Starnberg:Corona-Auflagen missachtet

Betreiberin eines Fitness-Centers wehrt sich gegen Bußgeld

Von Christian Deussing, Starnberg

Nach dem ersten Lockdown durften am 8. Juni vorigen Jahres auch die Fitnessstudios unter Corona-Auflagen wieder öffnen. Es galt die "Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung", gegen die aber die Betreiberin eines Fitness-Centers in Starnberg verstoßen hatte. Ihr flatterte nach einer polizeilichen Kontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit vom Landratsamt ein Bußgeldbescheid in Höhe von 3000 Euro ins Haus. Für die Geschäftsführerin ein Schock, zumal in wirtschaftlich schwierigen Corona-Zeiten. Sie nahm sich einen Anwalt und legte vor dem Amtsgericht Starnberg gegen das Bußgeld Einspruch ein - mit einem Teilerfolg, denn die Freizeitsport-Unternehmerin muss jetzt nur noch 500 Euro bezahlen.

Man habe damals nach dem Lockdown gerade erst wieder anfangen können, und es sei "noch so ein Durcheinander gewesen", rechtfertigte sich die Starnbergern in der Verhandlung. Und: "Wir versuchten, es so gut wie möglich zu machen. Aber keiner wusste, was genau zu tun ist." Zudem sei vieles Auslegungssache gewesen, sagte die Betreiberin vor Gericht. Ihr Anwalt erklärte, dass ein großer Druck geherrscht habe und seine Mandantin bemüht gewesen sei, die Auflagen einzuhalten. Bei der Kontrolle am 18. Juni sei aber moniert worden, dass sich ein Aushang zu den Hygiene-und Abstandsregeln hinter der Rezeption befunden und nicht an der Eingangstür des Fitnessstudios aufgehängt gewesen sei, so der Anwalt. Dies sei aber umgehend korrigiert worden, was auch in einer zweiten Kontrolle betätigt worden sei.

Dem Vernehmen nach sollen die Polizisten auch bemängelt haben, dass die Sportgeräte zu dicht beieinander gestanden hätten. Die geladenen Beamtem mussten als Zeugen in dem Fall, der schon nach 20 Minuten abgehandelt war, aber nicht mehr aussagen.

Der Richter war nachsichtig gegenüber der Studio-Betreiberin und sprach im Urteil von einer schuldhaften Fahrlässigkeit. Er gab dem Antrag des Anwalts statt, das verhängte Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz von 3000 auf 500 Euro zu reduzieren.

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