Handwerkerkosten:Achtung bei der Steuer

Eigentümer oder Mieter können das Finanzamt an Ausgaben für Handwerker beteiligen - das gilt aber nur für Arbeiten, die auch im Haushalt ausgeführt wurden.

Eigentümer oder Mieter können das Finanzamt an Ausgaben für Handwerker beteiligen. Grundsätzlich werden 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerleistungen von bis zu 6000 Euro jährlich anerkannt. Das gilt für Reparaturen an der Immobilie selbst oder an Haushaltsgegenständen aber auch für Renovierungsarbeiten. Wichtig zu beachten: Begünstigt sind nur Arbeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Insbesondere bei Reparaturen von Haushaltsgegenständen oder einzelnen Teilen, wie Fenstern oder Türen, kommt es vor, dass einige Arbeiten nur in der Werkstatt erledigt werden konnten. Auch solche Handwerkerrechnungen sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich begünstigt, erläutert Bauer mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 4/18). Dies gilt jedoch nur für den Teil der Arbeitsleistung, der im privaten Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Die Leistungen in der Werkstatt erkennt das Finanzamt also nicht an. "Für die Steuerpflichtigen heißt das, dass sie die beauftragten Handwerker bitten müssen, die Arbeitsleistung in der Rechnung nach Werkstattlohn und Vor-Ort-Lohn aufzuteilen", rät Bauer. Außerdem wichtig: Ein Ansatz als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur auf einem Schadensereignis beruhte und der Schaden von der Versicherung ausgeglichen wird.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: