Stutthof-Prozess:U-Haft für 96 Jahre alte KZ-Sekretärin

Polizisten bringen die 96 Jahre alte Angeklagte im Stutthof-Prozess am Donnerstag zu einem Haftprüfungstermin im Landgericht. Die Frau war geflohen.

Polizisten bringen die 96 Jahre alte Angeklagte im Stutthof-Prozess am Donnerstag vor den Haftrichter. Die Frau war geflohen.

(Foto: Markus Scholz/dpa)

Muss sich Irmgard F. Beihilfe zum Mord vorwerfen lassen? Warum reagiert die Justiz so spät überhaupt noch? Ist das rechtens, eine so alte Frau in einer Zelle? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Auftakt des Stutthof-Prozesses.

Von Ronen Steinke, Berlin

Die 96 Jahre alte Irmgard F. wird von der Staatsanwaltschaft im schleswig-holsteinischen Itzehoe beschuldigt, Beihilfe zum Mord an 11 412 Menschen geleistet zu haben. In 18 weiteren Fällen soll sie beim versuchten Mord assistiert haben. Zwischen Juni 1943 und April 1945 habe sie als Stenotypistin und Schreibkraft des Kommandanten im NS-Konzentrationslager Stutthof bei Danzig gearbeitet. Der Fall ist außergewöhnlich - auch rechtlich.

Wie kann man einer Frau, die bloß als Sekretärin gearbeitet hat, Beihilfe zum Mord vorwerfen?

Das Konzentrationslager Stutthof war, wie jedes NS-Konzentrationslager, eine Einrichtung zum Quälen, Erniedrigen und Ermorden von Menschen. Das war der Zweck, den die SS dort verfolgte. Ein organisiertes Verbrechen, in dessen Zentrum der Lagerkommandant stand. Irmgard F. soll seine Assistentin gewesen sein, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Sie soll, wenn sie morgens ins Büro kam, also daran mitgearbeitet haben, das arbeitsteilige Quälen, Erniedrigen und Ermorden zu organisieren. Ihr Verteidiger, der Kieler Anwalt Wolf Molkentin, argumentiert indes: Sie habe von der Existenz einer Gaskammer nichts gewusst. Sie habe, wie zuvor in ihrer Arbeit bei der Dresdner Bank, bloß in einer Schreibstube gesessen.

Welche Beweise gibt es?

Auf Zeuginnen und Zeugen wird sich das Landgericht Itzehoe nicht entscheidend stützen können, stattdessen wird man sich über vergilbte historische Papiere beugen müssen. Schriftverkehr des Konzentrationslagers mit dem Reichssicherheitshauptamt in Berlin, Transportlisten, "das alles ist über Irmgard F.s Schreibtisch gegangen", sagt der Vertreter der Nebenklage, Opferanwalt Thomas Walther. Er meint: Irmgard F. wusste, was das bedeutete. Der Jurist war bis vor wenigen Jahren selbst Staatsanwalt. Er hat als Ermittler der Ludwigsburger Zentralstelle für die Aufklärung von NS-Verbrechen die Anklage gegen John Demjanjuk erarbeitet, den einstigen Wachmann des KZ Sobibor. Demjanjuk wurde 2011 vom Landgericht München II verurteilt.

Genügen diese knappen Beweise für einen derart schwerwiegenden Vorwurf?

Der Göttinger Historiker Stefan Hördler hat, wie schon in früheren KZ-Prozessen, ein umfangreiches Gutachten für das Gericht erstattet und sagt: Ja. Seit dem Urteil gegen John Demjanjuk 2011 arbeiten die Strafgerichte mit der Annahme: Wer in einem "organisierten Tötungsapparat" wie einem KZ mitarbeitete, machte sich mitschuldig. Selbst dann, wenn man ihm (oder ihr) keine eigenen Taten nachweisen kann. Das Prinzip lautet: Es genügt, wenn sich nachweisen lässt, wie viele Menschen im Zeitraum dieser Mitarbeit ermordet wurden. Das Demjanjuk-Urteil konnte nicht mehr rechtskräftig werden, denn der Beschuldigte starb vor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Aber im Fall des einstigen "Buchhalters von Auschwitz" Oskar Gröning hat das höchste deutsche Strafgericht dieses Prinzip dann im Jahr 2016 bestätigt.

