Tierhandel:Wenn der Streit ums Pferd absehbar ist

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Rennen wie dieses in Iffezheim bei Baden-Baden sind ein riskantes Geschäft für Pferdebesitzer. (Foto: Matthias Hangst/Getty Images)

Das neue Warenkaufrecht gilt auch für Pferde. Für Verkäufer bedeutet das ein höheres Risiko, sie haften nun zwei Jahre.

Von Gabriele Pochhammer

"Was er auf dem Hinweg nicht sieht, sieht er auf dem Rückweg", sagt der Pferdehändler zum Kunden, dem er soeben ein einäugiges Pferd angedreht hat - ein Kalauer, über den in Reiterkreisen auch heute noch gerne gelacht wird. Damit käme der Händler heute nicht mehr so leicht davon, vor fast jedem Pferdekauf steht eine mehr oder weniger gründliche Untersuchung durch einen Tierarzt, salopp TÜV genannt. Sie reicht von einfacher klinischer Untersuchung, zu der natürlich auch die Kontrolle der Augen gehört, bis zu Blutanalysen, Dopingkontrollen und Röntgenaufnahmen fast aller Knochen und Gelenke. Durch immer feinere Untersuchungsmethoden können Schäden entdeckt werden, lange bevor Symptome auftreten.

Der Pferde-TÜV reicht inzwischen nicht mehr. Seit einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002 muss der Händler, also ein Unternehmer, keine Privatperson, nachweisen, dass ein Mangel, meist gesundheitlicher Art, bei der Übergabe des Pferdes noch nicht bestand. Die Umkehr der Beweislast gilt für sechs Monate, danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war. Kann er das, darf er das Pferd bis zu einer Frist von zwei Jahren zurückgeben. Die Beweislast für den Verkäufer soll nun verlängert werden, auf ein Jahr, unter Umständen auf zwei Jahre. Das sieht die neue EU-Warenkaufrichtlinie vor. Sie muss bis Anfang Juli von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Das dazu gehörige deutsche Gesetz muss am 1. Januar 2022 in Kraft treten, da die alte Richtlinie dann ausläuft.

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In der kommenden Woche wird der Bundestag darüber in zweiter und dritter Lesung beraten. Pferde und andere Tiere werden nicht anders behandelt als Kühlschränke, Autos oder digitale Geräte. Treten Mängel in der gesetzlich definierten Frist auf, geht es um Schadensersatz, Rückgabe, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung. Bei Pferden kann der Käufer auch noch eine Rechnung aufmachen über die Unkosten, die ihm durch das mit Mängeln behaftete Pferd entstanden sind, wie Futter, Pension, Ausbildung und Tierarzt.

Bis zum Jahr 2002 galt für den Pferdehandel die "Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel". Sie stammte aus dem Jahr 1899 und umfasste nur sechs "Gewährsmängel", bei deren Auftreten ein Pferd innerhalb von sechs Wochen nach dem Kauf zurückgegeben werden konnte. Jedes Kind, das ein Reitabzeichen machen wollte, musste sie herunterbeten können, obwohl mindestens zwei der Krankheiten, Rotz und Dummkoller, seit Jahrzehnten in Deutschland nicht mehr aufgetreten sind. Eine neue Regelung war also überfällig.

Käufer könnten ihr Pferd zurückgeben, wenn sie nicht damit zurechtkommen

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) wehrt sich seit Anfang der 2000er-Jahre gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit der Begründung, das Verbrauchsgüterkaufrecht in der vorgesehenen Form sei für Pferde und andere lebende Tiere nicht anwendbar. "Andere Waren bleiben ja gleich, aber ein Pferd verändert sich ständig", sagt Constanze Winter, Justitiarin des Reiterverbandes. Natürlich gelte dasselbe für Hunde, Katzen und Hamster, wobei bei denen nicht soviel Geld im Spiel sei. Die neue Richtlinie stärkt die Rechte der Verbraucher, also der Pferdekäufer, zu Lasten der Unternehmer, also der Pferdehändler, die jetzt damit rechnen müssen, ein Jahr lang zu beweisen, dass ein Mangel zur Zeit der Übergabe nicht bestanden hat. Was in der Regel sehr schwierig ist. Auch eine gründliche Ankaufsuntersuchung kann nicht vorhersagen, was in den nächsten sechs, geschweige denn zwölf Monaten im Körper eines Pferdes vor sich geht, auf dessen Haltung und Training der Verkäufer keinen Einfluss mehr hat.

Die FN rät beim Verkauf zu einer ganz genauen Beschreibung des Pferdes. Was die sportliche Leistung angeht, sei es am sichersten, sich auf registrierte Turniererfolge zu berufen. Es sei riskant, bestimmte Eigenschaften zuzusichern. Etwa dass sich das Pferd gut verladen lässt oder beim Schmied brav ist. Wenn es da Probleme gibt, sollten die protokolliert werden.

Constanze Winter sieht vor allem eine Gefahr, jetzt schon, aber erst recht bei der Novellierung: Es sei nicht auszuschließen, dass ein Reiter ein Pferd zurückgeben will, einfach weil er damit nicht zurechtkommt, es doch nicht mehr so angenehm zu reiten ist oder nicht mehr so mühelos über die Hindernisse fliegt wie beim Probereiten. Dann sucht er nach Mängeln. "Irgendwas findet sich immer", sagt Constanze Winter. Geht der Käufer vor Gericht, kann sich das Verfahren hinziehen. Ob in dieser Zeit das Pferd so gefüttert, gehalten, bewegt und tierärztlich betreut wird, wie es das Tierschutzgesetz vorsieht, bleibt dahin gestellt.

Die EU-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Tierverkäufe aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herauszunehmen. Davon machen Dänemark und teilweise Frankreich Gebrauch. Verkäufer und Käufer können dann einen maßgeschneiderten Vertrag über die Eigenschaften des Pferdes abschließen und Fristen frei vereinbaren. Das fordert die FN auch für Deutschland. "Aber unsere Gespräche auf politscher Ebene haben uns gezeigt, dass wir allenfalls erreichen können, dass die Frist nicht auf ein Jahr verlängert wird, sondern bei sechs Monaten bleibt." sagt Constanze Winter. Augen auf beim Pferdeverkauf, heißt es also für die Profiverkäufer. Damit das Pferd den Rückweg gar nicht erst antreten muss.

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