Verhandlung vor dem Amtsgericht:Auto rammt Wagentür - wer muss zahlen?

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Eine Münchnerin will nach einem Unfall auf einem Supermarkt-Parkplatz die vollen Reparaturkosten erstreiten. Ohne Erfolg, denn dass die Tür schon offen stand, glauben ihr die Richter nicht.

Von Susi Wimmer

Tür auf, Tür zu, oder doch nur halb auf oder halb zu? Ein Einpark-Szenario auf einem Supermarkt-Parkplatz hat jüngst das Münchner Amtsgericht beschäftigt. Eine Frau hatte geklagt, weil ein Mann mit seinem Auto beim Rangieren in die benachbarte Parklücke gegen die offene Tür ihres Pkw geschrammt war.

Aber war die Tür überhaupt schon offen, oder wurde sie erst während des Einparkens geöffnet? Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Frau scheiterte mit ihrer Klage vor Gericht und muss nun auch noch die Prozesskosten begleichen.

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Der Ehemann der Klägerin hatte am 3. März 2020 auf einem Supermarkt-Parkplatz in Aubing den Wagen abgestellt. Er habe im Auto gesessen und noch telefoniert, deshalb sei die Fahrertür bereits seit mehreren Minuten geöffnet gewesen, behauptete die Frau. Ergo sei die Kollision für ihren Mann "unvermeidbar" gewesen. Der Einparkende allerdings versicherte, als er seinen Opel in die Parklücke lenkte, sei die Tür geschlossen gewesen. Und erst während des Parkmanövers habe der Mann die Tür geöffnet und sei gegen sein Fahrzeug gestoßen.

Gut 6000 Euro Reparaturkosten fielen an, und die Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers hatte bereits im Vorfeld die Hälfte der Schadenssumme übernommen. Das aber wollte die Münchnerin nicht akzeptieren und zog gegen den Autofahrer und die Versicherung vor Gericht.

Dieses hörte eine unbeteiligte Zeugin, den Beklagten, den Ehemann und holte zudem noch ein Sachverständigengutachten ein. Am Ende gab die Kammer dem Beklagten recht. Die Behauptung, dass die Tür des Wagens bereits mehrere Minuten geöffnet gewesen sei, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Es ging sogar noch einen Schritt weiter: Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, sprach die Zivilkammer. Und besonders auf einem Supermarkt-Parkplatz, wo Rangier- und Parkmanöver an der Tagesordnung seien, müsse "erhöhtes Augenmerk" auf derartige Vorgänge gelegt werden. Sprich, der Ehemann der Klägerin hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt, wäre die Tür tatsächlich über mehrere Minuten offen gestanden.

De facto heißt das für die Klägerin: Sie muss die zweite Hälfte des Schadens bezahlen, so wie es die Versicherung des Beklagten vorab schon geregelt hatte. Jetzt kommen noch die Prozesskosten hinzu. Das Urteil ist rechtskräftig (Az: 343 C 106/21).

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