Volksentscheid in Berlin:Enteignung als sozialistische Utopie im Grundgesetz

Sogar auf Masken werben Anhänger des Volksentscheids dafür, am Sonntag für die Enteignung großer Immobilienkonzerne zu stimmen.

Sogar auf Masken werben Anhänger des Volksentscheids dafür, am Sonntag für die Enteignung großer Immobilienkonzerne zu stimmen.

(Foto: Paul Zinken/AFP)

In Berlin wird am Sonntag darüber abgestimmt, ob große Wohnungskonzerne enteignet werden sollen. Eine Vergesellschaftung wäre juristisch tatsächlich denkbar.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nun ist es also wirklich so weit. An diesem Sonntag stimmt Berlin nicht nur über eine neue Stadt- und Staatsführung ab, sondern auch über ein ziemlich kühnes Projekt. Ein Volksentscheid, angestoßen von der Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen", soll mit der Vergesellschaftung von etwa 240 000 Wohnungen eine revolutionäre Wende in der Wohnungspolitik einleiten.

Ob der sozialistische U-Turn gelingt, wäre zwar selbst bei einem Sieg der Initiative nicht sicher. Der Berliner Senat wäre an das Ergebnis nicht gebunden, und es ist ungewiss, ob die künftige Koalition im Abgeordnetenhaus links genug für solche Pläne wäre. Politische Schubkraft hätte das Wählervotum aber allemal.

Dass eine Enteignung von Immobiliengesellschaften überhaupt zum rechtlich wie politisch denkbaren Szenario geworden ist, liegt an Artikel 15 Grundgesetz. Er wirkt heute märchenhaft aus der Zeit gefallen. Man muss ihn einmal lesen, um den historischen Abstand zu fühlen: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden."

Das Nachdenken über Alternativen zum Eigentum hat man längst verlernt

Der Artikel steht nur eine Hausnummer nach der Eigentumsgarantie, ein schlafender Zwerg neben einem kraftstrotzenden Giganten. Der Schutz des Eigentums als Wirbelsäule der liberalen Wirtschaftsordnung: Diese Sicht ist so tief im ökonomischen Denken verwurzelt, dass man das Nachdenken über Alternativen längst verlernt hat.

Und doch steht sie im Grundgesetz, diese Alternative, wie das Restlicht einer schwach glimmenden Utopie. Denn 1949, als das Grundgesetz geschrieben wurde, schien der Kampf zwischen kapitalistischen und sozialistischen Formen des Wirtschaftens noch nicht entschieden zu sein.

Klar, es waren vor allem die seinerzeit noch sozialistischen Sozialdemokraten, die - wie Walter Menzel im Parlamentarischen Rat - von der Notwendigkeit sprachen, "die deutschen Schlüsselindustrien in Gemeineigentum zu überführen" und "den arbeitenden Menschen von den Ungerechtigkeiten dieser Gesellschaftsordnung" zu befreien. Aber auch die CDU hatte, bevor sie auf Marktwirtschaft einschwenkte, noch in ihrem Ahlener Programm von 1947 ein Bekenntnis zum "christlichen Sozialismus" abgelegt.

Im Umfeld des Volksentscheids ist juristisch so ziemlich alles umstritten

Das Grundgesetz wollte also die antikapitalistische Tür offen lassen. "Artikel 15 enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber", schrieb das Bundesverfassungsgericht 1961. Aber: "Er enthält auch kein Gebot, alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte."

Weil dies aber eine der ganz wenigen Karlsruher Wortmeldungen zu Artikel 15 war, ist nun, im Umfeld des Volksentscheids, juristisch so ziemlich alles umstritten. Schon die Frage, ob Artikel 15 in Berlin überhaupt anwendbar ist, wird beispielsweise vom Berliner Rechtsprofessor Christian Waldhoff mit Nein beantwortet.

Hätte Berlin einen Sozialisierungsartikel gewollt, dann hätte es dies bei der Überarbeitung der Landesverfassung 1995 ausdrücklich klargestellt. Da dies unterblieben sei, verdränge der weitergehende Schutz des Eigentums in der Landesverfassung den "grundrechtsfeindlichen" Artikel 15. Der Berliner Sozialrichter John Philipp Thurn hält dies für eine konservativ einseitige Sicht - weil die Sozialisierung nicht nur Eigentum beschränke, sondern auch Freiheit erweitere.

Eröffnet das Grundgesetz wirklich einen ganz neuen Weg?

Hier lauert die Schlüsselfrage des Streits: Eröffnet das Grundgesetz mit der Vergesellschaftung von Grund und Boden wirklich einen ganz eigenen, bisher nie genutzten Weg? Oder steht der Sozialisierungsartikel nach den vielen kapitalistischen Jahrzehnten längst in der zweiten Reihe - im Schatten der Eigentumsgarantie?

Diese Weichenstellung hat juristisch gravierende Folgen. Geht man vom verfassungsrechtlichen Vorrang des Eigentums aus, dann müsste sich davor auch eine Vergesellschaftung rechtfertigen. Gerichte müssten dann prüfen, ob die Vergesellschaftung von Wohnungen verhältnismäßig ist - also geeignet, erforderlich und zumutbar. Das ist eine hohe Hürde, denn Immobilienkonzerne könnten auf "mildere Mittel" verweisen: Auf mehr Wohnungsbau oder effektivere Preisschranken, bevor man zum scharfen Schwert der Enteignung greift.

Sieht man Artikel 15 dagegen als eigenständige Alternative zum kapitalistischen Modell, dann wäre diese Verhältnismäßigkeitsprüfung obsolet. Die Rechtswissenschaftlerin Cara Röhner sagt in einem exzellenten Podcast des "Verfassungsblogs", das Grundgesetz selbst habe bereits die Verhältnismäßigkeit geprüft - und ausweislich des Artikels 15 zugunsten der Sozialisierung entschieden.

Die Vergesellschaftung wäre keine Enteignung im klassischen Sinn

Und Tim Wihl von der Berliner Humboldt-Universität sieht die Vergesellschaftung von Eigentum nicht etwa als Eingriff in Grundrechte, sondern als eine Erweiterung der Freiheit für viele. Überdies dürfte nach dieser Lesart die Entschädigung für die Immobilienunternehmen weitaus geringer ausfallen als die vom Senat veranschlagten 36 Milliarden Euro - weil die Vergesellschaftung eben keine Enteignung im klassischen Sinn wäre.

Ähnliche Überlegungen gab es bereits in den frühen Jahren des Grundgesetzes. Der damals noch junge Rechtswissenschaftler Helmut Ridder, später Doktorvater eines gewissen Frank-Walter Steinmeier, arbeitete 1951 auf der Staatsrechtslehrertagung den antikapitalistischen Charakter von Artikel 15 heraus. Entscheidend für eine "Entprivatisierung des Vermögens" sei der Umstand, dass "der Privatcharakter des Vermögens für aktuell oder potentiell sozialschädlich gehalten wird".

Sozialschädliches Eigentum: Wer sich die Auswüchse am Mietmarkt in Berlin und anderswo anschaut, der wird leicht begreifen, warum die sozialistische Utopie im Grundgesetz plötzlich wieder zu leuchten begonnen hat.

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