Verbietet die Eigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich eine berufliche und gewerbliche Nutzung, ist sie erlaubt, wenn die Voraussetzung erfüllt ist:
Die abweichende Nutzung stört genauso wenig wie die bestimmungsgemäße Nutzung.
Dann sind folgende Berufe in der Eigentumswohnung erlaubt:
Arztpraxis Anwaltskanzlei Architekturbüro Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Praxis Urteile dazu: KG Berlin, Aktenzeichen 24 W 5760/93BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 137/98BayObLG Aktenzeichen 2 Z BR 89/96
Krankengymnastik-Praxis Urteil dazu: BayObLG Aktenzeichen 2 Z 23/83
Psychologische Praxis Urteil dazu: OLG Düsseldorf Aktenzeichen 3 Wx 500/97
Folgende Berufe sind nicht erlaubt in der Eigentumswohnung:
Heimservice Urteil dazu: OLG Hamm Aktenzeichen 15 W 234/98
Kindertagesstätte Urteil dazu: AG Hildesheim Aktenzeichen 18 UR II 12/85
Fotostudio Urteil dazu: AG Neuss Aktenzeichen 39C 309/79