Welche Strafzwecke verfolgt die Justiz heute noch mit dieser Anklage?

Abschreckung - nein. Resozialisierung - nein. Genugtuung - auch nein. Irmgard F. hat nach allem, was man heute weiß, seit Ende des Krieges ein beschauliches, gesetzestreues Leben geführt. Es braucht also nicht erst die Strafjustiz mit deren scharfen Instrumenten, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten oder zu Gesetztreue zu "erziehen". Auch mag man sich von der denkbaren Strafe nicht wirklich Genugtuung erhoffen, zu banal wirken wenige Jahre Haft für ein Tötungsdelikt an vielen Tausenden Menschen. Als Zweck nennen Juristen stattdessen gelegentlich: die quasi symbolische Bekräftigung dessen, was Recht und Unrecht ist ("positive Generalprävention"). Anders gesagt: Aufarbeitung. So deutete es zuletzt auch das Landgericht Hamburg in seinem Urteil gegen den einstigen Stutthof-Wachmann Bruno Dey im vergangenen Jahr an.

76 Jahre nach Kriegsende: Spielt der Gedanke der Verjährung gar keine Rolle?

Doch. Vieles, was den KZ-Insassen angetan wurde, kann heute nicht mehr juristisch verfolgt werden. Der Raub ihres Hab und Gutes, die körperliche Misshandlung, die Freiheitsberaubung von Menschen, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen - all dies ist bereits seit Jahrzehnten verjährt. Als einzige Straftat bleibt heute nur noch der Mord übrig. Mord verjährt nicht. Im Verfahren gegen den einstigen Auschwitz-Wachmann Reinhold Hanning hat das Landgericht Detmold 2016 festgestellt: Ein Mord kann nicht nur durch Erschießen, Aufhängen und Verhungernlassen begangen worden sein, sondern auch durch das Schaffen bestimmter Lebensverhältnisse. Darum könnte es auch jetzt gehen, wurden doch im KZ Stutthof vor allem in der Endphase ganze Lagerabschnitte, in denen Seuchen grassierten, schlicht abgeriegelt und sich selbst überlassen.

Wie kann es sein, dass eine 96-Jährige in U-Haft gesteckt wird?

Die Angeklagte Irmgard F. ist an ihrem Wohnort in Quickborn am Donnerstag in ein Taxi gestiegen und anschließend in eine U-Bahn. Sie wollte fliehen, so erklärte sie später. Das muss sich die Justiz nicht gefallen lassen, dafür gibt es klare Regeln: Wenn jemand "flüchtig ist" oder "die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird", ist Untersuchungshaft angezeigt, so heißt es im Paragrafen 112 der Strafprozessordnung. Seitdem sitzt Irmgard F. in einem Frauengefängnis - ein bei der Gerichtsentscheidung anwesender Arzt hatte sie für haftfähig erklärt.

Hat die Justiz keine Möglichkeit, bei einer 96-Jährigen Gnade vor Recht gelten zu lassen?

Nein, die Justiz hat diese Möglichkeit nicht, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben sind. Eine Begnadigung aus humanitären Gründen ist zwar denkbar, kann aber erst nach dem Urteil erfolgen und liegt in Schleswig-Holstein dann in der Hand des Ministerpräsidenten. Denkbar sind noch eine Haftverschonung oder ein Absehen von der Vollstreckung der Strafe wegen Haftunfähigkeit. Aber nur, wenn dies Mediziner für geboten erklären.

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