Stichtag 31. Dezember:Der Reisegutschein läuft ab - und jetzt?

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Traumurlaub wegen Corona gestrichen: Nicht nur auf den Fidschi-Inseln blieben die Liegestühle monatelang leer.

(Foto: Walter Bibikow/mauritius images)

Viele Urlaube wurden wegen Corona abgesagt, stattdessen gab es einen Gutschein. Was man vor dem Jahreswechsel beachten muss, um kein Geld zu verlieren.

Von Eva Dignös

Gutscheine - das ist so eine Sache: Sie landen gern in irgendeiner Schublade und werden vergessen. Entdeckt man sie nach Jahren beim Ausmisten, sind sie längst abgelaufen und nur noch das bunte Stück Papier wert, auf dem sie stehen. Auch für viele Reisegutscheine, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgestellt wurden, ist bald Stichtag: Bis 31. Dezember müssen sie eingelöst werden. Und wenn nicht? Was Verbraucher tun müssen, damit ihnen kein Geld verloren geht.

Um welche Gutscheine geht es?

Als im März 2020 die Pandemie begann, war es binnen weniger Tage fast überall in der Welt vorbei mit dem Reisen. Grenzen waren nicht mehr passierbar, Hotels geschlossen, vielerorts galten Ausgangssperren. Reisen mussten abgebrochen und Urlauber zurück nach Deutschland geholt werden, Buchungen für die kommenden Wochen und Monate waren hinfällig.

Bei einer Pauschalreise ist die Rechtslage in solchen Fällen eindeutig: Kann sie nicht wie geplant durchgeführt werden oder wird sie vom Veranstalter abgesagt, müssen alle schon geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Nur konnten viele Reiseveranstalter das in den Anfangsmonaten der Pandemie gar nicht leisten: Es fehlte ihnen schlicht das Geld.

Der Ärger vieler Kunden über die schleppende Zahlungsmoral war groß. Auch für sie ging es um viel. Eine komplett bezahlte Flugreise für die ganze Familie - das sind schnell mehrere Tausend Euro, die man gerade angesichts von Kurzarbeit und anderen finanziellen Unsicherheiten im Zuge von Corona gern wieder auf dem Konto gehabt hätte.

Die Gutscheine, die viele Veranstalter statt der Rückzahlung anboten, waren aber nicht nur deshalb für viele Verbraucher uninteressant. Sie bargen auch ein ganz konkretes Risiko: Hätte das Unternehmen im Zuge der Pandemie Insolvenz angemeldet, wäre das Geld weg gewesen, angesichts des Ausmaßes der Reisebeschränkungen kein ganz unwahrscheinliches Szenario.

Die Bundesregierung sprang deshalb mit einem Kompromissvorschlag in die Bresche und sicherte zu: Falls der Veranstalter nicht mehr zahlen kann, übernimmt der Staat. Das sollte die Gutscheine für die Kunden attraktiver machen. Im Sommer 2020 wurde die "Freiwillige Gutscheinlösung" per Gesetz verabschiedet - zu folgenden Bedingungen: Es musste sich um eine Pauschalreise handeln, also eine Reise, bei der mindestens zwei Leistungen, beispielsweise Unterkunft und Flug, zum Paket geschnürt sind. Und: Die Buchung musste vor dem 8. März 2020 erfolgt und die Reise wegen der Corona-Pandemie abgesagt worden sein. Festgeschrieben war auch eine Befristung - nämlich bis zum 31. Dezember 2021. So lange sind die Gutscheine maximal gültig.

Was passiert, wenn man den Gutschein nicht bis zum Jahresende nutzt?

