Kündigung:Lieber arbeiten als kassieren

Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.

Von Rolf Winkel

Mehr als 15 Jahre hat Horst Wagner in derselben Firma gearbeitet. Dann kam die Kündigung. Im Frühjahr 2003 erhielt er zusammen mit mehr als 100 Kollegen den Entlassungsbrief, das Unternehmen trennte sich von einem Fünftel der Belegschaft. Knapp 30.000 Euro bot es Wagner als Abfindung an. Doch der Lagerarbeiter, der Frau und Kind ernähren muss, fand das nicht beruhigend. "Davon gehen ja noch die Steuern ab, dann ist das Geld schnell aufgebraucht. Und man hat schließlich auch Verpflichtungen, die alle weiterlaufen."

Arbeitnehmer, Kündigung

Bei Kündigungen müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Ansonsten drohen Kündigungsschutzklagen.

(Foto: Foto: photodisc)

Wer entlassen wird, kann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Bestenfalls kommt dabei eine Abfindung heraus. Doch es geht auch anders.

Horst Wagner, der eigentlich einen anderen Namen trägt, hat seinen Job gerettet, indem er gegen seine Firma vor Gericht zog. Ausgewählt worden war er - wie bei größeren Entlassungen üblich - nach einem Punktesystem, das Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Familienstand berücksichtigt. "Weil ich die wenigsten Punkte hatte, war ich in meiner Abteilung der Mann, der gehen sollte."

Während fast alle anderen Gekündigten die Entlassung hinnahmen und ihre Abfindung kassierten, erhob Wagner innerhalb der dafür vorgesehenen Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Solche Klagen können den Betroffenen vor allem dann etwas bringen, wenn der Arbeitgeber Fehler beim Entlassungsverfahren gemacht hat. "Das passiert sehr oft", sagt Michael Felser, Spezialist für Kündigungsrecht aus Brühl bei Köln. Oft stimme beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen von zahlreichen Arbeitnehmern die so genannte Sozialauswahl nicht. "Immer wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer in Betracht kommen, deren Arbeit austauschbar ist, müssen Firmen bei Kündigungen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen", sagt Felser. Dabei gilt: Wer Unterhalt für Angehörige leistet, etwa weil er Kinder zu versorgen hat, soll seinen Arbeitsplatz eher behalten als ein Arbeitnehmer ohne solche Verpflichtungen. Genauso ist ein langjährig Beschäftigter vor einer Kündigung besser geschützt als ein gerade eingestellter Kollege. Und Ältere genießen mehr Schutz als Jüngere.

Auch bei Horst Wagner ging es um eine zweifelhafte Sozialauswahl. Dem Lagerarbeiter war sofort aufgefallen, dass einige jüngere Kollegen, die weit kürzer im Betrieb tätig waren, von der Kündigung verschont geblieben waren. Seine Anwältin gab ihm den Auftrag, dazu detaillierte Informationen zu beschaffen: "Ich habe eine Liste mit Namen, Eintrittsdatum und Alter gemacht", sagt der 47-Jährige. "Es waren alles Leute, die nach mir eingestellt wurden."

Die Anwältin teilte diese Personalangaben sowohl dem Arbeitsgericht als auch der Firma mit. Das Unternehmen reagierte prompt - und erhöhte das Abfindungsangebot für den gekündigten Lagerarbeiter auf gut 50.000 Euro. Häufig legen Firmen bei den Abfindungen nach, wenn klar ist, dass eine ausgesprochene Kündigung vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben wird. Und spätestens dann nehmen viele Gekündigte die Abfindung doch an - und verzichten auf eine Weiterbeschäftigung.

Nicht so Horst Wagner. Er wollte seinen Arbeitsplatz unbedingt behalten - zumal er sich inzwischen bei der Arbeitsagentur überzeugt hatte, wie schwer ein neuer Job zu finden sein würde. "Die haben mir gesagt, das könne ich vergessen, ich sei aufgrund meines Alters schwer vermittelbar." Wagner hielt seine Klage aufrecht - und hatte Erfolg. Kurz vor dem Ende seiner sechsmonatigen Kündigungsfrist zog der Arbeitgeber die Entlassung zurück.

Ähnlich wie in Wagners Fall könnten viele Kündigungsschutzklagen enden. Doch meist werde nur mit dem Blick auf eine möglichst hohe Abfindung prozessiert, sagt Anwalt Felser. Er rät: "Wer per Klage seinen Arbeitsplatz erhalten will, sollte das seinem Anwalt oder dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz in aller Deutlichkeit mitteilen. Denn das hat Auswirkungen auf das weitere Vorgehen." Die Verfahren, in denen es tatsächlich um eine Weiterbeschäftigung geht, werden nach Felsers Einschätzung in Zukunft wichtiger werden. Denn die Arbeitslosenunterstützung wird immer karger, und neue Jobs sind kaum in Sicht.

Michael Felser rät: "Wer im Betrieb bleiben will, sollte unbedingt auch die betriebliche Interessenvertretung - wenn es sie gibt - drängen, der Kündigung zu widersprechen. Dies geschieht bislang nur in acht Prozent der Fälle." Wichtig sei es, den Betriebsrat auf mögliche Ausweicharbeitsplätze hinzuweisen, die für den Gekündigten im Betrieb in Frage kämen.

Ein Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung führt dazu, dass der prozessierende Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst weiterbeschäftigt werden muss. Hält der Betriebsrat dagegen still, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist meist erst einmal heraus aus dem Betrieb und muss sich von außen wieder einklagen.

Bei Horst Wagner sorgte übrigens die sechsmonatige Kündigungsfrist dafür, dass er bis zur Rücknahme der Entlassung im Betrieb bleiben konnte. Sein Beschäftigungsverhältnis besteht bis heute. Und er fühlt sich in der Firma nach wie vor wohl. Schikanen und hämische Bemerkungen gab es nicht. "Man grüßt mich, ist freundlich", sagt er. "Und dabei soll es auch bleiben."

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