EuGH-Urteil:Berufliche Bereitschaft kann Arbeitszeit sein

Ein Feuerwehrfahrzeug steht in der Gerätehalle der Feuerwache Offenbach hinter einem Rolltor. (Foto: Arne Dedert/dpa)

Wenn Beschäftigte Bereitschaftsdienste haben, kann das zur Arbeitszeit zählen, urteilt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Hintergrund ist der Fall eines deutschen Feuerwehrmannes.

Beruflich bedingte Bereitschaftsdienste können bei erheblichen Einschränkungen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrbeamter während seiner Bereitschaft zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Das letzte Wort in diesem Fall habe ein deutsches Gericht, hieß es.

Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten, seine Zeit "frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen". Neben Einschränkungen müssten aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies könne etwa ein Dienstwagen mit Blaulicht und entsprechenden Sonderrechten sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.

Das EuGH-Urteil sagt darüber hinaus allerdings nichts dazu, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Zudem kann es auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Der EuGH betonte jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.

Bereits 2018 hatte der EuGH grundsätzlich bejaht, dass Bereitschaftsdienste, bei denen Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit für einen Einsatz zur Verfügung stehen müssen, als Arbeitszeit zählen. Damals ging es um einen Fall aus Belgien, in dem der Feuerwehrmann in acht Minuten auf der Wache sein musste. Ein Gutachten von Generalanwalt Giovanni Pitruzzella hatte bereits ebenfalls dazu tendiert, dass im nun vorliegenden Fall die Bereitschaftszeit durchaus als Arbeitszeit gewertet werden könnte.

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