Das Geld ist nicht verloren, sondern muss, so steht es im Gesetz, vom Reiseveranstalter "unverzüglich" überwiesen werden. "Unverzüglich" bedeutet: Es gelten dieselben Fristen wie bei einer abgesagten Reise. "Wer einen Reisegutschein akzeptiert und noch nicht eingelöst hat, muss den Wert bis spätestens 14. Januar 2022 automatisch ausgezahlt bekommen", sagt Julia Gerhards, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Der Reisekonzern Tui beispielsweise sichert zu, dass das Geld im Januar automatisch zurückgezahlt wird, und zwar auf das Konto oder die Kreditkarte, die für die Zahlung genutzt worden sind. Hat sich hier in den vergangenen eineinhalb Jahren etwas geändert, etwa durch den Wechsel zu einer anderen Bank, sollte man diese Information möglichst rasch weitergeben, damit das Geld auch ohne Umwege zum Empfänger kommt.

Zahlt ein Veranstalter nicht von sich aus, empfiehlt Gerhards: "Unverzüglich kontaktieren und auf Auszahlung bestehen." Doch selbst wenn der Gutschein in den Tiefen der Schublade in Vergessenheit geraten ist und erst Monate später wieder auftaucht, kann man das Geld noch zurückverlangen. "Es gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen", sagt Gerhards. Drei Jahre hat man Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Gerechnet wird ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hier ist allerdings nicht der 31. Dezember 2021 maßgeblich, sondern der Termin, an dem die Reise abgesagt wurde. "Verjährungsbeginn wäre damit Ende 2020, und der Anspruch könnte noch bis zum 31.12.2023 geltend gemacht werden", sagt Gerhards. Vorher sollte man allerdings prüfen, ob das Geld nicht längst auf dem Konto eingegangen ist.

Kann man die Gutscheine verlängern?

Davon raten Verbraucherschützer ab, selbst wenn der Veranstalter mit einem Bonus lockt oder man gern wieder mit ihm verreisen würde, sich aber wegen der Pandemie noch nicht auf einen konkreten Termin festlegen möchte. "Mit dem Ende der gesetzlichen Sonderregelung entfällt auch die zusätzliche staatliche Absicherung der Gutscheine gegen mögliche Insolvenzen", sagt Juristin Julia Gerhards. Wer sich das Geld jetzt erstatten lässt, ist auf der sicheren Seite.

Oder sollte man doch noch schnell buchen?

Wer ohnehin Reisepläne hat, kann den Gutschein natürlich dafür nutzen. Nur unter Druck setzen lassen sollte man sich nicht, auch nicht von Frühbucherrabatten und vermeintlich verlockenden Angeboten, die einige Veranstalter derzeit mit Verweis auf die Gutscheine machen. Im Gegenteil: Gerade dann lohnt der sorgfältige Preisvergleich.

Mit dem Gutschein ist man an den Anbieter gebunden, der ihn ausgestellt hat. Womöglich gibt es aber dieselbe Reise bei einem Konkurrenten für weniger Geld. Oder mit mehr Leistungen, zum Beispiel einem Transfer vom Flughafen, einem komfortableren Zimmer, mit Halbpension statt nur mit Frühstück - oder mit besonders flexiblen Umbuchungs- und Stornomöglichkeiten, die in der Pandemie bares Geld wert sein können.

Und was ist mit Gutscheinen von Hotels oder Fluggesellschaften?

Nur die staatlich abgesicherten Reisegutscheine für Pauschalreisen laufen zum Jahresende ab. Für Gutscheine, die man von einem Hotel oder einer Airline bekommen hat, gilt das nicht - und damit auch nicht, dass der Gegenwert nun ausgezahlt werden muss. Auch Gutscheine für Pauschalreisen, die nach dem 8. März 2020 gebucht und beispielsweise wegen einer Reisewarnung abgesagt wurden, fallen nicht unter die Regelung.

Unbegrenzt Zeit lassen mit dem Einlösen sollte man sich nicht, selbst dann nicht, wenn auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt ist: In Deutschland gilt in der Regel auch hier die Verjährungsfrist von drei Jahren, danach verliert der Gutschein seinen Wert, das Geld kann man ebenfalls nicht mehr zurückverlangen. Grund genug, die Reisegutscheine nicht allzu tief in der Schublade verschwinden zu lassen.

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