Naturfrevel:Punktsieg für Alpbauern im Streit um zerstörten Gebirgsbach

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Der begradigte und ausgebaggerte Rappenalpbach im frühen Winter. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

Der VGH stellt das Eilverfahren ein, lässt aber erkennen, dass die Alpbauern mit ihrer Beschwerde gute Erfolgsaussichten hatten. Die Zerstörung des Rappenalptals gilt als einer der schlimmsten Naturfrevel seit Jahren.

Von Christian Sebald

Im Streit um die Zerstörung des Rappenalptals in den Allgäuer Alpen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) das von den Alpbauern initiierte Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Grund: Der Hochwasserschutz in dem Naturschutzgebiet ist wiederhergestellt und die Zerstörungen sind kartiert. Das war den Alpbauern auferlegt worden und dagegen richtete sich ihre Beschwerde, doch der Freistaat hat das inzwischen übernommen. Also hat sich die Beschwerde erledigt. Gleichwohl ist die Einstellung ein Punktsieg für die Alpbauern. Denn der VGH lässt erkennen, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, wenn er hätte entscheiden müssen.

Die Zerstörung des Rappenalptals gilt als einer der schlimmsten Naturfrevel seit Jahren. Das Gebirgstal ist streng geschützt. Nach einem Hochwasser im August haben die Alpbauern den Bach dort ausbaggern und begradigen lassen, sodass von dem Naturjuwel kaum etwas übrig ist. Das Landratsamt Oberallgäu beteuert, dass die Arbeiten nicht genehmigt waren. Besprochen seien einzig kleinere, genehmigungsfreie Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden gewesen. Die Alpbauern widersprechen und haben Beschwerde gegen die Anordnung eingelegt, dass sie den Hochwasserschutz wiederherstellen und die Zerstörungen dokumentieren müssen.

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Nach Einschätzung des VGH hätte die Beschwerde sehr wahrscheinlich Erfolg gehabt. Das Gericht sieht wichtige Anzeichen dafür, dass sich das Landratsamt den Alpbauern gegenüber widersprüchlich verhalten hat, als es ihnen erst die Beseitigung der Hochwasserschäden als kleinere, genehmigungsfreie Arbeiten zugestanden habe. Und diese später, als die Behörde von ihrem Ausmaß erfahren habe, als nicht genehmigt einstufte. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben hätten die Alpbauern aber darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeiten genehmigungsfrei waren. Von der Einstellung ist nur das Eilverfahren betroffen. Das Hauptsacheverfahren läuft weiter. Die endgültige Entscheidung steht also aus.

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