszahlplan oder eine Rentenversicherung gewählt hat", sagt Port. "Beim Auszahlplan erhalten die Nachkommen den Gegenwert der noch vorhandenen Fonds-Anteile abzüglich der Zulagen und Steuervorteile. Bei der Rentenversicherung gehen die Erben - nach Ablauf der Rentengarantiezeit, die normalerweise vereinbart wird - leer aus."

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