Managerhaftpflicht:Ex-Wirecard-Chef gewinnt gegen Versicherer

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Die frühere Wirecard-Zentrale in Aschheim: Die vermeintlichen Gewinne aus dem Asien-Geschäft kamen hier nie an. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Wirecard hatte für Vorstände eine Managerhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei Betrug zahlt die eigentlich nicht. Im Fall von Markus Braun muss sie es nun wohl doch.

Von Patrick Hagen

Markus Braun, ehemaliger Vorstandschef der insolventen Skandalfirma Wirecard, hat sich vor Gericht gegen die Managerhaftpflicht-Versicherer des Unternehmens durchgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am Mittwoch, dass die Versicherer, allen voran Chubb, vorläufig für die Anwaltskosten von Braun aufkommen müssen. Dabei geht es um die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz von Wirecard beziehungsweise dem Insolvenzverwalter sowie anderen Geschädigten gegen Braun, nicht um die strafrechtlichen Vorwürfe des Betrugs und Untreue.

Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18. Januar 2021, gegen die der Versicherer Chubb Berufung eingelegt hatte. Chubb führt das Konsortium einer Reihe von Gesellschaften bei der Managerhaftpflichtversicherung von Wirecard. Beteiligt sind die Versicherer Allianz, AIG und ANV. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Mit Managerhaftpflichtversicherungen oder sogenannten D&O-Policen, schützen Unternehmen ihre Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Angestellte vor Schadensersatzansprüchen nach Pflichtverletzungen.

Braun sitzt nach dem Zusammenbruch von Wirecard seit rund einem Jahr in Untersuchungshaft. Er bestreitet die Vorwürfe: Gegen ihn wird unter anderem wegen Bilanzfälschung, Marktmanipulation und des Verdachts auf bandenmäßigen Betrug ermittelt.

Außerdem will allein Wirecards Insolvenzverwalter mehr als eine Million Euro von ihm, daneben gibt es zahlreiche Arrest- und Pfändungsbeschlüsse. Die Anwaltskosten für die Abwehr dieser Ansprüche will Braun von den Versicherern erstattet bekommen.

Die D&O-Versicherer zahlen prinzipiell nicht, wenn es sich um vorsätzliche Pflichtverletzungen handelt. Auch Chubb berief sich auf einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung. Das setzt in der Regel allerdings ein rechtskräftiges Urteil voraus, das die vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung feststellt. Doch ein solches Urteil liegt bislang nicht vor. So argumentierte nun auch das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung.

Deshalb müssen die Versicherer für Abwehrkosten aufkommen. Allerdings können sie versuchen, von Braun Geld für die Anwaltskosten zurückzufordern, sollte ein Gericht feststellen, dass er vorsätzlich gehandelt hat.

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