Mobilfunk:Klagen bleiben chancenlos

Liegt die Strahlung unterhalb der geltenden Grenzwerte, dann können Betroffene in der Regel kein Verbot durchsetzen.

Von Helmut Kerscher

Klagen gegen den von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Elektrosmog sind derzeit chancenlos, wenn Betreiber die staatlich festgelegten Immissions-Grenzwerte einhalten. Das entschied nach dem Bundesverfassungsgericht nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil zum privaten Immissionsschutz gegen elektromagnetische Felder.

Nach dem Gesetz bestehe eine Duldungspflicht, wenn die von einer Anlage ausgehenden Immissionen keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen bewirkten, hieß es. Solange Grenzen oder Richtwerten eingehalten würden, bestehe eine "Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung".

Bisher hätten Wissenschaft und Forschung nicht nachgewiesen, dass "athermische Effekte elektromagnetischen Felder" zu gesundheitlichen Schäden führen könnten.

In dem Prozess ging es um eine Mobilfunksendeanlage auf einem Kirchturm in der hessischen Stadt Bruchköbel. Die in allen drei Instanzen erfolglosen Klagen richteten sich gegen den Mobilfunkbetreiber O2 und die Evangelische Kirchengemeinde, die den Turm in einem auf 20 Jahre befristeten Vertrag zur Verfügung gestellt hatte. Die in der Nähe wohnenden oder arbeitenden Kläger machten Gesundheitsstörungen und eine Steigerung des Krebsrisikos geltend.

Aktenzeichen: V ZR 217/03 u. 218/03.

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