Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg:Überdachung mit Übergröße

Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg: Gut bedacht berät das Verwaltungsgericht München beim Außentermin in Forstinning über die Zulässigkeit eines Carports.

Gut bedacht berät das Verwaltungsgericht München beim Außentermin in Forstinning über die Zulässigkeit eines Carports.

(Foto: Wieland Bögel)

Die Gemeinde Forstinning und das Landratsamt verlangen die Demontage eines Carports - der Eigentümer verweist auf ähnliche Bauten in der Nachbarschaft.

Von Wieland Bögel, Forstinning

Dass ein großes Vordach durchaus seine Vorteile hat, konnte das Verwaltungsgericht München bei seinem Termin in Forstinning hautnah erleben: Trotz strömendem Regens standen die Prozessbeteiligten im Trockenen. Allerdings unter einem in juristischem Sinne schwankenden Dach: Die Gemeinde Forstinning und das Ebersberger Landratsamt hatten vom Eigentümer gefordert, seinen Carport abzubauen - wogegen dieser Klage eingereicht hat.

Darüber, dass das Dach zwischen Garage und Straßenrand nicht den Vorgaben des örtlichen Bebauungsplanes entspricht, herrschte zwischen den Prozessbeteiligten Einigkeit - der Streitpunkt war, ob man eine Ausnahme, eine sogenannte Befreiung, zulassen könne. Der Eigentümer des Vordaches verweist auf ähnliche Bauten in der näheren Umgebung, welche das Gericht bei einem Rundgang besichtigt. Forstinnings Bürgermeister Rupert Ostermair und die Vertreter des Landratsamtes verweisen dagegen auf Unterschiede zwischen den besichtigten Vordächern und dem Bauwerk des Klägers.

Seit zehn Jahren steht das Vordach schon, seit sechs Jahren wird darum gestritten

Dieses steht dort, wo es steht, schon eine ganze Weile. Vor mehr als zehn Jahren habe er das Dach vor der Garage errichten lassen, sagt der Kläger. Damals war er beim ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig, da war es vor allem im Winter praktisch, wenn das Auto im Notfall schneefrei bereit stand. Diese Notwendigkeit gebe es allerdings nicht mehr, er sei inzwischen im Ruhestand, so der Kläger.

Vor knapp sechs Jahren hatte die Gemeinde das erste Mal den Carport beanstandet, vor drei Jahren kam dann die nun verhandelte Beseitigungsanordnung des Kreisbauamtes. Seine Mandanten seien durchaus kompromissbereit, so der Anwalt der Klägerseite. So wurde eine ursprünglich vorhandene Seitenmauer des Vorbaus bereits abgetragen - was Landratsamt und Gemeinde aber nicht reichte.

Albin Schenk vom Kreisbauamt wies darauf hin, dass ebensolche Vorbauten im Bebauungsplan nicht vorgesehen seien - und es bis auf jenen des Klägers auch keinen solchen gebe. Würde man den Carport nun ausnahmsweise erlauben, könnten sich sämtliche Nachbarn auf diesen Präzedenzfall berufen, die entsprechende Vorgabe des Bebauungsplanes wäre also de facto aufgehoben.

Das Gericht regt einen Kompromiss an

Ob man einen Kompromiss finden könne, wollte der Vorsitzende Richter Korbinian Heinzeller von den Beteiligten wissen. Laut Gemeinde wäre ein solcher denkbar, Ostermair zitierte einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderates, wonach kleine Überdachungen über Stellplätzen erlaubt seien. Allerdings erstrecke sich das Vordach des Klägers auch über den Bereich vor der Garage - und dieser sei eben kein Stellplatz. Einen um diesen Bereich verkleinerten Carport würde die Gemeinde aber zulassen, so der Bürgermeister.

Der Kläger erklärte sich bereit, die Hälfte seines Vordaches abmontieren zu lassen. Nach einer kurzen Beratung stimmte diesem Vorgehen auch das Landratsamt zu - und tat mit der Beseitigungsanordnung, was der Kläger mit seinem Carport tun will: Sie wurde halbiert, also auf den Bereich vor der Garage beschränkt. Der Kläger hat nun bis Ende März Zeit, diesen Teil abzubauen.

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