Steuerfahnder:Gericht ordnet strenge Regeln an

Wenn das Finanzamt Zweifel an den Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer hat, darf es nicht einfach einen Steuerfahnder zum unangemeldeten Besuch vorbeischicken. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Az. VIII R 8/19). Voraussetzung sei, dass der oder die Steuerpflichtige zuvor mit dem Fiskus kooperiert hat, also auf Nachfrage beispielsweise einen Grundriss der Wohnung vorlegt. Blieben dann Zweifel, müssten zunächst weitere Informationen wie Fotos des Arbeitszimmers angefragt werden, erst dann könne eine Kontrolle in Betracht kommen. In dem Fall hatte ein Steuerfahnder unangemeldet die Wohnung einer selbständigen Unternehmensberaterin besucht, um Fragen zu deren Arbeitszimmer zu klären. Das sei angesichts des im Grundgesetz garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtswidrig gewesen, daran ändere auch nichts, dass die Frau der Kontrolle nicht widersprochen hatte, so die BFH-Richter. Darüber hinaus hätte ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle zur Überprüfung kommen müssen. Die Kontrolle durch einen Steuerfahnder hätte den Ruf der Frau gefährden können, wenn Besucher oder Nachbarn zufällig etwas davon mitbekommen und gedacht hätten, gegen sie werde strafrechtlich ermittelt.

© SZ vom 30.09.2022 / sry - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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