Erbschaftsteuer:Andrang beim Notar

Ab Januar ändert sich die Erbschaftsteuer. Für viele Menschen lohnt es sich, vorher zu reagieren - doch die Termine werden knapp.

Marco Völklein

Die neuen Regeln bei der Erbschaftsteuer lassen Michael Kramer (Name geändert) unruhig schlafen. Kramer, seit fast einem Jahrzehnt Witwer, hat keine eigenen Kinder und möchte sein Eigenheim in einem Münchner Vorort seinen beiden Nichten vererben. Doch wegen der zum 1. Januar 2009 gerade für Nichten und Neffen erheblich steigenden Erbschaftsteuer denkt er darüber nach, sein Haus noch in diesem Jahr zu verschenken - damit die Nichten Steuern sparen.

Erbschaftsteuer: Es ist weitaus rentabler das Eigentum zu verschenken, als es zu vererben: Denn dann kann die Erbschaftsteuer umgangen werden.

Es ist weitaus rentabler das Eigentum zu verschenken, als es zu vererben: Denn dann kann die Erbschaftsteuer umgangen werden.

(Foto: Foto: dpa)

Was ihn aber beunruhigt: Ein Freund erzählte ihm, dass alle Erbschaftsteuerbescheide zunächst vorläufig ergehen. Sollte das neue Recht dann in Kraft sein, werde es rückwirkend auch auf seine Schenkung angewandt. Seine Nichten würden also gar nicht von seiner raschen Reaktion auf die neuen Gegebenheiten profitieren. Hilfesuchend wandte er sich an die SZ: "Stimmt das denn?"

"Nein", beruhigt Anton Steiner, Münchner Fachanwalt für Erbrecht, der sich im Deutschen Forum für Erbrecht engagiert. Dass spätestens Anfang 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht kommt, wussten die Finanzämter seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, also seit 2007. Deshalb haben sie die Erbschaftsteuerbescheide alle nur vorläufig erstellt, um eventuell auf das neue Recht noch reagieren zu können.

Hätten die Steuerbescheide einen solchen Vermerk nicht erhalten, hätten die Steuerberater und Erbrechtsanwälte vorsorglich Einspruch einlegen müssen. "Dieses bürokratische Hin und Her haben die Finanzämter damit verhindert", erläutert Steiner. Auch Claus-Henrik Horn, auf Erbrecht spezialisierter Anwalt bei der Düsseldorfer Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, beruhigt den SZ-Leser: "Rückwirkend wird das neue Recht nicht greifen."

Vielmehr können künftige Erblasser den Erben hohe Steuern ersparen, wenn sie noch in diesem Jahr handeln und zum Beispiel Geldvermögen oder Immobilien über eine Schenkung weiterreichen. Denn bei Immobilien gelten in den meisten Fällen derzeit noch sehr viel günstigere (weil niedrigere) Bewertungsregeln als mit dem neuen Recht ab Januar 2009. Und je nachdem, für wen die Schenkung gedacht ist, könnte sich auch die Übertragung von Geldvermögen lohnen.

Regeln rückwirkend nutzen

Denn insbesondere entferntere Verwandte und sonstige Erben, die gar nicht mit dem Erblasser verwandt sind, zahlen von 2009 an deutlich höhere Steuersätze. Wer also auf das neue Recht reagieren will, sollte schnell handeln: "Es ist zu befürchten, dass die Notare zum Jahresende hin keine Termine mehr frei haben werden", sagt Rechtsanwalt Horn. Auch die Bundesnotarkammer rechnet mit einem Ansturm von Betroffenen zum Jahresende. "Das war in den vergangenen Jahren schon so", sagt Sprecher Thomas Diehn. "Und es wird in diesem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit noch viel schlimmer kommen."

Aber auch wer in den vergangenen 23 Monaten geerbt hat, kann unter Umständen von dem neuen Recht profitieren. Denn gerade für nahe Angehörige enthalten die von Januar 2009 an gültigen Regeln auch Vorteile. So sieht Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes für Erbfälle, die am oder nach dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, eine Wahlmöglichkeit vor: Wer möchte, kann das neue Recht auf seinen alten Erbfall anwenden. Es gibt nur eine Ausnahme: Die neuen, höheren Freibeträge kann er nicht nutzen.

Anwendbar sind dagegen die anderen Neuregelungen, beispielsweise jene für selbstgenutztes Eigentum. Diese Neuerungen sehen vor, dass zum Beispiel erwachsene Kinder ein Einfamilienhaus steuerfrei erben, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen muss das Kind in das Haus einziehen und dort mindestens zehn Jahre lang weiter wohnen. Zum anderen darf die Immobilie nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben.

Hat also ein Kind im Frühjahr 2008 eine solche Immobilie geerbt und ist dort auch eingezogen, musste aber wegen des bereits ausgeschöpften Freibetrags Erbschaftsteuer darauf entrichten, so könnte es nun im Nachhinein auf Artikel 3 des neuen Gesetzes pochen und sich für die günstigere Neuregelung entscheiden. "Nach dem derzeit diskutierten Gesetzestext wäre dies möglich", sagt Steiner. "Allerdings", schränkt er ein, "weiß niemand, ob das Gesetz nicht in letzter Minute geändert wird." Noch haben sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat nicht abschließend entschieden.

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