Audi:Große Beweislast im Abgasskandal

Audi A7

Gleicher Motortyp, gleiche Abschalteinrichtung - und trotzdem haben Audi-Kunden im Gegensatz zu VW-Käufern kaum noch Chancen auf einen Ausgleich.

(Foto: Christoph Schmidt/dpa)

Käufer von Audi-Fahrzeugen mit manipulierten Motoren haben nach einem BGH-Urteil kaum noch Aussicht auf Schadenersatz.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer vor dem Auffliegen des Dieselskandals einen Audi mit unzulässiger Abschalteinrichtung im Motor gekauft und deswegen das Unternehmen mit den vier Ringen verklagt hat, dürfte nur noch geringe Aussichten auf Schadenersatz haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Haftung gegen Audi deutlich schwerer durchzusetzen als gegen den Mutterkonzern VW - und dies, obwohl es in dem Verfahren um denselben Motortyp EA189 mit der Norm Euro 5 ging.

Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten Audi A6 Avant. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte ihm Schadenersatz zugestanden, aber der BGH hob das Urteil auf und wies es zur erneuten Verhandlung zurück.

Ausschlaggebend sind die Feinheiten jenes Paragrafen 826 Bürgerliches Gesetzbuch, der einen Anspruch wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" vorsieht. Das ist zwar dieselbe Vorschrift, die den Klägern gegen VW zum Erfolg verholfen hat: Sie konnten den Kaufpreis zurückverlangen, freilich unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Entscheidend dafür war laut BGH, dass die "grundlegende strategische Entscheidung" zum Bau des manipulierten Motors eben bei VW getroffen wurde. Diese Ausgangslage sah der BGH als erdrückend genug an, VW in den Prozessen die sogenannte Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Pauschales Bestreiten des Konzerns genügte damit nicht mehr - und das war spielentscheidend.

Es wäre deutlich einfacher gewesen, VW zu verklagen

Bei Audi sieht der BGH die Sache anders. Allein der Verkauf manipulierter Motoren aus der VW-Produktion genügt demnach nicht, um bei der Beweislast den Spieß umzudrehen. Also müsste, nach den gängigen Regeln des Prozesses, der Kläger beweisen, dass der Audi-Vorstand vom Verkauf rechtswidrig manipulierter Motoren wusste. Wohlgemerkt: der Vorstand und nicht etwa ein Abteilungsleiter oder Produktionschef. Denn die Haftung kann nur dann auf das Unternehmen übertragen werden, wenn sich ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer "verfassungsmäßig berufener Vertreter" der vorsätzlichen Schädigung schuldig gemacht hat. Das Wissen um die manipulierten Motoren müsste also nachweisbar in der Chefetage vorhanden gewesen sein. Dass es irgendwo im Unternehmen kursierte, lässt sich den Chefs nicht automatisch zurechnen. Und diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen.

Auch zwischen Mutterkonzern und Tochterunternehmen gilt laut BGH: Das Wissen um die böse Tat kann nicht über Konzerngrenzen hinweg zugerechnet werden. Und dass entsprechende Informationen über die Manipulation von VW an Audi weitergereicht worden seien, dies sei in diesem Prozess nicht festgestellt worden, sagte der Senatsvorsitzende Stephan Seiters.

Das Urteil betrifft nach Angaben von Audi wohl nur eine niedrige vierstellige Zahl von Klagen. Für sie hatte Seiters noch einen Rat parat, aber der kam zu spät: Es wäre deutlich einfacher gewesen, VW zu verklagen.

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