Urteil:Krankenkassen müssen Kosten künstlicher Befruchtung bei lesbischen Paaren nicht tragen

Diese mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die in einem Speziallabor zu Demonstrationszwecken injiziert wird. (Foto: Ralf Hirschberger/dpa)

Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit die Revision einer Klägerin gegen ein früheres Urteil zurückgewiesen.

Die gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei lesbischen Ehepaaren nicht tragen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrer Partnerin verheiratet ist. Sie leidet unter einer Fertilitätsstörung und wollte durch künstliche Befruchtung schwanger werden. Doch die Krankenkasse wollte die Kosten des ersten Versuchs in Höhe von 6500 Euro nicht zahlen.

Die Frau zog vor Gericht, doch das Sozialgericht Würzburg und das Landessozialgericht München wiesen die Klage ab. Die Begründung: Im Gesetz ist die Kostenübernahme tatsächlich nur für Hetero-Ehen vorgesehen. Neben dem Trauschein ist es auch eine Voraussetzung, dass "ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden". Frauen, die auf normalem Weg nicht schwanger werden können, müssen demnach bei künstlicher Befruchtung mit dem Samenspender verheiratet sein - oder die Behandlung selber bezahlen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil hat das Bundessozialgericht nun zurückgewiesen.

Den entscheidenden Unterschied machen laut Gesetz die Gene: Wenn sie von außen kommen, von der Samenbank, dann zahlt die Kasse nicht. Die Frage, mit der sich das Gericht beschäftigen musste, war also: Ist das ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung? Die Richter in Kassel verneinten das.

Zwar müsse eine gesetzliche Krankenkasse bei einer Krankheit Leistungen gewähren. Der Leistungsanspruch sei aber an das "krankheitsähnliche Unvermögen - bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit" geknüpft. Ein unerfüllter Kinderwunsch sei aber keine Krankheit. Die "zeugungsbiologischen Grenzen" gleichgeschlechtlicher Paare müssten nicht mithilfe der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Daran ändere auch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe nichts.

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