Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg unterwegs:Schlossherren wollen Grillplatz nicht sehen

Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg unterwegs: Wird das im Hintergrund zwischen den Bäumen erkennbare Schloss Hirschbichl durch den Grillplatz der Nachbarn optisch beeinträchtigt? Darüber musste nun das Verwaltungsgericht entscheiden.

Wird das im Hintergrund zwischen den Bäumen erkennbare Schloss Hirschbichl durch den Grillplatz der Nachbarn optisch beeinträchtigt? Darüber musste nun das Verwaltungsgericht entscheiden.

(Foto: Wieland Bögel)

Die Besitzer einer denkmalgeschützten Immobilie in Emmering klagen gegen das Landratsamt, weil dieses den Nachbarn die Terrasse genehmigt hat.

Von Wieland Bögel, Emmering

In früheren Zeiten war der freie Blick in die Umgebung für Schlossherrn lebenswichtig: Wer heranziehende Raubritter, aufsässige Bauern oder Räuberbanden zu spät bemerkte, für den konnte es schnell vorbei sein mit dem Schlossherrndasein. Doch auch heute ist für Schlosseigentümer der unverstellte Blick in die Landschaft sehr wichtig - wie nun ein Fall aus der Gemeinde Emmering zeigt.

Dorthin, genauer in den Ortsteil Hirschbichl, war nun das Münchner Verwaltungsgericht zu einem Augenschein samt mündlicher Verhandlung gekommen. Geklagt hatten die Eigentümer des dortigen Schlosses, weil das Landratsamt den Nachbarn einen Grillplatz genehmigt hatte. Dieser, so das Argument der Kläger, störe die Sichtachsen auf das denkmalgeschützte Schloss und sei somit ein Verstoß gegen den Denkmalschutz.

Das Schloss ist von dichter Vegetation umgeben

Der Stein, beziehungsweise die Steine des Anstoßes sind eine gepflasterte Fläche auf dem Grundstück westlich des Schlosses, die von einer niedrigen Mauer umgeben ist. Außerdem gibt es noch einen gemauerten Grill. Zwischen diesem Freisitz, so die amtliche Bezeichnung, und dem Schloss liegen mehr als 50 Meter Luftlinie, zudem befindet sich dazwischen eine dichte Baumreihe.

Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg unterwegs: Schloss Hirschbichl liegt auf einer bewaldeten Anhöhe und ist gut eingewachsen.

Schloss Hirschbichl liegt auf einer bewaldeten Anhöhe und ist gut eingewachsen.

(Foto: Peter Hinz-Rosin)

Das Landratsamt hatte darum auch keinerlei Bedenken, als die Eigentümerin des Grundstücks unterhalb des Schlosses den Grillplatz beantragte. Zum einen sind solche Vorhaben genehmigungsfrei, zum anderen hatte an dessen Stelle zuvor bereits eine Art hölzerne Gartenlaube gestanden. Das Landratsamt verwies allerdings auf mögliche Konflikte mit dem Denkmalschutz, doch diese wurden von der zuständigen Fachbehörde verneint.

Nicht so von den Schlosseigentümern. Die Klägerin verwies darauf, dass es in der Umgebung bereits "sehr viele Kleinbauten" gebe, welche die Sichtachsen auf das denkmalgeschützte Gebäude verstellten, da sollte wenigstens auf der Seite, auf welcher der Grillplatz liegt, eine frei bleiben. Außerdem, so die Klägerin weiter, fürchte sie um die Sicherheit des Schlosses: Der Grill und eine auf dem Platz aufgestellte Feuerschale stellten eine Brandgefahr dar.

Eine Beeinträchtigung des Denkmalschutzes durch den Grillplatz sieht das Gericht nicht

Zumindest dieses Argument sei in der aktuellen Verhandlung ohne Belang, stellte der Vorsitzende Richter Korbinian Heinzeller klar, "da muss ich Sie enttäuschen". Die Klage sei schließlich eingereicht worden mit Verweis auf den Denkmalschutz, daher könne man nicht plötzlich wegen Brandschutz verhandeln. Sollte die Schlossbesitzerin dies wünschen, müsste sie eine weitere Klage einreichen - wozu, das machte der Vorsitzende klar, er aber nicht raten würde.

Und auch die Aussichten in der Denkmalschutzfrage wertete die Kammer nach kurzer Beratung als "nicht erfolgversprechend". Was wohl auch am Ergebnis des Augenscheins gelegen haben dürfte: Nur von einer Stelle des Anwesens der Kläger, ganz am Rand des Hügels, auf welchem das Schloss steht, ist der beklagte Grillplatz überhaupt zu sehen. Natürlich, so Heinzeller, könne man schon nachvollziehen, wenn jemand vom eigenen Grundstück auf das der Nachbarn schaut, und sich angesichts von Bauten, wie einem Grillplatz, fragt: "Muss das sein?" Allerdings sei dies keinesfalls ausreichend, um den Grillplatz zu untersagen.

Dass eine Ausweitung auf den Brandschutz nicht möglich sei, räumte auch der Anwalt der Kläger ein - er äußerte aber eine andere Sorge der Schlossbesitzer: die Salamitaktik. Man befürchte, dass der Grillplatz nur der Anfang gewesen sein könnte und dieser etwa durch ein Glasdach, einen Windschutz oder durch Scheinwerfer noch erweitert werden könnte.

Eine neue Klage ist nicht unwahrscheinlich

Solchen Ausbauten hatte die Nachbarin indes bereits vor der Verhandlung in einer Stellungnahme eine Absage erteilt, das tat sie nun in der Verhandlung erneut: "Was nicht ist, kommt auch nicht." Weder plane sie eine Überdachung noch einen Stromanschluss des Grillplatzes. Dies werde sie gerne auch offiziell ins Verhandlungsprotokoll diktieren. Unter diesen Voraussetzungen könne man die Klage zurückziehen, erklärte der Advokat nach kurzer Beratung mit seinen Mandanten.

Damit ist das Verfahren zwar erledigt - dass in ein paar Monaten jedoch erneut eine Kammer des Verwaltungsgerichtes zur Causa Grillplatz contra Schloss zu verhandeln hat, ist dennoch nicht ausgeschlossen. Die Schlossbesitzerin erklärte bei der Rücknahme der Klage quasi im selben Atemzug, man werde als nächstes "eine Genehmigung der Feuerstelle anstreben" - also bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob diese brandschutzrechtlich zu beanstanden sei. Zu den Erfolgsaussichten einer daraus möglicherweise folgenden Klage wollten sich zwar weder das Gericht noch die anwesenden Landratsamtsmitarbeiter äußern - von der Behörde gab es allerdings noch den Hinweis, dass Grillstellen von weniger als einem Quadratmeter Größe grundsätzlich erlaubnisfrei seien.

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