Bayerisches Oberstes Landesgericht:Kurden-Fahne ist nicht verboten

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Das Gericht gibt einem Demonstranten recht, der eine Flagge des Frauenkampfverbandes YPJ zeigte. Das Urteil könnte richtungsweisend sein.

Von Andreas Salch

Vor Beginn der Verhandlung am Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) hatte Rechtsanwalt Mathes Breuer von der Münchner Kanzlei Wächtler & Kollegen verbal schweres Geschütz aufgefahren: Die Vorwürfe gegen seinen Mandanten seien "politisch motiviert" und erfolgten in "geistiger Brüderschaft mit dem türkischen Diktator Recep Tayyip Erdoğan", teilte er im Vorfeld des Verfahrens vor dem 6. Strafsenat an diesem Dienstag mit. Auf der Anklagebank saß ein kurdischstämmiger türkischer Staatsbürger. Er hatte Anfang Februar 2018 bei einer Demonstration in München gegen die türkische Militäroffensive im Norden Syriens protestiert und eine Fahne des kurdischen Frauenkampfverbandes YPJ getragen - ein dreieckiges grünes Tuch mit rotem Stern in der Mitte und gelben Rändern.

Mit dem Tragen der Fahne, so Breuer, habe sein Mandant seine Solidarität mit den Frauen dieser Kampfeinheit, deren Zahl auf mehrere Tausend geschätzt wird, ausdrücken wollen. Die Staatsanwaltschaft am Landgericht München I indes erließ gegen den 58-Jährigen, der die YPJ-Fahne getragen hatte, einen Strafbefehl in Höhe von 2400 Euro (60 Tagessätze) und erklärte dies damit, dass die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, diese "usurpiert" habe.

Gegen den Strafbefehl legte der in München lebende Türke Einspruch ein. Im Juni vergangenen Jahres kam es deshalb zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Und dieses sprach ihn frei. Dass die PKK die YPJ-Fahne "usurpiert" habe, habe nicht festgestellt werden können, entschied das Gericht. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision vor dem BayObLG ein, mit dem Ziel, das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Jedoch ohne Erfolg.

Die Richter des 6. Strafsenats verwarfen die Revision der Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Urteil am Dienstag als "unbegründet". Die Entscheidung ist nach Einschätzung von Rechtsanwalt Breuer richtungsweisend, da derzeit mehrere Hundert ähnliche Verfahren an Gerichten in der Bundesrepublik anhängig seien. Breuer sagte, er gehe davon aus, dass diese nun wohl eingestellt werden. Diese Welle an Verfahren sei durch ein "bloßes Informationsschreiben" an des Bundesinnenministerium vom 2. März 2017 an die Behörden losgetreten worden. Dieses Schreiben sei jedoch "keine Verbotsverfügung, sondern ein verwaltungsinternes Schreiben", stellten die Richter des BayObLG in ihrem Urteil dazu fest.

Die Behauptung, die PKK habe das Symbol des Frauenkampfverbandes YPJ "sich zu eigen gemacht", lasse sich nicht begründen, sagte der Vorsitzende des Senats, Richter Reinhold Baier. Die YPJ sei "weder als Teil, noch als Ersatzorganisation der PKK in Deutschland verboten" und nicht mit dieser Organisation gleichzusetzen. Es bestehe "keine Identität zwischen YPJ und PKK". Dass das Amtsgericht in erster Instanz zu dem Ergebnis gelangte, dass die Fahne YPJ keinem verbotenen Verein zuzurechnen sei, "ist rechtlich zutreffend", so der Senatsvorsitzende. Das "klassische Symbol" der PKK sei die rote Fahne mit einem fünfzackigen Stern mit Hammer und Sichel. Ebenso gebe es keine Hinweise darauf, dass sich die PKK "durch eine formelle Widmung" die Fahne der YPJ zu eigen gemacht habe.

Strafbar könnte das Zeigen der YPJ-Fahne lediglich dann sein, so das Gericht, wenn damit ein konkreter Bezug zu der verbotenen PKK hergestellt werde. Ein entsprechender Tatvorsatz sei dem Angeklagten im vorliegenden Fall allerdings nicht nachzuweisen. Der Beamte, dem bei der Demonstration in München im Februar 2018 die YPJ-Fahne aufgefallen war, hatte einen Bezug zur PKK mit seinem subjektiven Empfinden begründet. Doch darauf "lässt sich ein strafrechtliches Urteil nicht stützen", befanden die Richter des 6. Strafsenats.

© SZ vom 02.12.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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