Bundesverwaltungsgericht:Was die Öffentlich-Rechtlichen löschen müssen

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(Foto: Peter Endig/dpa)

Ein Facebook-Nutzer klagte gegen den MDR, weil der seine Kommentare gelöscht hatte. War das Zensur?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer im Internet unterwegs ist, der weiß es längst: Kommunikationsplattformen müssen moderiert und reguliert werden, sonst laufen sie aus dem Ruder. Nach welchen Regeln dies geschehen darf, dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangenes Jahr einen ersten Pflock eingeschlagen. Plattformen wie Facebook dürfen eigene "Hausregeln" etwa für die Löschung von "Hassrede" aufstellen, die strenger sind als die weit gesteckten Grenzen der Meinungsfreiheit. An diesem Mittwoch hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die öffentlich-rechtliche Variante des Problems entschieden. Danach haben ARD und ZDF nicht nur das Recht, bestimmte Beiträge zu löschen, sondern sogar die Pflicht. Denn Kommentare von Nutzern sozialer Netzwerke müssen sich auf Sendungen aus dem Programm beziehen.

Geklagt hatte ein Nutzer der Facebookseite des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR). Er hatte sich vor vier Jahren ein regelrechtes Scharmützel mit dem MDR geliefert, weil einige seiner Kommentare gelöscht worden waren - darunter auch seine zunehmend genervten Proteste gegen die vorangegangenen Löschungen. Sein Vorwurf gipfelte in dem wütenden Satz: "Der MDR darf allerhöchstens Kommentare löschen, die rechtswidrig sind, alles andere ist nämlich Zensur!!"

Der Kläger kommentierte eine Sendung über ein von Zugvögeln eingeschlepptes Virus

Die Sendeanstalten verfahren auf ihren Foren nach ihrer jeweiligen "Netiquette", in der sie sich das Recht vorbehalten, Kommentare zu löschen, die nicht den Richtlinien entsprechen. Das gilt etwa für ehrverletzende und beleidigende Aussagen, ebenso wie für fake news und Gewaltaufforderungen. Hinzu kommt eine öffentlich-rechtliche Besonderheit: Nach den damals geltenden Hausregeln ließ der MDR auch Inhalte löschen, "die nichts mit dem MDR und seinen Programmen zu tun haben, und Inhalte, die nicht themenbezogen sind".

Diesen Ansatz hat das Bundesverwaltungsgericht nun im Grundsatz bestätigt. Öffentlich-rechtliche Internetangebote müssten danach "sendungsbezogen" sein, um private Rundfunkanbieter und die Presse vor einem öffentlich-rechtlichen Verdrängungswettbewerb zu schützen. Das folgt aus dem sogenannten Beihilfekompromiss mit der EU-Kommission, in dem sich Deutschland 2017 verpflichtet hatte, zum Schutz privater Anbieter dem Internetauftritt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks klare Grenzen zu setzen. Das ist, wenn man so will, der Preis der Beitragsfinanzierung. Und diese Schranken, so das Gericht, gelten eben auch für die Kommentare der Nutzer. Die Löschregeln des MDR seien zudem verhältnismäßig. Der Nutzer müsse weder vorher angehört noch nachträglich benachrichtigt werden.

Der Kläger hatte zu einer Sendung über ein von Zugvögeln eingeschlepptes Virus geschrieben: "Schon erstaunlich, was mittlerweile durch Zugvögel alles so eingeschleppt werden soll. Bis vor 3 Jahren wurde da noch nix durch Zugvögel eingeschleppt!!" Der Kommentar wurde mangels Sendungsbezug entfernt. Später räumte der Kläger ein, dass damit die Flüchtlingspolitik des Jahres 2015 gemeint gewesen sei.

In einem Punkt gab das Bundesverwaltungsgericht ihm allerdings recht. Einer der MDR-Beiträge im Forum lautete "Bundesweite Razzia gegen Neonazis". Es ging um Durchsuchungen bei der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour", vier Menschen wurden dabei festgenommen. Kommentar des Klägers: "Ob man dabei den Attentäter von Straßburg finden wird?" Der MDR hatte den Post gelöscht, weil es beim Anschlag in Straßburg um islamistischen Terrorismus ging, nicht um Neonazis. Das fand das Gericht dann doch zu kleinlich - der Post war zulässig.

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