Bundesverfassungsgericht:Ausgangssperre bleibt in Kraft

Die Karlsruher Richter sehen in der Maßnahme ein "bedeutsames Instrument" zur Bekämpfung der Infektion. Die Einbußen bei den Grundrechten halten sie für vertretbar.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Entscheidung wurde am Mittwochabend veröffentlicht, gut zwei Stunden vor Beginn der Ausgangssperre. Mit dem Ergebnis, dass ebendiese Sperre, die umstrittenste Maßnahme aus dem Gesetz zur sogenannten Bundesnotbremse, weiterhin in Kraft bleibt. Es sei zwar "fachwissenschaftlich umstritten", wie effektiv die Ausgangssperre tatsächlich zur Bekämpfung der Pandemie beitrage, befand das Bundesverfassungsgericht. Aber der Gesetzgeber genieße in solchen Dingen einen großen Spielraum. Und dass die Maßnahme untauglich sei, dies sei zumindest "nicht evident".

Es bleibt also vorerst bei der Ausgangssperre, zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht. Zwar ist dies nur eine Eilentscheidung. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Maßnahme am Ende einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht doch noch für verfassungswidrig erklärt wird. Bis dahin dürfte sie aber längst Geschichte sein; die Inzidenzen sinken, und die Notbremse läuft ohnehin Ende Juni aus.

Dabei hob das Gericht ausdrücklich hervor, dass das Verbot, nach 22 Uhr die Wohnung zu verlassen, keine verfassungsrechtliche Petitesse ist. "Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein. Die Folgen der Ausgangsbeschränkung wirken sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus", schreiben sie zur Begründung. Hinzu kommt: Nach Einschätzung der Richter könnte hier auch, was den Umgang mit Geimpften und Genesenen angeht, eine "besondere verfassungsrechtliche Herausforderung" lauern. Dass sie von den Beschränkungen der Notbremse ausgenommen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; dort wird der Regierung lediglich eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erteilt, die in diesen Tagen auf den Weg gebracht wurde.

Risiken gefährlicher Virusvarianten

Doch diese Einbußen auf Seiten der Grundrechte wiegen nach Einschätzung der Richter nicht schwer genug, wenigstens für die vorläufige Beurteilung im Eilverfahren. Auch deshalb, weil die Wirkung der Ausgangssperre durch diverse Ausnahmen abgemildert worden war, etwa zur "im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung", die sogar bis 24 Uhr zulässig ist.

Der Hauptgrund aber, warum Karlsruhe dem Gesetzgeber hier nicht in die Parade gefahren ist: Würde die Sperre gekippt, so fürchten sie, könnte dies erhebliche Nachteile verursachen. "Damit stünde ein für die gesetzgeberische Gesamtkonzeption der Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung bedeutsames Instrument nicht mehr zur Verfügung." Gemeint ist damit nicht etwa der nächtliche Spaziergang im Freien, der wenig Infektionsgefahr birgt. Sondern das erklärte Ziel des Gesetzgebers, private Treffen zu unterbinden - ein Ziel, das ohne Ausgangsbeschränkung nur schwer durchsetzbar sei. "Die Ausgangsbeschränkung dient der Kontrolle der vorhandenen allgemeinen Kontaktregelungen und soll die Bereitschaft zu deren Einhaltung fördern." Das Gericht verweist insbesondere auf die Risiken gefährlicher Virusvarianten: Deren Herausbildung sei umso wahrscheinlicher, je mehr Infizierte mit noch nicht vollständig geimpften Personen in Kontakt kämen.

Damit hat der Erste Senat des Gerichts erst über einen Teil der bisher mehr als 300 Verfassungsbeschwerden entschieden, die oft mit Eilanträgen verbunden sind. Darunter ist auch der Antrag mehrerer Politiker und Politikerinnen verschiedener Parteien, der von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt wurde. Weitere Entscheidungen zur Bundesnotbremse sind daher aus Karlsruhe zu erwarten. Unter den weiteren Klägern sind auch 80 Abgeordnete aus den Reihen der FDP.

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