Luftangriff 2009:Gericht: Deutsche Ermittlungen nach Kundus-Angriff ausreichend

Luftangriff in Kundus: Bombardierte Tanklastzüge

Afghanische Sicherheitskräfte inspizieren 2009 die ausgebrannten Tanklastzüge in Kundus.

(Foto: Jawe Kargar/dpa)

Geklagt hatte ein afghanischer Vater, dessen Söhne im Alter von acht und zwölf Jahren bei dem Angriff getötet worden waren. Er warf der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Verstöße gegen das Recht auf Leben vor.

Die Ermittlungen der deutschen Justiz zu einem Luftangriff im afghanischen Kundus mit vielen Toten im Jahr 2009 sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend gewesen. In dem Urteil vom Dienstag gibt die Große Kammer des Gerichts der Bundesrepublik damit recht, geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor (PDF). Die Entscheidung ist endgültig, Beschwerde kann nicht eingelegt werden.

Geklagt hatte ein afghanischer Vater, dessen zwei Söhne im Alter von acht und zwölf Jahren bei dem Angriff getötet worden waren. Er warf der Bundesrepublik Verstöße gegen das Recht auf Leben und das Recht auf wirksame Beschwerde vor.

Bei dem Angriff auf zwei von den Taliban gekaperte Tanklaster durch US-amerikanische Kampfflugzeuge in der Nacht zum 4. September 2009 waren etwa 100 Menschen ums Leben gekommen, darunter zahlreiche Zivilisten und viele Kinder. Den Bombenabwurf angefordert hatte der damalige Bundeswehr-Oberst Georg Klein. Er befürchtete, dass die Aufständischen die Fahrzeuge als rollende Bomben benutzen könnten. Ein Informant habe zuvor mehrfach bestätigt, dass sich bei den Fahrzeugen nur Aufständische aufhielten. Allerdings hatten sich dort gegen zwei Uhr morgens auch zahlreiche Bewohner aus der Umgebung versammelt, die sich mit Treibstoff eindecken wollten. Gegen den Oberst liefen in Deutschland Ermittlungen, die Klagen von Hinterbliebenen der Opfer wurden in allen Instanzen abgewiesen.

Zuletzt scheiterten Kläger im Dezember 2020 mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Sie hatten in Deutschland vergeblich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geklagt. In den Instanzen sei damals nachvollziehbar entschieden worden, dass der Oberst keine Amtspflichten verletzt habe. entschied das Gericht. Das Völkerrecht kenne auch keine unmittelbaren Ansprüche einzelner Geschädigter gegen einen fremden Staat.

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