Europäischer Gerichtshof:Der gefesselte Arm der Justiz

Polen klagt vor dem EuGH gegen EU-Rechtsstaatsklausel

Wie können die EU und Warschau noch zusammenarbeiten? Auch in der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung macht Polens Justizreform die Sache kompliziert.

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Im Konflikt mit Polen muss das oberste EU-Gericht erneut über die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls entscheiden. Diesmal unter verschärften Bedingungen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Konflikt um die Rechtsstaatlichkeit in Polen schwelt seit Jahren, aber erst in jüngster Zeit bekommt das Land die Folgen allmählich zu spüren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor wenigen Wochen ein Zwangsgeld von einer Million Euro täglich verhängt, weil die Regierung in Warschau sich nicht darum schert, dass die polnische Disziplinarkammer - Zentralorgan des Justizabbaus - für rechtswidrig erklärt worden ist. Zudem hält die Kommission Zahlungen aus dem Corona-Wiederaufbaufonds zurück, weitere finanzielle Sanktionen könnten folgen.

Aber es geht den Abwicklern des Rechtsstaates nicht nur ans Geld. An diesem Dienstag verhandelt der EuGH über eine Konsequenz, die für die regierende PiS-Partei nicht minder sensibel sein dürfte: Kann ein EU-Haftbefehl für Polen noch Gültigkeit beanspruchen, wenn das rechtliche Fundament zusehends erodiert?

Denn der EU-Haftbefehl, ein bisher ganz ordentlich funktionierendes System der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, bietet Vorteile, die gerade für eine konservative Partei wie die PiS von großer politischer Bedeutung sein dürfte. Gesuchte oder bereits verurteilte Straftäter auch im europäischen Ausland ohne den bürokratischen Aufwand eines Rechtshilfe-Ersuchens festnehmen lassen zu können, erhöht die Schlagkraft der Gerichte ungemein. Der EU-Haftbefehl ist der lange Arm der Justiz - aus dem freilich rasch ein gefesselter Arm werden könnte, sollte der EuGH intervenieren.

Das Bezirksgericht Amsterdam hat den EuGH in zwei Eilverfahren angerufen, darunter der Fall eines polnisches Staatsbürgers, der im April in Polen wegen eines Gewaltdelikts zu zwei Jahren Haft verurteilt worden war und nun von den niederländischen Behörden überstellt werden sollte. Doch das Bezirksgericht bezweifelt, ob der flüchtige Pole zuvor von einem "durch Gesetz errichteten Gericht" verurteilt worden ist, wie es in der EU-Grundrechtecharta heißt.

Ein niederländisches Gericht zweifelt, ob ein Straftäter nach Polen ausgeliefert werden kann

Zur Begründung bezieht sich das niederländische Gericht nicht etwa auf die rasch wachsende Reihe der EuGH-Urteile, sondern auf eine Entscheidung aus Polen selbst. Das Oberste Gericht in Warschau, höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen, hatte sich im Januar 2020 gegen den fortschreitenden Justizabbau gestemmt und unter der damaligen Präsidentin Małgorzata Gersdorf ein spektakuläres Urteil gefällt: Sämtliche Richter, die seit Anfang 2018 von einem politisch kontrollierten Landesjustizrat (KRS) ausgesucht und von Polens Präsident ernannt wurden, sind dem Urteil zufolge keine unabhängigen Richter gemäß EU-Recht und dürfen demzufolge nicht urteilen. Das Amsterdamer Bezirksgericht verweist auf eine Liste mit den Namen von 384 solcher Neo-Richter - Stand Januar 2020. "Es ist wahrscheinlich, dass sich diese Zahl der Ernennungen im Lauf der Zeit erhöht hat", schreibt das Gericht.

Wer in Polen verurteilt wird, soll das heißen, der hat ein hohes Risiko, vor einem rechtsstaatswidrig installierten Richter zu sitzen. Und dies, ohne sich dagegen wehren zu können: Ein Rechtsbehelf mit dem Argument, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, wurde in Polen im Februar 2020 kurzerhand abgeschafft.

EuGH

Die Bürotürme des Europäischen Gerichtshofs im Europaviertel auf dem Kirchberg in Luxemburg.

(Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa)

Der Fall könnte dem EuGH Gelegenheit geben, seine Haltung zum EU-Haftbefehl zu überdenken, nun, da auch er selbst mit immer größerem Nachdruck auf die Unabhängigkeit der polnischen Justiz pocht. Vor drei Jahren hatte er schon einmal darüber entscheiden müssen, ob EU-Haftbefehle für Polen noch Gültigkeit haben. Damals unternahm das oberste EU-Gericht argumentative Anstrengungen, um dieses für die europäische Strafverfolgung so wichtige Instrument über die Krise zu retten. Es genüge nicht, dass in einem Land systemische Mängel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz bestünden. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine "echte Gefahr" bestehe, dass der mutmaßliche Straftäter wirklich vor einem rechtsstaatswidrig besetzten Gericht lande. Das war eine hohe Hürde, die zumindest damals nicht leicht zu nehmen war, weil das Werk der Rechtsstaatszerstörer noch nicht so weit fortgeschritten war wie heute; unabhängige Gerichte waren in Polen seinerzeit noch verbreiteter.

Der EU-Haftbefehl ist also zurück auf der Agenda des EuGH, übrigens auch durch ein weiteres Verfahren, denn der Oberste Gerichtshof Irlands hat im Sommer dem EuGH ähnliche Fragen zum Haftbefehl vorgelegt. Alles Fragen nach der Basis des wechselseitigen Vertrauens in Europa, wenn man so will. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen.

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