Fall Jalloh: BGH kippt Freispruch:"Bedenkenlos und grottendämlich"

Die Verhandlung um den Tod von Oury Jalloh verlief zäh und endete mit Freispruch. Von einem zweiten Prozess wird kein anderes Ergebnis zu erwarten sein.

Hans Holzhaider

Es kommt in einem Strafprozess nicht oft vor, dass ein Vorsitzender Richter sein eigenes Urteil so abwertet, wie das Manfred Steinhoff tat, als er am 8. Dezember 2008 das Urteil des Landgerichts Dessau in der Sache Oury Jalloh verkündete: Es sei kein Urteil, das auf "Erkenntnissen" beruhe, sondern einfach "ein Ende, das aus formalen Gründen sein muss".

Oury Jalloh, BGH; dpa

Mit einer Rose wird vor der Polizeistation in Dessau-Roßlau an den Asylbewerber Oury Jalloh erinnert, der vor fünf Jahren in einer Zelle verbrannte. Der BGH entschied nun, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss.

(Foto: Foto: dpa)

Das Gericht habe "nicht die Chance gehabt, das, was man ein rechtsstaatliches Verfahren nennt, durchzuführen". Polizeibeamte hätten im Zeugenstand "bedenkenlos und grottendämlich" falsch und unvollständig ausgesagt, die Freisprüche für die beiden Angeklagten beruhten nicht darauf, "dass wir herausgefunden hätten, was sich am 7. Januar 2005 im Polizeirevier Dessau abgespielt hat". - "Ich habe keinen Bock, zu diesem Scheiß noch irgendwas zu sagen", waren Richter Steinhoffs letzte Worte, ehe er die Verhandlung schloss.

Wer den Prozess beobachtet hatte, der sich über mehr als 20 Monate und 60 Verhandlungstage dahinschleppte, der war denn doch überrascht über ein solches Maß an Defätismus. Dass das Verfahren, das erst zwei Jahre nach dem Feuertod des Afrikaners in der Polizeizelle eröffnet wurde, sich so quälend zäh gestaltete, war zu einem guten Teil der wenig stringenten Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters zuzuschreiben.

Über Wochen hinweg lud er Zeugen, die erkennbar nichts zur Wahrheitsfindung beitragen konnten; der Gerichtsmediziner und der Brandsachverständige aber, von deren Gutachten nahezu alles in diesem Prozess abhing, kamen erst am 49. und 50. Prozesstag zu Wort.

Keine Beweise für strafrechtliche Schuld

Dennoch: Auch wenn die Vorgänge, die zum Tod von Oury Jalloh führten, keineswegs restlos aufgeklärt sind - einen für eine Verurteilung ausreichenden Beweis, dass der Angeklagte Andreas S. eine strafrechtliche Schuld am Tod des Afrikaners trägt, hat der Prozess nicht erbracht. Es gab keinerlei Indizien dafür, dass ein anderer als Jalloh selbst die Matratze, auf der er angekettet war, in Brand gesetzt haben könnte. Eine Nachstellung kam zu dem Ergebnis, dass Jalloh trotz seiner Fesselung in der Lage war, ein Feuerzeug aus einer Hosentasche zu ziehen und ein Loch in den Matratzenbezug zu schmelzen.

Der Gerichtsmediziner kam zu dem Ergebnis, dass der Gefangene binnen einer Minute nach Ausbruch des Brandes starb - nicht, wie meistens in solchen Fällen, durch Einatmung giftiger Rauchgase, sondern durch einen sogenannten inhalativen Hitzeschock. Ein auf Antrag der Nebenkläger geladener zweiter Gutachter, ein Spezialist für Todesfälle durch Brandeinwirkung, erweiterte die Zeitspanne bis zum Tod auf zwei Minuten. Der Rauchmelder aber, der den Brand in der Einsatzzentrale des Polizeireviers anzeigte, reagiert erst nach 90 Sekunden.

Der Annahme, dass Jalloh sich vorher durch Schreie bemerkbar gemacht hat - wie es der BGH unterstellt -, widersprach die Aussage der Polizeibeamtin, die an der Gegensprechanlage saß. Es gab keinen Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln - sie war es, die die Gegensprechanlage gegen den Willen ihres Kollegen auf laut gestellt hatte.

Keine Chance für Rettung

Andreas S. hätte also - dies alles als wahr unterstellt - keine Chance gehabt, Jalloh zu retten, auch wenn er beim ersten Ton des Rauchmelders losgespurtet wäre.

Man muss unter diesen Umständen, aus Sicht der Urteilskritiker, ein unbeirrbarer Optimist sein, um von einem zweiten Prozess ein anderes Ergebnis zu erwarten als vom ersten.

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