Abgasskandal:Vier Ringe, die den Unterschied machen

Audi - Diesel

Laut Zeugen war der Ruhestörer mit einem sehr lauten Auspuff unterwegs.

(Foto: Christoph Schmidt/dpa)

Der BGH beschäftigt sich erneut mit der unzulässigen Abschalteinrichtung in Diesel-Fahrzeugen. Doch dieses Mal geht es um Audi - was die Sache deutlich uneindeutiger macht.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach dem Grundsatzurteil vom Mai 2020 schien die Sache klar zu sein: Wer einen VW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Dieselmotor EA189 gekauft hat, kann die Erstattung des Kaufpreises verlangen. So hatte es der Bundesgerichtshof entschieden. Enttäuschte Dieselkäufer mussten zwar ein paar Rückschläge hinnehmen, etwa weil gefahrene Kilometer als Nutzungsentschädigung vom Preis abgezogen wurden. Aber immerhin: Der Einsatz der Schummelsoftware blieb nicht folgenlos.

An diesem Montag hat der BGH über eine fast identische Klage verhandelt - der gleiche Motor, die gleiche Software. Allerdings nicht gegen VW, sondern gegen die Tochter Audi. Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten Audi A6 Avant mit einem Zwei-Liter-Diesel ebenjenes Typs EA189, Euro 5. Ein Urteil wird zwar erst in Kürze verkündet, aber der Senatsvorsitzende Stephan Seiters nahm das Ergebnis vorweg: Audi haftet wohl nicht.

Das ist zwar nur die "vorläufige Rechtsauffassung" des sechsten Zivilsenats. Nach den Worten von Seiters haben aber bereits alle neun Richterinnen und Richter, die in verschiedenen Kombinationen den jeweils zu Gericht sitzenden fünfköpfigen Senat bilden, über den Fall beraten, um für die weiteren Verfahren gerüstet zu sein. Das bedeutet: Gegen Audi wird es für Autokäufer ungleich schwerer, mit einer Dieselklage durchzudringen.

Das betrifft wohl ohnehin nicht so viele Fälle, Audi spricht von einer niedrigen vierstelligen Zahl. Warum aber sollen die vier Ringe auf dem Kühlergrill über Sieg und Niederlage vor Gericht entscheiden, wo doch unter der Haube derselbe Mechanismus einen sauberen Diesel vortäuschte? Nach den Worten von Seiters ist es vor allem ein Punkt, der den Unterschied macht: Es war die Volkswagen AG, welche die grundlegende strategische Entscheidung getroffen hat, eine illegale Motorsteuerung zu entwickeln. Eine Entscheidung, die auch mit persönlichen Haftungsrisiken des Vorstands verbunden gewesen sei.

Manche Dinge lassen sich nicht so einfach konzernintern übertragen

Dieser Umstand hat nach den Worten des Richters Folgen für die Rollenverteilung im Prozess. Normalerweise muss der Kläger die Tatsachen und Beweise liefern. Hier aber, wo eine gewisse Kenntnis und Verantwortung der VW-Spitze doch sehr nahelag, durfte VW als Beklagter nicht einfach mit den Schultern zucken, sondern musste selbst die entscheidenden Umstände offenlegen - Juristen nennen das "sekundäre Darlegungslast". Und weil sich VW auf diese Weise nicht entlasten konnte, drang die Klage durch.

Bei Audi liegt die Sache anders: Dass der Audi-Vorstand in die "grundlegende strategische Entscheidung" zum Bau des Motors eingebunden gewesen sei, dafür habe der Kläger zumindest in diesem Verfahren nicht genügend vorgebracht, sagte Seiters. Allein der Kauf und der Einbau der VW-Motoren reiche nicht für eine Haftung wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung", wie man sie bei VW angenommen hatte. Anders ausgedrückt: So ein Vorsatz lässt sich nicht so einfach konzernintern übertragen. Es bleibt also bei der üblichen Rollenverteilung im Prozess - und die ist für die Dieselkäufer ungünstig. Sie müssen im Detail darlegen, warum die Audi-Spitze verantwortlich sein soll.

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